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Entscheidung 10 ObS 159/01g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS159/01g

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Dr. Karlheinz Kux (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Roland S*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. März 2001, GZ 8 Rs 21/01x-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. September 2000, GZ 31 Cgs 303/99m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zu dem im Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Revisionsgrund zeigen keine Aktenwidrigkeit auf, sondern sind inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates vertretenen Grundsätzen.

Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit tritt danach in den einzelnen Systemen der österreichischen Sozialversicherung jeweils unter verschiedenen Bezeichnungen auf, wobei auch der Begriffsinhalt jeweils ein anderer ist. Wenn auch die verschiedenen Sozialversicherungsgesetze im Aufbau einem einheitlichen Schema folgen, schaffen sie doch jeweils eigenständige Regelungssysteme, die an sehr unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen. Durch die Bestimmungen über die Wanderversicherung (Paragraph 251 a, ASVG, Paragraph 129, GSVG, Paragraph 120, BSVG) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine weitgehende Gleichbehandlung der in verschiedenen Sozialversicherungssystemen erworbenen Versicherungszeiten sicherstellt. Das Wesen der Wanderversicherungsregelung besteht darin, dass alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Träger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären (Absatz 7, Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstellen). Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder nach dem BSVG erworben, so kommen für ihn gemäß Absatz eins, der zitierten Gesetzesstellen die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Dies ist nach Absatz 3, der zitierten Bestimmungen die Pensionsversicherung, in der die größere oder die größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt. Die Leistungen bestimmen sich dabei nach den Regelungen, die im Bereich der Pensionsversicherung bestehen, die der zuständige Träger zu administrieren hat. Bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser nur eigenes Recht anzuwenden. Ist danach ein Wanderversicherter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft leistungszugehörig, kann für ihn somit nur der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, GSVG, nicht aber jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach Paragraph 255, bzw Paragraph 273, ASVG in Frage kommen, weil die letztgenannten Versicherungsfälle unselbständige Erwerbstätigkeiten in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zum Gegenstand haben und daher im Leistungsrecht nach dem GSVG nicht vorgesehen sind (SSV-NF 11/109, 11/143, 9/10, 8/25 uva; RIS-Justiz RS0085021, 0084378, 0107675; Teschner/Widlar, MGA ASVG 74. Erg-Lfg Anmerkung 15 zu Paragraph 251 a,; Teschner in Tomandl, SV-System 9. Erg-Lfg 421 ua).

Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag unbestritten überwiegend Versicherungszeiten nach dem GSVG erworben hat, ist er der beklagten Partei leistungszugehörig. In der Tatsache, dass vom Gesetzgeber für die Frage der Leistungszugehörigkeit die dem Versicherungsfall zeitlich vorangehenden Lebensverhältnisse für maßgeblich erachtet werden, kann keine unsachliche Regelung erblickt werden vergleiche VfGH 22. 11. 1963, B 349 aus 1962, - zitiert in Teschner/Widlar aaO 70. Erg-Lfg Anmerkung 1 zur Bestimmung des Paragraph 245,, welche für die Frage der Leistungszugehörigkeit nach dem ASVG - Pensionsversicherung der Arbeiter oder Angestellte - ebenfalls auf die Versicherungszugehörigkeit in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag abstellt). Für den Kläger kann daher hier nur der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, nicht aber jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit in Frage kommen, weil die letztgenannten Versicherungsfälle im Leistungsrecht nach dem GSVG nicht vorgesehen sind.

