Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Nicht strittig ist die Leistungszugehörigkeit des Klägers zur Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft. In diesem Fall ist der Leistungsanspruch ausschließlich nach dem GSVG zu prüfen (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30; RIS-Justiz RS0109046).
§ 133 Abs 2 Satz 1 GSVG erhielt die heute geltende Fassung mit der 19. GSVG-Novelle, BGBl 1993/336. Demnach gilt ein Versicherter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, als erwerbsunfähig, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.Paragraph 133, Absatz 2, Satz 1 GSVG erhielt die heute geltende Fassung mit der 19. GSVG-Novelle, BGBl 1993/336. Demnach gilt ein Versicherter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, als erwerbsunfähig, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.
Vor der 19. GSVG-Novelle wurde darauf abgestellt, dass ein Versicherter, dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und der das 55. Lebensjahr vollendet hatte, infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande war, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat.
In den Gesetzesmaterialien der 19. GSVG-Novelle (933 BlgNR 18. GP) wird die Änderung des § 133 Abs 2 GSVG folgendermaßen begründet: "Auf Anregung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft soll ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen." (siehe zu den Intentionen und den Auswirkungen der Novelle etwa Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger, ZAS 1994, 119).In den Gesetzesmaterialien der 19. GSVG-Novelle (933 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode wird die Änderung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG folgendermaßen begründet: "Auf Anregung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft soll ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen." (siehe zu den Intentionen und den Auswirkungen der Novelle etwa Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger, ZAS 1994, 119).
Aus dem Fehlen des Adjektivs "selbständig" vor der Wortfolge "Erwerbstätigkeit ..., die der ... Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat" leitet der Kläger nun ab, dass seit dem Inkrafttreten der 19. GSVG-Novelle (BGBl 1993/336) mit 1. 7. 1993 auf eine einheitliche Sicht der Erwerbstätigkeit abzustellen sei, unabhängig davon, ob diese in selbständiger oder unselbständiger Form ausgeübt worden sei.
Den zitierten Gesetzesmaterialien ist eine solche Intention nicht ausdrücklich zu entnehmen; andererseits wird aber auch nicht dargestellt, dass die Änderung des Gesetzeswortlauts keine inhaltliche Bedeutung haben sollte.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bald nach dem Inkrafttreten der 19. GSVG-Novelle in seinen Entscheidungen 10 ObS 293/94 (SSV-NF 9/22), 10 ObS 99/95 (SVSlg 43.779 = ARD 4713/30/96) und 10 ObS 106/95 (SSV-NF 9/56) mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG befasst und ist dabei - wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung - davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung des möglichen Verweisungsfeldes auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die durch 60 Monate tatsächlich ausgeübte "selbständige Tätigkeit" erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen.Der Oberste Gerichtshof hat sich bald nach dem Inkrafttreten der 19. GSVG-Novelle in seinen Entscheidungen 10 ObS 293/94 (SSV-NF 9/22), 10 ObS 99/95 (SVSlg 43.779 = ARD 4713/30/96) und 10 ObS 106/95 (SSV-NF 9/56) mit der Novellierung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG befasst und ist dabei - wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung - davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung des möglichen Verweisungsfeldes auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die durch 60 Monate tatsächlich ausgeübte "selbständige Tätigkeit" erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen.
Umgekehrt wird einem vormals unselbständigen Erwerbstätigen nicht zugemutet, sich auf eine selbständige Tätigkeit verweisen zu lassen (RIS-Justiz RS0084991 [T6]; SZ 73/110 = SSV-NF 14/76 = ZAS 2001/11, Tomandl = DRdA 2001/30, A. Ritzberger-Moser [Heimarbeit]), und es haben Beitragszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine Bedeutung für die Begründung des Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 ASVG (vgl § 255 Abs 2 ASVG: "in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz").Umgekehrt wird einem vormals unselbständigen Erwerbstätigen nicht zugemutet, sich auf eine selbständige Tätigkeit verweisen zu lassen (RIS-Justiz RS0084991 [T6]; SZ 73/110 = SSV-NF 14/76 = ZAS 2001/11, Tomandl = DRdA 2001/30, A. Ritzberger-Moser [Heimarbeit]), und es haben Beitragszeiten aus selbständiger Erwerbstätigkeit keine Bedeutung für die Begründung des Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG vergleiche Paragraph 255, Absatz 2, ASVG: "in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz").
