Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, die der Beklagten hingegen berechtigt.
Es entspricht einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß die auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte (und zurück) verbrachten Zeiten nicht als Arbeitszeit zu vergüten sind, weil sie vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende liegen (Grillberger, AZG 33; Cerny, Arbeitszeitrecht2, 31, 92; Schwarz ARG 108; Grillberger DRdA 1986, 265 [266 f]; Arb 8565 = ZAS 1969/10 [Andexlinger]; Arb 8910 = SozM III A 140 mwN; Arb 10.180; Ind 1987 H 5, 22). Ob und inwieweit solche Zeiten ausnahmsweise zu vergüten sind, hängt von einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen ab (Arb 8910 = SozM III A 140; Arb 10.180; Ind 1987 H 5, 22), die im vorliegenden Fall fehlen.Es entspricht einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß die auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte (und zurück) verbrachten Zeiten nicht als Arbeitszeit zu vergüten sind, weil sie vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende liegen (Grillberger, AZG 33; Cerny, Arbeitszeitrecht2, 31, 92; Schwarz ARG 108; Grillberger DRdA 1986, 265 [266 f]; Arb 8565 = ZAS 1969/10 [Andexlinger]; Arb 8910 = SozM römisch drei A 140 mwN; Arb 10.180; Ind 1987 H 5, 22). Ob und inwieweit solche Zeiten ausnahmsweise zu vergüten sind, hängt von einzelvertraglichen oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen ab (Arb 8910 = SozM römisch drei A 140; Arb 10.180; Ind 1987 H 5, 22), die im vorliegenden Fall fehlen.
Was als Arbeitsort anzusehen ist, richtet sich primär nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Er ergibt sich meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes, doch können Natur und Zweck (§ 905 ABGB) des Arbeitsverhältnisses auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb eines bestimmten Bereiches ergeben (Krejci in Rummel, ABGB2 I Rz 18 zu § 1153; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 130; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 220; Martinek-M.und W.Schwarz, AngG7, 176; WBl 1988,90; ecolex 1990,305). Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist somit der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort (bzw der Zentrale) des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muß (Arb 10.194). Wechselnde Arbeitsorte ergeben sich insbesondere bei Reisenden, Bauarbeitern (Krejci in Rummel aaO; derselbe Arbeitsrechte Probleme der Bau-Arge in:Was als Arbeitsort anzusehen ist, richtet sich primär nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Er ergibt sich meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes, doch können Natur und Zweck (Paragraph 905, ABGB) des Arbeitsverhältnisses auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb eines bestimmten Bereiches ergeben (Krejci in Rummel, ABGB2 römisch eins Rz 18 zu Paragraph 1153,; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 130; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 220; Martinek-M.und W.Schwarz, AngG7, 176; WBl 1988,90; ecolex 1990,305). Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist somit der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort (bzw der Zentrale) des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muß (Arb 10.194). Wechselnde Arbeitsorte ergeben sich insbesondere bei Reisenden, Bauarbeitern (Krejci in Rummel aaO; derselbe Arbeitsrechte Probleme der Bau-Arge in:
Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 134; Arb 8493,8565; DRdA 1983,114), Monteuren (vgl Arb 10.356 = EvBl 1984/150) und Kraftfahrern (Arb 10.194; 10.507). Für letztere hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer nicht dort seinen ständigen Arbeitsort hat, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt. Entscheidend ist der örtliche, von den regelmäßigen Fahrten umfaßte Bereich (Arb 7377, 8791, 10.194, 10.507; ecolex 1990,305). Nur wenn dieser örtliche Bereich so groß ist, daß der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, liegt eine Dienstreise vor (Arb 10.194). Daraus folgt aber, daß sich der Arbeitsort eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, nicht nach dem Standort (der Zentrale) des Betriebes oder nach dem Ausgangs- oder Endpunkt des von ihm jeweils zu fahrenden Kurses bestimmt, sondern das gesamte örtliche (Kraftfahr-)Liniennetz umfaßt. Arbeitsort des Klägers ist daher das (Kraftfahr-)Liniennetz der Beklagten.Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 134; Arb 8493,8565; DRdA 1983,114), Monteuren vergleiche Arb 10.356 = EvBl 1984/150) und Kraftfahrern (Arb 10.194; 10.507). Für letztere hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein Kraftfahrer nicht dort seinen ständigen Arbeitsort hat, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt. Entscheidend ist der örtliche, von den regelmäßigen Fahrten umfaßte Bereich (Arb 7377, 8791, 10.194, 10.507; ecolex 1990,305). Nur wenn dieser örtliche Bereich so groß ist, daß der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, liegt eine Dienstreise vor (Arb 10.194). Daraus folgt aber, daß sich der Arbeitsort eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, nicht nach dem Standort (der Zentrale) des Betriebes oder nach dem Ausgangs- oder Endpunkt des von ihm jeweils zu fahrenden Kurses bestimmt, sondern das gesamte örtliche (Kraftfahr-)Liniennetz umfaßt. Arbeitsort des Klägers ist daher das (Kraftfahr-)Liniennetz der Beklagten.
