Rechtssatz RS0051964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051964
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Rechtssatz
Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit, zumal nach den Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass es sich dabei um Wartezeiten während einer Einsatzzeit handelt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 102/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 102/93
Veröff: DRdA 1994,53 (Spitzl) = RdW 1993,373
- 9 ObA 135/05a
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 135/05a
Auch
- 9 ObA 6/09m
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 6/09m
Auch; nur: Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, handelt es sich bei diesem Zeiten um keine Arbeitszeit. (T1)
- 9 ObA 47/11v
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 47/11v
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/53
- 8 ObA 35/20k
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 8 ObA 35/20k
Vgl; Beisatz: Hier: Eine dreistündige Pause zwischen den zwei Teilen eines geteilten Dienstes, die der Buschauffeur zu Hause verbringen und über die er nach Belieben disponieren konnte und in der er sich in keiner Weise bereithalten musste. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051964
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00102_9300000_001