Die Revision ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Die Zulässigkeit der Revision ist vom Vorliegen einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage erfüllt diese Voraussetzungen nicht.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Die Zulässigkeit der Revision ist vom Vorliegen einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage des Erfordernisses der persönlichen Arbeitsleistung eines Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach § 133 Abs 2 GSVG bereits in einer Vielzahl von (überwiegend auch veröffentlichten) Entscheidungen zu befassen gehabt. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass ein Selbständiger dann, wenn er zur Führung des Betriebes in der bisherigen Form nicht mehr in der Lage ist, gehalten ist, eine Umstrukturierung vorzunehmen, wenn auf diese Art der Betrieb wirtschaftlich (rentabel) weitergeführt werden kann. Zu einer solchen Umorganisation gehört unter Umständen auch eine Einschränkung des Umfanges der persönlichen Arbeitsleistung, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist; der Versicherte muss dabei auch eine Einkommenseinbuße in Kauf nehmen (SSV-NF 11/45 mwN ua). Ob dem Versicherten die Umorganisation des Betriebes auch durch Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters, der die Arbeiten des Versicherten zu übernehmen hätte, wirtschaftlich zumutbar ist, ist anhand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Versicherten (ohne eine solche weitere Fachkraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106510 mwN ua). Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann daher in der Regel erst dann verlässlich vorgenommen werden, wenn nähere Feststellungen über den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb, vor allem über Art und Umfang der getätigten Geschäfte, die Betriebsorganisation, insbesondere die näheren Umstände des Einsatzes der Arbeitskraft des Klägers und seiner Mitarbeiter, über die Höhe des Umsatzes und des Gewinnes und die Höhe des (bisherigen) Einkommens des Klägers sowie der für eine allenfalls erforderliche (zusätzliche) Arbeitskraft auflaufenden Kosten vorliegen. Auch zu der hier strittigen Frage, welche Einkommenseinbuße der Versicherte im Rahmen der Beurteilung des Erfordernisses der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach § 133 Abs 2 GSVG vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf nehmen muss, hat der Oberste Gerichtshof in den in der Revisionsbeantwortung genannten Entscheidungen bereits dahingehend Stellung genommen, dass bei einem monatlichen Nettoeinkommen eines Versicherten von rund S 10.000 im Jahr 1993 (SSV-NF 7/110) sowie einem monatlichen Gesamteinkommen eines Ehepaares von rund S 14.000 netto im Jahr 1990 (SSV-NF 4/159) noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich gesehen zur rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sei (vgl auch 10 ObS 285/92). Folgt man den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach auch nach Einstellung eines Meisters für den Kläger noch immer ein angemessenes eigenes Einkommen von ca S 15.500 bis S 16.500 netto monatlich erzielbar gewesen wäre, kann unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit dieser Umorganisationsmaßnahme den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen haben.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage des Erfordernisses der persönlichen Arbeitsleistung eines Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG bereits in einer Vielzahl von (überwiegend auch veröffentlichten) Entscheidungen zu befassen gehabt. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass ein Selbständiger dann, wenn er zur Führung des Betriebes in der bisherigen Form nicht mehr in der Lage ist, gehalten ist, eine Umstrukturierung vorzunehmen, wenn auf diese Art der Betrieb wirtschaftlich (rentabel) weitergeführt werden kann. Zu einer solchen Umorganisation gehört unter Umständen auch eine Einschränkung des Umfanges der persönlichen Arbeitsleistung, wenn dies wirtschaftlich vertretbar ist; der Versicherte muss dabei auch eine Einkommenseinbuße in Kauf nehmen (SSV-NF 11/45 mwN ua). Ob dem Versicherten die Umorganisation des Betriebes auch durch Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters, der die Arbeiten des Versicherten zu übernehmen hätte, wirtschaftlich zumutbar ist, ist anhand eines Vergleiches zwischen dem Betriebserfolg bei der bisherigen Mitarbeit des Versicherten (ohne eine solche weitere Fachkraft) und dem Betriebserfolg bei Anstellung eines solchen weiteren Mitarbeiters unter Berücksichtigung dessen Kosten zu beurteilen (RIS-Justiz RS0106510 mwN ua). Die Beurteilung