Begründung:
Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als Buschauffeur eingesetzt und befährt als solcher mit Linienbussen der Beklagten das Straßennetz im Grazer Einzugsgebiet. Auf das Dienstverhältnis kommt der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG (in der Folge: Kollektivvertrag) zur Anwendung. Im Rahmen des von der Beklagten erstellten Dienstplans wird der Kläger überwiegend zu geteilten Diensten eingeteilt. Das bedeutet, dass er zwischen dem Ende eines Dienstteils und dem Beginn des nächsten Dienstteils eine Wegstrecke zurücklegen muss, um zu seinem im Zuge des Dienstplans vorgegebenen nächsten Abfahrtsort zu gelangen. Dafür kann der Kläger kostenlos die öffentlichen Verkehrsmittel der Beklagten benützen. Er erhält für diese Dienstwege von der Beklagten einen monatlichen Pauschalbetrag von 17,39 EUR brutto. Diese pauschale Abgeltung wird für jeden Arbeitnehmer, abgestellt auf den jeweiligen Dienstplan, durchgerechnet und beträgt zwischen 9 und 18 EUR brutto. Für die ab 1. 7. 2006 neu eingetretenen Arbeitnehmer der Beklagten werden aus Einsparungsgründen keine pauschalen Abgeltungen mehr für die zwischen zwei geteilten Diensten liegenden Zeitintervalle geleistet.
Die Dienstpläne werden den Mitarbeitern der Beklagten im Vorhinein zugemittelt. Aufgrund des Dienstplans fertigt der Kläger vorbereitende kalendarische Aufzeichnungen über die bevorstehenden geteilten Dienste an.
Im Mai 2007 war der Kläger im Krankenstand, erhielt aber die pauschale Abgeltung von 17,39 EUR brutto ausgezahlt. In diesem Monat hätte der Kläger (unter Berücksichtigung von Warte- bzw Umsteigzeiten von je 5 Minuten) zwischen zwei Diensten folgende Wegzeiten absolvieren müssen:
Datum Teildienstende Teildienstbeginn Wegzeit
1. 5. 07 14:12 Uhr 15:03 Uhr 17 Min.
2. 5. 07 7:57 Uhr 9:15 Uhr 32 Min.
2. 5. 07 12:15 Uhr 13:47 Uhr 17 Min.
3. 5. 07 10:15 Uhr 12:47 Uhr 39 Min.
7. 5. 07 18:37 Uhr 19:34 Uhr 32 Min.
8. 5. 07 17:32 Uhr 18:27 Uhr 20 Min.
9. 5. 07 14:41 Uhr 16:08 Uhr 33 Min.
13. 5. 07 12:12 Uhr 12:50 Uhr 22 Min.
20. 5. 07 17:27 Uhr 18:34 Uhr 30 Min.
21. 5. 07 17:17 Uhr 18:27 Uhr 20 Min.
22. 5. 07 14:30 Uhr 15:27 Uhr 15 Min.
25. 5. 07 10:27 Uhr 14:41 Uhr 28 Min.
26. 5. 07 10:10 Uhr 10:55 Uhr 17 Min.
27. 5. 07 9:15 Uhr 10:09 Uhr 15 Min.
