Entscheidungsgründe:
Der am 25. 3. 1945 geborene Kläger übte nach Absolvierung einer Nähmaschinenmechaniker-Lehre diesen Beruf bis 1970 aus und war in der Folge bei verschiedenen Unternehmen als Isolierer beschäftigt. Ab 1. 1. 1977 ergibt sich folgender Berufsverlauf:
1. 1. 1977 bis 30. 11. 1977: Geschäftsführer der Firma S*****/Isolierungen
1. 12. 1977 bis 31. 12. 1979: selbständiger Isoliertechnik-Kaufmann 1. 1. 1980 bis 30. 9. 1982: Abteilungsleiter bei der Firma W*****/Isolierungen
2. 11. 1982 bis 30. 9. 1984: Isoliertechnik-Kaufmann bei der Firma Akustikbau-L*****
1. 10. 1984 bis 31. 3. 1999: selbständiger Isoliertechnik-Kaufmann mit Betriebsstandort W***** und dann L*****. Dieses Einzelunternehmen hatte 1986 bis 1987 bis zu 25 Dienstnehmer.
1. 4. 1999 bis 15. 7. 2001: Geschäftsführer der E***** GmbH, Isoliertechnik in L*****, wo zum 1. 5. 2001 18 Vollzeitdienstnehmer, davon 15 Arbeiter (14 Monteure und 1 Lehrling) sowie drei Angestellte beschäftigt waren.
Auf Grund seiner im Einzelnen festgestellten Leiden kann der Kläger nur noch leichte Arbeiten bei üblichen Arbeitszeiten und üblichen Pausen verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten in höhenexponierten Stellen (höher als Haushaltsleitern), unter ständig erhöhtem Zeitdruck (im Sinne von Band- oder Akkordarbeit) sowie Nachtarbeit. Der Kläger war als Geschäftsführer bzw Betriebsinhaber für Kalkulation, Einkauf, Akquisition, Kundenbetreuung, Baustellenbesichtigung sowie fallweise Mitarbeit in Lager und Werkstätte zuständig. Fallweise musste er mittelschwere und schwere Lasten anheben oder tragen, etwa wenn er im Zug einer Baustellenbesichtigung den Monteuren Material auf die Baustelle mitbrachte. Er musste im Zug von Baustellenbesichtigungen zB auch etwa 60 kg schwere Kanaldeckel anheben und immer wieder auch in großer Höhe, etwa innerhalb von Fabrikshallen in einer Höhe von 10 bis 15 Metern, oder in Fernwärmeschächten mit einer Tiefe von 10 bis 30 Metern, Kontrollarbeiten durchführen. Solche Arbeiten hat in seinem Betrieb nicht nur er selbst, sondern auch sein Sohn, der so wie der Kläger keine Meisterprüfung abgelegt hatte, durchgeführt. Nach der Krebsoperation des Klägers im August 1998 wurde ein Mitarbeiter des Unternehmens, Sch*****, als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingesetzt und unter anderem mit Baustellenbesichtigung und Kontrolle der Arbeitnehmer beauftragt. Die Besichtigung der Baustellen wurde schließlich so gehandhabt, dass einen Teil der Mitarbeiter Sch***** besuchte, einen weiteren Teil der Sohn des Klägers und einen weiteren Teil der Kläger. Die Baustellen in Wien wurden nach Bezirken auf diese Mitarbeiter aufgeteilt. Ein Teil der Baustellenbesichtigungen war dem Kläger auch bei seinem eingeschränkten Leistungskalkül möglich. Die Jahresumsätze des Betriebes betrugen etwa 24 Mio S. Im Jahr 2001 betrug der Gewinn ca 300.000 S. In den Jahren zuvor hatte er rund 1 Mio S betragen. Im Rumpfjahr der Umstellung auf die Gesellschaft mbH erwirtschaftete das Unternehmen einen Verlust von 306.000 S. Der Dienstnehmer Sch***** verdiente jährlich rund 700.000 S.
Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als 10 Beschäftigten sind hauptverantwortlich für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens. Sie akquirieren Kunden, betreuen diese, erstellen Offerte, führen Gespräche, kalkulieren, kaufen ein, vertreten den Betrieb bei Ämtern und Behörden, nehmen Personal auf, leiten dieses an und teilen es ein. Sie haben jedwede Delegierungsmöglichkeit. Je nach fachspezifischer Ausbildung und fachspezifischen Kenntnissen liegt auch eine Einbindung in den Fachbereich des Betriebes vor.
