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Rechtssatz RS0051964

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051964

Entscheidungsdatum

27.05.2020

Rechtssatz

Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 102/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 102/93
    Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373
  • 9 ObA 135/05a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 135/05a
    Auch
  • 9 ObA 6/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 6/09m
    Auch; nur: Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit. (T1)
  • 9 ObA 47/11v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 47/11v
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/53
  • 8 ObA 35/20k
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 35/20k
    Vgl; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19930519_OGH0002_009OBA00102_9300000_001