337 Min.
Am Jakominiplatz befindet sich ein Aufenthalts- und Mannschaftsraum, in dem die Arbeitnehmer der Beklagten die Pausen verbringen können. Dort gibt es auch Automatenkaffee und die Möglichkeit, Jausen einzunehmen. Die Dienstpläne sind auf das Grazer Verbundnetz abgestellt. Die Hauptablösen zwischen den geteilten Diensten befinden sich in der Garage, am Jakominiplatz sowie am Hauptbahnhof, wobei für den Kläger der Dienstbeginn zumeist bei der Garage in der Kärntner Straße liegt. In den Unterbrechungszeiten zwischen den geteilten Diensten fallen für den Fahrer keine bestimmten Aufgaben an; auch auf der Fahrt zum nächsten Abfahrtsort muss er keine eigenen Lenktätigkeiten verrichten. Er muss aber Dienstkleidung tragen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung von 75,59 EUR brutto sA an restlicher Wegzeitenabgeltung für Mai 2007. Zwischen den geteilten Diensten müsse er oftmals Dienstwege quer durch ganz Graz zurücklegen, um zum vorgegebenen Abfahrtsort des nächsten Dienstteils zu gelangen. Die dafür aufgewendete Zeit sei nicht als „Weg zur Arbeit" und daher als Freizeit, sondern gemäß § 2 AZG als Arbeitszeit zu qualifizieren, die in Form von zuschlagspflichtigen Überstunden abzugelten sei. Die dafür von der Beklagten gezahlte Pauschalabgeltung von 17,39 EUR brutto monatlich entspreche nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand. Schon aufgrund der Kürze der Unterbrechungsintervalle könne der Kläger diese Zeit nicht sinnvoll (privat) nützen; die Zeit reiche oft gerade aus, um den Abfahrtsort des folgenden Dienstteils rechtzeitig zu erreichen. Durch diese Betriebswege komme es auch zu einer Verkürzung der Arbeitspausen zwischen den geteilten Diensten. Für Mai 2007 errechne sich daher bei einem Gesamtausmaß der notwendigen Dienstwege von 337 Minuten (5,62 Stunden) eine Restforderung des Klägers in der Höhe des Klagebetrags. Dass der Kläger im Mai 2007 im Krankenstand war, ändere an seinem Anspruch nichts, weil ihm nach den Bestimmungen des EFZG auch im Krankenstand derselbe Lohn gebühre und es nur auf den tatsächlichen Lohnausfall im Krankenstandszeitraum ankomme. Der Kläger hätte im Mai 2007, wäre er nicht krank gewesen, laut Dienstplan Dienst getan und deshalb die oben angeführten Wegzeiten zwischen den geteilten Diensten zurücklegen müssen.Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung von 75,59 EUR brutto sA an restlicher Wegzeitenabgeltung für Mai 2007. Zwischen den geteilten Diensten müsse er oftmals Dienstwege quer durch ganz Graz zurücklegen, um zum vorgegebenen Abfahrtsort des nächsten Dienstteils zu gelangen. Die dafür aufgewendete Zeit sei nicht als „Weg zur Arbeit" und daher als Freizeit, sondern gemäß Paragraph 2, AZG als Arbeitszeit zu qualifizieren, die in Form von zuschlagspflichtigen Überstunden abzugelten sei. Die dafür von der Beklagten gezahlte Pauschalabgeltung von 17,39 EUR brutto monatlich entspreche nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand. Schon aufgrund der Kürze der Unterbrechungsintervalle könne der Kläger diese Zeit nicht sinnvoll (privat) nützen; die Zeit reiche oft gerade aus, um den Abfahrtsort des folgenden Dienstteils rechtzeitig zu erreichen. Durch diese Betriebswege komme es auch zu einer Verkürzung der Arbeitspausen zwischen den geteilten Diensten. Für Mai 2007 errechne sich daher bei einem Gesamtausmaß der notwendigen Dienstwege von 337 Minuten (5,62 Stunden) eine Restforderung des Klägers in der Höhe des Klagebetrags. Dass der Kläger im Mai 2007 im Krankenstand war, ändere an seinem Anspruch nichts, weil ihm nach den Bestimmungen des EFZG auch im Krankenstand derselbe Lohn gebühre und es nur auf den tatsächlichen Lohnausfall im Krankenstandszeitraum ankomme. Der Kläger hätte im Mai 2007, wäre er nicht krank gewesen, laut Dienstplan Dienst getan und deshalb die oben angeführten Wegzeiten zwischen den geteilten Diensten zurücklegen müssen.