Damit tragen Gesetz und Judikatur dem Umstand Rechnung, dass selbst bei gleichen Berufsbezeichnungen (etwa hier: "Fliesenleger") nur in Teilbereichen, vor allem im manuellen Bereich, übereinstimmende Anforderungen in selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten gestellt werden. Vor allem im dispositiven Bereich erfordert eine selbständige Tätigkeit andere Qualifikationen (etwa auch kaufmännische, betriebsorganisatorische und planerische Kenntnisse und Fähigkeiten) als eine unselbständige. Eine Gleichbehandlung aller Zeiten als "Fliesenleger", wie vom Kläger gewünscht, würde bedeuten, dass damit Tätigkeiten mit sehr unterschiedlich ausgeformten Anforderungen einheitlich behandelt würden, was dem Abstellen des § 133 Abs 2 GSVG auf eine ganz bestimmte Tätigkeit, die zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde, widerspricht. Nicht zuletzt wegen der Maßgeblichkeit der Kalendermonate ist für den Kläger auch aus § 129 Abs 8 Z 1 GSVG nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung nur anordnet, dass Beitrags- und Ersatzmonate sowie neutrale Zeiten aus dem Bereich des ASVG und des BSVG im Rahmen der Wanderversicherung auch als Beitrags- und Ersatzmonate sowie neutrale Zeiten nach dem GSVG zählen.Damit tragen Gesetz und Judikatur dem Umstand Rechnung, dass selbst bei gleichen Berufsbezeichnungen (etwa hier: "Fliesenleger") nur in Teilbereichen, vor allem im manuellen Bereich, übereinstimmende Anforderungen in selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten gestellt werden. Vor allem im dispositiven Bereich erfordert eine selbständige Tätigkeit andere Qualifikationen (etwa auch kaufmännische, betriebsorganisatorische und planerische Kenntnisse und Fähigkeiten) als eine unselbständige. Eine Gleichbehandlung aller Zeiten als "Fliesenleger", wie vom Kläger gewünscht, würde bedeuten, dass damit Tätigkeiten mit sehr unterschiedlich ausgeformten Anforderungen einheitlich behandelt würden, was dem Abstellen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auf eine ganz bestimmte Tätigkeit, die zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde, widerspricht. Nicht zuletzt wegen der Maßgeblichkeit der Kalendermonate ist für den Kläger auch aus Paragraph 129, Absatz 8, Ziffer eins, GSVG nichts zu gewinnen, da diese Bestimmung nur anordnet, dass Beitrags- und Ersatzmonate sowie neutrale Zeiten aus dem Bereich des ASVG und des BSVG im Rahmen der Wanderversicherung auch als Beitrags- und Ersatzmonate sowie neutrale Zeiten nach dem GSVG zählen.
Letztlich würde die Ansicht des Klägers darauf hinauslaufen, dass bei gegebener Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der gewerblichen Sozialversicherung § 133 Abs 2 GSVG auch dann angewendet werden müsste, wenn die zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit ausschließlich eine unselbständige war - ein Ergebnis, das dem primären Ziel des § 133 Abs 2 GSVG entgegensteht, insbesondere Kleingewerbetreibenden, also Selbständigen ab einem bestimmten Alter einen Berufsschutz zu gewähren, der demjenigen nach § 255 Abs 1 ASVG gleichkommt (siehe etwa SSV-NF 9/22 und RIS-Justiz RS0086348).Letztlich würde die Ansicht des Klägers darauf hinauslaufen, dass bei gegebener Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der gewerblichen Sozialversicherung Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch dann angewendet werden müsste, wenn die zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit ausschließlich eine unselbständige war - ein Ergebnis, das dem primären Ziel des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG entgegensteht, insbesondere Kleingewerbetreibenden, also Selbständigen ab einem bestimmten Alter einen Berufsschutz zu gewähren, der demjenigen nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gleichkommt (siehe etwa SSV-NF 9/22 und RIS-Justiz RS0086348).
Mangels Anwendbarkeit des § 133 Abs 2 GSVG ist der Revision somit ein Erfolg zu versagen.Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist der Revision somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.