Die Wegzeit des Klägers zum jeweiligen Ausgangspunkt und vom jeweiligen Endpunkt der von ihm innerhalb des vereinbarten Arbeitsortes zu fahrenden Kurse fiel daher in seine Freizeit; sie gehörte nicht zu seinem dienstlichen Aufgabenkreis. Das Zurückkehren des Klägers zum Ausgangspunkt des (ersten) Kurses nach Beendigung der Arbeit beruhte nicht auf einer betrieblichen Weisung. Es war nur erforderlich, weil der Kläger nach der Beendigung der letzten Fahrt seinen PKW dort abholen mußte, wo er ihn bei Dienstbeginn abgestellt hatte. Dieser Weg gehört daher zur Privatsphäre und ist nicht anders zu beurteilen, wie etwa das im Belieben des Arbeitnehmers stehende Wechseln der Verkehrsmittel und der Wegstrecke auf dem Weg zum und vom Arbeitsort.
Die Arbeitszeit für Lenker von Kraftfahrzeugen umfaßt gemäß § 14 Abs 1 AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Beim sogenannten "Zweiteiler-Dienst" lag zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden. Diese Pause ist keine Arbeitszeit, weil keine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgte. Es entfällt daher der Anspruch auf Entlohnung, gleichgültig ob dieser Zeitraum als Ruhepause nach § 11 AZG oder als Lenkpause (Cerny, Arbeitszeitrecht2, 116 f, Grillberger, AZG 101,103), als Wartezeit (§ 18 Abs 3 AZG) oder als Freizeit anzusehen ist. Ruhepausen gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs 1 Z 1 AZG; 4 Ob 66/83; Grillberger aaO 35; Cerny aaO 103; Marhold, RdW 1987, 57). Da für die im Liniendienst eingesetzten Arbeitnehmer die allgemeinen Regelungen über die Ruhepausen gelten - § 15 Abs 3 AZG ist mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung für diesen Personenkreis nicht wirksam geworden -, ist davon auszugehen, daß weder durch Gesetz (§ 15 Abs 3 AZG) noch durch Verordnung im Sinne des § 21 AZG, aber auch nicht durch Kollektivvertrag eine von § 11 AZG abweichende Pausenregelung getroffen wurde; daher sind die Lenk- und Ruhepausen auch dann, wenn sie über das in § 11 AZG bestimmte Mindestausmaß hinausgehen, nicht als Arbeitszeit zu honorieren (9 Ob A 308/92).Die Arbeitszeit für Lenker von Kraftfahrzeugen umfaßt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Beim sogenannten "Zweiteiler-Dienst" lag zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden. Diese Pause ist keine Arbeitszeit, weil keine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgte. Es entfällt daher der Anspruch auf Entlohnung, gleichgültig ob dieser Zeitraum als Ruhepause nach Paragraph 11, AZG oder als Lenkpause (Cerny, Arbeitszeitrecht2, 116 f, Grillberger, AZG 101,103), als Wartezeit (Paragraph 18, Absatz 3, AZG) oder als Freizeit anzusehen ist. Ruhepausen gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG; 4 Ob 66/83; Grillberger aaO 35; Cerny aaO 103; Marhold, RdW 1987, 57). Da für die im Liniendienst eingesetzten Arbeitnehmer die allgemeinen Regelungen über die Ruhepausen gelten - Paragraph 15, Absatz 3, AZG ist mangels Erlassung einer entsprechenden Verordnung für diesen Personenkreis nicht wirksam geworden -, ist davon auszugehen, daß weder durch Gesetz (Paragraph 15, Absatz 3, AZG) noch durch Verordnung im Sinne des Paragraph 21, AZG, aber auch nicht durch Kollektivvertrag eine von Paragraph 11, AZG abweichende Pausenregelung getroffen wurde; daher sind die Lenk- und Ruhepausen auch dann, wenn sie über das in Paragraph 11, AZG bestimmte Mindestausmaß hinausgehen, nicht als Arbeitszeit zu honorieren (9 Ob A 308/92).
Die Zeiten zwischen den zwei Diensten sind daher - auch soweit in diesen Zeitraum Wegzeiten fallen - nicht Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt. Eine besondere kollektivvertragliche Entlohnung ist aber nicht vorgesehen.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist auf den sog "Zweiteiler-Dienst" die zur Reisezeit der im Außendienst tätigen Arbeitnehmer entwickelte Rechtsprechung (Arb 10.357 = EvBl 1984/150; ZAS 1992/14) nicht anzuwenden. Während bei Arbeitnehmern im Außendienst (zB Monteuren) die Reisetätigkeit von einem Kunden zum andern zum vereinbarten Aufgabengebiet gehört und daher die Reisezeit Arbeitszeit ist, gehört die Wegzeit des Klägers zum Antrittsort des zweiten (selbständigen) Dienstteiles (also gewissermaßen einer zweiten "Halbtagsschicht") nicht zum dienstlichen Aufgabengebiet, sondern fällt in die Freizeit oder Pause und ist der Wegzeit vom oder zum Arbeitsort gleichzusetzen.
Der Revision des Klägers war daher nicht Folge zu geben. In Stattgebung der Revision der Beklagten war das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.