der Frage, ob solche Umorganisationsmaßnahmen dem Versicherten wirtschaftlich zumutbar sind, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann daher in der Regel erst dann verlässlich vorgenommen werden, wenn nähere Feststellungen über den vom Versicherten zuletzt geführten Betrieb, vor allem über Art und Umfang der getätigten Geschäfte, die Betriebsorganisation, insbesondere die näheren Umstände des Einsatzes der Arbeitskraft des Klägers und seiner Mitarbeiter, über die Höhe des Umsatzes und des Gewinnes und die Höhe des (bisherigen) Einkommens des Klägers sowie der für eine allenfalls erforderliche (zusätzliche) Arbeitskraft auflaufenden Kosten vorliegen. Auch zu der hier strittigen Frage, welche Einkommenseinbuße der Versicherte im Rahmen der Beurteilung des Erfordernisses der persönlichen Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension billigerweise in Kauf nehmen muss, hat der Oberste Gerichtshof in den in der Revisionsbeantwortung genannten Entscheidungen bereits dahingehend Stellung genommen, dass bei einem monatlichen Nettoeinkommen eines Versicherten von rund S 10.000 im Jahr 1993 (SSV-NF 7/110) sowie einem monatlichen Gesamteinkommen eines Ehepaares von rund S 14.000 netto im Jahr 1990 (SSV-NF 4/159) noch nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Mitarbeit des Versicherten wirtschaftlich gesehen zur rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sei vergleiche auch 10 ObS 285/92). Folgt man den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach auch nach Einstellung eines Meisters für den Kläger noch immer ein angemessenes eigenes Einkommen von ca S 15.500 bis S 16.500 netto monatlich erzielbar gewesen wäre, kann unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit dieser Umorganisationsmaßnahme den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen haben.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass einem unselbständigen Erwerbstätigen vom Gesetzgeber ein Herabsinken seines Einkommens nur bis zur "Lohnhälfte" (§ 255 Abs 3 ASVG) zugemutet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufsschutz nach dem GSVG in anderer Weise geregelt ist als nach dem ASVG. Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in die einzelnen Gesetze einbezogenen Riskengemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG Versicherten mit der nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist daher nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche Umstände treten bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Berufsschutz im § 133 Abs 2 GSVG nicht zutage (SSV-NF 12/124 mwN ua). Der Gewerbetreibende muss vielmehr auch nach der Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG im Gegensatz zum Arbeitnehmer nach wie vor eine gänzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nachweisen (vgl Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger, ZAS 1994, 119 ff [122]).Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass einem unselbständigen Erwerbstätigen vom Gesetzgeber ein Herabsinken seines Einkommens nur bis zur "Lohnhälfte" (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) zugemutet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufsschutz nach dem GSVG in anderer Weise geregelt ist als nach dem ASVG. Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in die einzelnen Gesetze einbezogenen Riskengemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG Versicherten mit der nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist daher nur unter besonderen Umständen zulässig. Solche Umstände treten bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Berufsschutz im Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zutage (SSV-NF 12/124 mwN ua). Der Gewerbetreibende muss vielmehr auch nach der Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG im Gegensatz zum Arbeitnehmer nach wie vor eine gänzliche Minderung der Erwerbsfähigkeit nachweisen vergleiche Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger, ZAS 1994, 119 ff [122]).
Der Hinweis des Klägers, bei Selbständigen bestehe immer wieder die Notwendigkeit für die Vornahme von Investitionen, lässt außer Acht, dass bei der Ermittlung des dem Kläger verbleibenden Nettoeinkommens erforderliche Investitionen zur Ausgleichung des Wertverlustes bereits berücksichtigt wurden.
Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.Es liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
Soweit in der Revision auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird, ist das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 12/22 mwN ua).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.