Das Tätigkeitsfeld des Klägers als Betriebsinhaber umfasste neben Kalkulation, Einkauf, Akquisition, Kundenbetreuung, Baustellenbesichtigung und Baustellenbetreuung auch den Transport von Material zu den Baustellen. Er ist auch unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungskalküls weiterhin in der Lage, als Betriebsinhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens mit mehr als 10 Mitarbeitern tätig zu sein. Kalkülsüberschreitende Arbeiten sind nicht notwendig bzw delegierbar. Auch wenn er im Einzelfall als Geschäftsführer oder Betriebsinhaber Material zur Baustelle bringen muss, ist es nicht erforderlich, dass er selbst auf- und ablädt. Zu diesem Zweck kann ein Betriebsinhaber einen Arbeitnehmer heranziehen. Auch Kontroll- und Vermessungsarbeiten an höhenexponierten Stellen können vom Inhaber eines Betriebs mit 18 Dienstnehmern an andere qualifizierte Mitarbeiter delegiert werden.
Mit Bescheid vom 13. 9. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 10. 4. 2001 auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ab, weil der Kläger nicht erwerbsunfähig sei.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension, gestützt auf § 133 Abs 2 GSVG, ab 1. 5. 2001 und hilfsweise - im Hinblick auf § 133 Abs 3 GSVG - ab 1. 4. 2002. Er habe von 1984 bis einschließlich März 1999 das Gewerbe Wärme-, Kälte- Schallisolierung ausgeübt und einen Einzelhandelsbetrieb geführt. Ab 1. 4. 1999 sei er im Angestelltenverhältnis als Geschäftsführer der E***** GmbH beschäftigt gewesen. Er sei auf Grund seiner Leiden nicht mehr in der Lage, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine persönliche Arbeitsleistung im Rahmen der Einzelhandelsfirma und als Geschäftsführer der E***** GmbH sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig gewesen. Wegen zahlreicher Krankenstände sei es ihm unmöglich gewesen, die bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Zur Existenzsicherung des Betriebs sei es notwendig gewesen, weitere Dienstnehmer an seiner Stelle aufzunehmen, die die früher von ihm ausgeübten Tätigkeiten verrichteten. Die Beschäftigung des Klägers in der E***** GmbH ohne eine entsprechende Tätigkeit sei wirtschaftlich nicht finanzierbar. Die E***** GmbH habe keine Möglichkeit, die sachliche und personelle Ausstattung zu ändern. Es sei weder wirtschaftlich noch organisatorisch möglich, den Kläger bei seinem eingeschränkten Leistungskalkül weiter zu beschäftigen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich beurteilte es seine eingangs wiedergegebenen Feststellungen dahin, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 2 GSVG, weil er noch in der Lage sei, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die jener zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten Führung eines Isolierunternehmens mit mehr als 10 Mitarbeitern vergleichbar sei. Es sei ihm bei einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes durch Delegierung körperlich belastender Hebe- und Tragearbeiten an andere Arbeitnehmer möglich, seine zuletzt durch mindestens 120 Kalendermonate ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Er sei daher auch nicht erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 3 GSVG.Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension, gestützt auf Paragraph 133, Absatz 2, GSVG, ab 1. 5. 2001 und hilfsweise - im Hinblick auf Paragraph 133, Absatz 3, GSVG - ab 1. 4. 2002. Er habe von 1984 bis einschließlich März 1999 das Gewerbe Wärme-, Kälte- Schallisolierung ausgeübt und einen Einzelhandelsbetrieb geführt. Ab 1. 4. 1999 sei er im Angestelltenverhältnis als Geschäftsführer der E***** GmbH beschäftigt gewesen. Er sei auf Grund seiner Leiden nicht mehr in der Lage, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine persönliche Arbeitsleistung im Rahmen der Einzelhandelsfirma und als Geschäftsführer der E***** GmbH sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig gewesen. Wegen zahlreicher Krankenstände sei es ihm unmöglich gewesen, die bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Zur Existenzsicherung des Betriebs sei es notwendig gewesen, weitere Dienstnehmer an seiner Stelle aufzunehmen, die die früher von ihm ausgeübten Tätigkeiten verrichteten. Die Beschäftigung des Klägers in der E***** GmbH ohne eine entsprechende Tätigkeit sei wirtschaftlich nicht finanzierbar. Die E***** GmbH habe keine Möglichkeit, die sachliche und personelle Ausstattung zu ändern. Es sei weder wirtschaftlich noch organisatorisch möglich, den Kläger bei seinem eingeschränkten Leistungskalkül weiter zu beschäftigen. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich beurteilte es seine eingangs wiedergegebenen Feststellungen dahin, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG, weil er noch in der Lage sei, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die jener zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten Führung eines Isolierunternehmens mit mehr als 10 Mitarbeitern vergleichbar sei. Es sei ihm bei einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes durch Delegierung körperlich belastender Hebe- und Tragearbeiten an andere Arbeitnehmer möglich, seine zuletzt durch mindestens 120 Kalendermonate ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit weiter auszuüben. Er sei daher auch nicht erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 133, Absatz 3, GSVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel. Der Rechtsrüge erwiderte es, die persönliche Arbeitsleistung des Klägers sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht notwendig gewesen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit des Unternehmers im Betreib sei von einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen und auf einen branchentypischen Betrieb abzustellen. Die von ihm neben der vorwiegend organisatorischen Tätigkeit ausgeübten kalkülsüberschreitenden Arbeiten (Auf-/Abladen, Kontroll-/Vermessungsarbeiten an höhenexponierten oder absturzgefährdeten Stellen) seien an andere Mitarbeiter delegierbar. Die Delegierung derartiger körperlich belastender Arbeiten, die selbst im Bauwesen nur einen untergeordneten Teil der Berufstätigkeit eines Geschäftsführers/Betriebsinhabers darstellten, sei daher als wirtschaftlich zumutbar zu beurteilen, zumal bereits im August 1998 nach der Krebsoperation des Klägers die „Baustellentätigkeit" zwischen ihm und zwei anderen Mitarbeitern aufgeteilt und er ohne Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters entlastet worden sei. Dass diese im Vergleich zur wesentlich kostenintensiveren Einstellung neuer qualifizierter Mitarbeiter einfache Maßnahme wirtschaftlich zumutbar sei, liege auf der Hand. Bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Umorganisationsmaßnahmen komme es nicht auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Betriebs des Klägers an. Davon abgesehen sei der Kläger im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG verweisbar, weil er die wirtschaftlichen Führungsaufgaben als Betriebsinhaber/Geschäftsführer in einem artverwandten Betrieb der Baubranche jedenfalls ausüben könne. Der Kläger sei auch nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 133 Abs 3 GSVG anzusehen, weil er die für das Berufsbild eines Geschäftsführers/Betriebsinhabers in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern typischen Tätigkeiten auch mit dem eingeschränkten medizinischen Leistungskalkül weiter ausüben könne. Darüber hinaus seien nach der Anordnung des Gesetzes zumutbare Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebs zu berücksichtigen. Auch hier seien einfache, keine nennenswerten Kosten verursachenden Umorganisationsmaßnahmen, etwa Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter als zumutbar zu werten. Eine derartige Entlastung des Klägers habe bereits im Jahr 1998 stattgefunden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel. Der Rechtsrüge erwiderte es, die persönliche Arbeitsleistung des Klägers sei zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht notwendig gewesen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit des Unternehmers im Betreib sei von einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen und auf einen branchentypischen Betrieb abzustellen. Die von ihm neben der vorwiegend organisatorischen Tätigkeit ausgeübten kalkülsüberschreitenden Arbeiten (Auf-/Abladen, Kontroll-/Vermessungsarbeiten an höhenexponierten oder absturzgefährdeten Stellen) seien an andere Mitarbeiter delegierbar. Die Delegierung derartiger körperlich belastender Arbeiten, die selbst im Bauwesen nur einen untergeordneten Teil der Berufstätigkeit eines Geschäftsführers/Betriebsinhabers darstellten, sei daher als wirtschaftlich zumutbar zu beurteilen, zumal bereits im August 1998 nach der Krebsoperation des Klägers die „Baustellentätigkeit" zwischen ihm und zwei anderen Mitarbeitern aufgeteilt und er ohne Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters entlastet worden sei. Dass diese im Vergleich zur wesentlich kostenintensiveren Einstellung neuer qualifizierter Mitarbeiter einfache Maßnahme wirtschaftlich zumutbar sei, liege auf der Hand. Bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Umorganisationsmaßnahmen komme es nicht auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Betriebs des Klägers an. Davon abgesehen sei der Kläger im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG verweisbar, weil er die wirtschaftlichen Führungsaufgaben als Betriebsinhaber/Geschäftsführer in einem artverwandten Betrieb der Baubranche jedenfalls ausüben könne. Der Kläger sei auch nicht als erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 133, Absatz 3, GSVG anzusehen, weil er die für das Berufsbild eines Geschäftsführers/Betriebsinhabers in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern typischen Tätigkeiten auch mit dem eingeschränkten medizinischen Leistungskalkül weiter ausüben könne. Darüber hinaus seien nach der Anordnung des Gesetzes zumutbare Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung des Betriebs zu berücksichtigen. Auch hier seien einfache, keine nennenswerten Kosten verursachenden Umorganisationsmaßnahmen, etwa Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter als zumutbar zu werten. Eine derartige Entlastung des Klägers habe bereits im Jahr 1998 stattgefunden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung (sinngemäß), die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.