Rechtssatz RS0120570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120570
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Norm
AÜG §10 Abs1
KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnVIII
Rechtssatz
Dem ständig auf der selben Baustelle des Beschäftigerbetriebes eingesetzten Arbeitnehmer steht gemäß Abschn VIII KVAÜ Fahrtkostenersatz auch dann zu, wenn er direkt von der Wohnung zur Baustelle fährt, sich diese aber außerhalb des Betriebes des Beschäftigers befindet. Stellt die Wegzeitvergütung nach dem Beschäftiger-KV einen Entgeltbestandteil dar, ist sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Beschäftiger-KV auch dem überlassenen Arbeitnehmer zu zahlen.Dem ständig auf der selben Baustelle des Beschäftigerbetriebes eingesetzten Arbeitnehmer steht gemäß Abschn römisch acht KVAÜ Fahrtkostenersatz auch dann zu, wenn er direkt von der Wohnung zur Baustelle fährt, sich diese aber außerhalb des Betriebes des Beschäftigers befindet. Stellt die Wegzeitvergütung nach dem Beschäftiger-KV einen Entgeltbestandteil dar, ist sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Beschäftiger-KV auch dem überlassenen Arbeitnehmer zu zahlen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 39/05h
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 39/05h
Veröff: SZ 2006/8
- 9 ObA 69/08z
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 69/08z
Auch; Beisatz: Bei der Überlassung „für" eine längerfristige Tätigkeit auf ein und derselben Baustelle wird ein „ständiger Betrieb" im Sinne des Art VIII Z 7 und 17 des Kollektivvertrags für das eisen- undmetallverarbeitende Gewerbe begründet. (T1)
- 9 ObA 30/07p
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 30/07p
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat in 9 ObA 39/05h = SZ 2006/8 bereits ausgesprochen, dass auch dann, wenn eine überlassene Arbeitskraft täglich von zu Hause direkt die Baustelle angefahren hat, ohne den Betriebsort aufzusuchen, grundsätzlich Fahrtkostenersatz zusteht, wenn und soweit diese Baustellen auch bei Beginn der Dienstreise am Betriebsort Kosten verursacht hätten. Für den Arbeitnehmer macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob er an einem weit von seinem Wohnort entfernten Montage- oder fixen Betriebsort beschäftigt wird. (T2)
- 8 ObA 6/10f
Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 6/10f
Vgl; Beisatz: Erbringt der überlassene Arbeitnehmer im Sinne des klaren Wortlauts des KollV für Arbeitskräfteüberlassung Arbeitsleistungen außerhalb des Beschäftigerbetriebs, sodass von einer auswärtigen Arbeit iSd Abschnitts VIII Z 3 des KollV für Arbeitskräfteüberlassung auszugehen ist, so steht ihm ein (hier nicht geltend gemachter) Anspruch auf Auwandsentschädigung zu, weshalb ein Anspruch auf Referenzzuschlag zu verneinen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120570
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20060125_OGH0002_009OBA00039_05H0000_001