Im Übrigen habe die Beklagte die Wegzeiten bis etwa Jahresmitte 2006 allen Mitarbeitern gezahlt. Erst mit diesem Zeitpunkt sei die Beklagte einseitig von ihrer bisherigen Praxis abgegangen. Der geltend gemachte Anspruch werde daher auch auf die ursprüngliche Vereinbarung bzw auf eine betriebliche Übung gestützt.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten seien keine Dienstzeiten, sondern Wege zur Arbeit, die nicht abzugelten seien. Es handle sich um Reisebewegungen, die gemäß § 33 Abs 2 des Kollektivvertrags nur bei Verrichtung konkreter Arbeitsleistungen über die Reisezeit hinaus zu vergüten seien. Zudem erhalte der Kläger für Inanspruchnahmen außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit eine Reihe von Zusatzvergütungen - wie etwa jene für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 23a Abs 2 des Kollektivvertrags - was als ausreichend anzusehen sei. Im Übrigen habe der Kläger im Mai 2007 keinen einzigen Tag gearbeitet, sodass er auch keine Mehrleistungen erbracht habe.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten seien keine Dienstzeiten, sondern Wege zur Arbeit, die nicht abzugelten seien. Es handle sich um Reisebewegungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 2, des Kollektivvertrags nur bei Verrichtung konkreter Arbeitsleistungen über die Reisezeit hinaus zu vergüten seien. Zudem erhalte der Kläger für Inanspruchnahmen außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit eine Reihe von Zusatzvergütungen - wie etwa jene für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, des Kollektivvertrags - was als ausreichend anzusehen sei. Im Übrigen habe der Kläger im Mai 2007 keinen einzigen Tag gearbeitet, sodass er auch keine Mehrleistungen erbracht habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 38,19 EUR brutto sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Arbeitsort des Klägers sei das gesamte Liniennetz der Beklagten. Die Arbeitszeitunterbrechungen bei geteilten Diensten innerhalb eines Arbeitstags seien - soweit nicht ohnehin Lenkpausen - grundsätzlich keine Arbeitszeiten. Dies gelte nach der Rechtsprechung jedenfalls für Unterbrechungsintervalle zwischen zwei Dienstteilen bei einer Mindestdauer von zwei Stunden, wobei diesfalls ein Entlohnungsanspruch nicht bestehe. Vergleichbar lange Zeitintervalle zwischen den geteilten Diensten des Klägers habe es nur am 2. 5., 3. 5., 9. 5., 21. 5. und am 25. 5. 2007 gegeben. Die Intervalle an diesen Tagen seien wesentlich länger gewesen, als die Summe aus 30-minütiger Ruhepause und notwendiger Fahrzeit zum Beginn des folgenden Dienstteils. An diesen Tagen bestehe demnach kein Entlohnungsanspruch. An den übrigen Tagen seien hingegen die Zeitintervalle zwischen den geteilten Diensten so kurz, dass ausgehend von der notwendigen Fahrzeit einschließlich der Ruhepause von einer Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Dienstgeber auszugehen sei. Die Verwendung der Zeit einer Ruhepause für die Fahrt vom Ende des ersten Dienstteils zum Beginn des zweiten sei dem Dienstnehmer nicht zumutbar. Für 1. 5., 2. 5. (zweiter Dienstteil), 7. 5., 8. 5., 13. 5., 20. 5., 22. 5., 26. 5. und 27. 5. 2007 ergebe sich demnach eine abzugeltende Wegzeit im Ausmaß von 200 Minuten, was 3,33 Stunden entspreche. Ausgehend von einem Grundlohn von 11,03 EUR errechne sich unter Hinzurechnung eines 50%igen Zuschlags und unter Abzug der pauschalen Abgeltung von 17,39 EUR ein dem Kläger zuzuerkennender Betrag von 38,19 EUR brutto (richtig: 37,70 EUR brutto). Das Mehrbegehren des Klägers sei abzuweisen.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil in ein Teilurteil ab, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 57,06 EUR brutto sA verpflichtet wurde. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens von 18,53 EUR brutto sA, hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil in ein Teilurteil ab, mit dem die Beklagte zur Zahlung von 57,06 EUR brutto sA verpflichtet wurde. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens von 18,53 EUR brutto sA, hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei.