Wie der Kläger in seiner Klage selbst ausgeführt hat, war er von April 1982 bis Juni 1995 als zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter mit 80 % an der Gesellschaft kapitalbeteiligt und unterlag daher mangels Dienstnehmereigenschaft der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG). Ab Juli 1995 war der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25 % als Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG pflichtversichert. Diese unterschiedliche arbeits- und gesellschaftsrechtliche Stellung des Klägers (selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit) bewirkte auch dessen unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Einstufung. Folgte man dem Standpunkt des auf Grund seiner im maßgebenden Zeitraum überwiegend ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft leistungszugehörigen Klägers, wonach seine Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf seine im Beobachtungszeitraum auch ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit inhaltlich analog der Bestimmung des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu prüfen sei, würde dem Kläger eine Leistung auf Grund von Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden, die im GSVG nicht vorgesehen sind. Dem Kläger würde von der beklagten Partei auf Grund der nach dem GSVG erworbenen Zeiten eine Leistung gewährt werden, die Personen, die weiterhin nach dem GSVG versichert bleiben, nicht erreichen können. Abgesehen davon, dass dieses Ergebnis im Gesetz keine Deckung findet, wäre es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich, weil damit gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt würden vergleiche 10 ObS 257/97k). Hingegen begegnet es, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, keinen Bedenken, dass der Berufsschutz nach dem GSVG in anderer Weise geregelt ist als nach dem ASVG und die Voraussetzungen hiefür allenfalls strenger sind. Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in den einzelnen Gesetzen eingezogenen Risikogemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche Umstände treten bei der Statuierung der Voraussetzungen für den Berufsschutz im Paragraph 133, GSVG nicht zu Tage (SSV-NF 12/124, 10 ObS 10/98p, SSV-NF 7/31, 6/51, 5/55 ua; RIS-Justiz RS0108283). Auch die Revisionsausführungen erwecken keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG. Eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt schon mangels Präjudizialität nicht in Betracht.

Das Verweisungsfeld des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch. Eine Einschränkung, dass die Verweisungstätigkeiten im Hinblick auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sein müssen, besteht nicht (SSV-NF 4/81 ua). Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass der Kläger zu einem regelmäßigen Erwerb noch nicht gänzlich unfähig ist, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG nicht vorliegen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E62436 10C01591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00159.01G.0710.000

Dokumentnummer

JJT_20010710_OGH0002_010OBS00159_01G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053309 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Gegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Regelung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zum Großteil historisch gewachsen und die Differenzierung erfolgt dabei nach …
RS0053358 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Gegen die Bestimmung der §§ 133 Abs 1, 133 Abs 2 lit b GSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
RS0084378 Rechtssatz 26.04.1988Zivilrecht
Hat ein Versicherter Versicherungszeiten in verschiedenen Zweigen der Pensionsversicherung erworben, so sind die Anspruchsvoraussetzungen primär nach den Bestimmungen zu prüfen, die für den Zweig der Pensionsversicherung bestehen, dessen Versicherungsträger …
RS0085021 Rechtssatz 14.02.1995Zivilrecht
Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-PVG oder nach dem B-PVG erworben, so kommen für ihn gemäß § 251 a Abs 1 ASVG die Leistungen aus der Pensionsversicherung i …
RS0085037 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Durch die Bestimmungen über die Wanderversicherung (§ 251 a ASVG, § 129 GSVG, § 120 BSVG) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, die eine weitgehende Gleichbehandlung der in verschiedenen Sozialversicherungssystemen erworbenen Versicherungszeiten sic …
RS0086401 Rechtssatz 29.08.1989Zivilrecht
Das Verweisungsfeld ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident; eine Einschränkung, daß die Verweisungstätigkeit dem Versicherten im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit auch zumutbar sein müsse, enthält das Gesetz, soferne die Erwerbsunfähigkeit nach A …
RS0086458 Rechtssatz 14.06.1988Zivilrecht
Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Die Verweisbarkeit erstreckt sich auf den gesamten Arbeitsmarkt, auf alle selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeite …
RS0107675 Rechtssatz 07.05.1997Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat mit diesen Bestimmungen die Frage der Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsträger innerhalb der verschiedenen Zweige der Pensionsversicherung dahingehend gelöst, daß ein nicht nur nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz …
RS0109046 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Ist nach den Bestimmungen über die Wanderversicherung die Zugehörigkeit des Versicherten zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft gegeben, dann ist der Leistungsanspruch unabhängig von der Dauer, der zeitlichen Lagerung und (bei sich deckenden Z …