Zu Recht rüge der Kläger, dass sich das Erstgericht mit der von ihm behaupteten Anspruchsgrundlage einer betrieblichen Übung nicht auseinandergesetzt habe. Die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen könne eine solche Betriebsübung begründen, die zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werde und von der nur mehr mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgegangen werden könne. Der Kläger habe vorgebracht, dass ihm die notwendigen Dienstwege bis Jahresmitte 2006 gezahlt worden seien; erst dann sei die Beklagte einseitig davon abgegangen. Mit diesem Vorbringen habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Dies werde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Schon jetzt sei dem Kläger aber ein Teil seines Begehrens zuzusprechen: Das Erstgericht habe den Anspruch des Klägers auf Abgeltung der Wegzeiten nur für jene Tage als berechtigt angesehen, an denen die Unterbrechungszeiten unter Einbeziehung der halbstündigen Ruhepause gemäß § 71 Abs 2 des Kollektivvertrags einer „Inanspruchnahme" des Arbeitnehmers gleichgekommen seien. Dieser Ansicht sei im Ergebnis beizupflichten, auch wenn die Anwendbarkeit dieser kollektivvertraglichen Bestimmung, die im Übrigen eine ununterbrochene Dienstleistung von sechs Stunden voraussetze und auf die sich keine der Parteien berufen habe, zur Lösung der hier zu klärenden Rechtsfrage nichts beitragen könne.Schon jetzt sei dem Kläger aber ein Teil seines Begehrens zuzusprechen: Das Erstgericht habe den Anspruch des Klägers auf Abgeltung der Wegzeiten nur für jene Tage als berechtigt angesehen, an denen die Unterbrechungszeiten unter Einbeziehung der halbstündigen Ruhepause gemäß Paragraph 71, Absatz 2, des Kollektivvertrags einer „Inanspruchnahme" des Arbeitnehmers gleichgekommen seien. Dieser Ansicht sei im Ergebnis beizupflichten, auch wenn die Anwendbarkeit dieser kollektivvertraglichen Bestimmung, die im Übrigen eine ununterbrochene Dienstleistung von sechs Stunden voraussetze und auf die sich keine der Parteien berufen habe, zur Lösung der hier zu klärenden Rechtsfrage nichts beitragen könne.
Der Arbeitsort des bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätigen Klägers sei im Sinne der Rechtsprechung das gesamte Liniennetz der Beklagten. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf § 33 Abs 2 des Kollektivvertrags stützen, der vorsehe, dass die außerhalb der Normalarbeitszeit verwendeten „reinen Reisezeiten" nur dann vergütet werden, wenn in dieser Zeit konkrete Arbeitsleistung verrichtet werden müsse. Reisezeiten seien Zeiten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlasse, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Da der Kläger bei jenen Strecken, die er zwischen den Dienstteilen zurücklege, den vereinbarten Arbeitsbereich nicht verlasse, seien die dafür aufgewendeten Wegzeiten keine Reisezeiten.Der Arbeitsort des bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätigen Klägers sei im Sinne der Rechtsprechung das gesamte Liniennetz der Beklagten. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf Paragraph 33, Absatz 2, des Kollektivvertrags stützen, der vorsehe, dass die außerhalb der Normalarbeitszeit verwendeten „reinen Reisezeiten" nur dann vergütet werden, wenn in dieser Zeit konkrete Arbeitsleistung verrichtet werden müsse. Reisezeiten seien Zeiten, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlasse, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen habe. Da der Kläger bei jenen Strecken, die er zwischen den Dienstteilen zurücklege, den vereinbarten Arbeitsbereich nicht verlasse, seien die dafür aufgewendeten Wegzeiten keine Reisezeiten.
§ 2 Abs 1 Z 1 AZG definiere Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Jene Zeit, die der Dienstnehmer brauche, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte (und retour) zurückzulegen, sei grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liege. Diese „Wegzeiten" seien nicht als Arbeitszeiten zu qualifizieren und daher auch nicht abzugelten, obwohl ein Kollektivvertrag andere Regelungen treffen könne. Die Wegzeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit sei hingegen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten. Im Fall des Klägers sei die Zeit zwischen den (geteilten) Diensten eine Dienstunterbrechung, allenfalls auch eine Arbeitspause, nach deren Ende der Dienst an einem anderen Abfahrtsort fortzusetzen sei. Die nicht zur Arbeitszeit zählende Wegzeit werde als jene Zeit definiert, die der Arbeitnehmer für den Weg von der Wohnung (oder der sonstigen Stätte, an der er gerade Freizeit verbringe) zur Arbeitsstätte und zurück benötige. Bei geteilten Diensten könne nicht uneingeschränkt davon gesprochen werden, dass der Kläger nach Ende des ersten Dienstteils über „Freizeit" zu verfügen imstande ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AZG definiere Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Jene Zeit, die der Dienstnehmer brauche, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte (und retour) zurückzulegen, sei grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liege. Diese „Wegzeiten" seien nicht als Arbeitszeiten zu qualifizieren und daher auch nicht abzugelten, obwohl ein Kollektivvertrag andere Regelungen treffen könne. Die Wegzeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit sei hingegen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten. Im Fall des Klägers sei die Zeit zwischen den (geteilten) Diensten eine Dienstunterbrechung, allenfalls auch eine Arbeitspause, nach deren Ende der Dienst an einem anderen Abfahrtsort fortzusetzen sei. Die nicht zur Arbeitszeit zählende Wegzeit werde als jene Zeit definiert, die der Arbeitnehmer für den Weg von der Wohnung (oder der sonstigen Stätte, an der er gerade Freizeit verbringe) zur Arbeitsstätte und zurück benötige. Bei geteilten Diensten könne nicht uneingeschränkt davon gesprochen werden, dass der Kläger nach Ende des ersten Dienstteils über „Freizeit" zu verfügen imstande ist.
In der Entscheidung 9 ObA 102/93 habe der Oberste Gerichtshof die zwischen einem „Zweiteiler-Dienst" liegenden Pausen von zumindest zwei bis fünf Stunden deshalb nicht als Arbeitszeit qualifiziert, weil nicht von einer Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auszugehen sei. Daraus sei aber weder abzuleiten, dass für die Qualifikation als Arbeitszeit eine gewisse Höchstdauer der Arbeitspause nicht überschritten werden dürfe, noch, dass die Wegzeiten des Klägers - unabhängig von der Dauer der Arbeitspause - keinesfalls abzugelten seien. Auch aus der Entscheidung 9 ObA 135/05a sei für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen. Sie zeige aber, dass der Oberste Gerichtshof die Zeit zwischen den geteilten Diensten als durch den Dienstplan bedingte Arbeitszeitunterbrechung gewertet habe. Zwar sei ebenfalls von Arbeitspausen ausgegangen worden, hinsichtlich deren Gestaltung die Lenker frei seien; die Möglichkeit, solche „Quasi"-Freizeiten zu nutzen, sei aber sehr eingeschränkt. Darauf, ob und in welcher Weise Dienstnehmer die Zeiten der Arbeitsunterbrechung für sich in Anspruch nehmen können, komme es jedoch nur ab einem gewissen zeitlichen Ausmaß an. Entscheidend sei, dass die Wegzeit zum Abfahrtsort des zweiten oder folgenden Dienstteils einerseits nicht in jedem Fall als Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte qualifiziert werden könne, weil sie nicht vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liege. Andererseits sei diese Wegzeit durch den von der Beklagten erstellten Dienstplan bedingt, entspreche also einer „Inanspruchnahme" des Dienstnehmers, die im besonderen Maße dann zutage trete, wenn die (geringe) Dauer der Arbeitsunterbrechung gerade noch ausreiche, um nach Beendigung des ersten Dienstteils den Beginn des zweiten noch rechtzeitig zu erreichen. Insoweit schließe sich das Berufungsgericht der in 9 ObA 102/93 geäußerten Rechtsauffassung, die Wegzeit zum Antrittsort des zweiten Dienstteils gehöre nicht zum dienstlichen Aufgabengebiet, sondern falle in die Freizeit oder Pause und sei daher Wegzeit vom (zum) Arbeitsort, nicht an. Erst ab einer bestimmten Dauer der Arbeitsunterbrechung könne von einem „Arbeitsende" gesprochen werden, zumal dem Dienstnehmer dann ein ausreichend großer Zeitraum zur Verfügung stehe, über den er sinnvoll - gleichsam einer Freizeitgestaltung - verfügen könne. Dieser Zeitrahmen könne vernünftigerweise nicht unter 120 Minuten liegen. Daraus folge, dass im Fall des Klägers nur die Wegzeiten am 3. 5. (Arbeitsunterbrechung 152 Minuten) und am 25. 5. (Arbeitsunterbrechung 254 Minuten) nicht zustehen, alle anderen Ansprüche jedoch berechtigt seien. Insgesamt errechneten sich daher für den Klagezeitraum entgeltpflichtige Wegzeiten von 270 Minuten bzw 4,5 Stunden. Daraus errechne sich nach Abzug der vom Kläger bezogenen Pauschalabgeltung ein zuzusprechender Betrag von 57,06 EUR. Dieser Betrag sei dem Kläger mit Teilurteil zuzusprechen; im Übrigen sei das Ersturteil zur Prüfung der Behauptung einer Betriebsübung aufzuheben.
Die Revision sei zuzulassen, weil das Verfahren einen Musterprozess darstelle, von dem viele Dienstnehmer betroffen seien. Allenfalls sei das Berufungsgericht von der Entscheidung 9 ObA 102/93 abgegangen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die berufungsgerichtliche Entscheidung im Sinn der „gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.