Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Zunächst definiert Pkt III Z 2 lit f des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben die „Einsatzzeit" - dem § 16 Abs 1 AZG folgend - als die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit samt Arbeitszeitunterbrechungen (einschließlich der täglichen unbezahlten Essenspausen im Ausmaß von insgesamt höchstens 1 ½ Stunden pro Tag). Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit. Nach Punkt III Z 2 lit b des Kollektivvertrages umfasst die Arbeitszeit für Lenker die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Korrespondierend mit der vorzitierten Bestimmung wird ausgeführt, dass bei Teilung der täglichen Ruhezeit eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit beginnt.Zunächst definiert Pkt römisch drei Ziffer 2, Litera f, des Bundeskollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben die „Einsatzzeit" - dem Paragraph 16, Absatz eins, AZG folgend - als die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit samt Arbeitszeitunterbrechungen (einschließlich der täglichen unbezahlten Essenspausen im Ausmaß von insgesamt höchstens 1 ½ Stunden pro Tag). Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit. Nach Punkt III Ziffer 2, Litera b, des Kollektivvertrages umfasst die Arbeitszeit für Lenker die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft ohne die Ruhepausen. Korrespondierend mit der vorzitierten Bestimmung wird ausgeführt, dass bei Teilung der täglichen Ruhezeit eine neue Tagesarbeitszeit nach Ablauf des mindestens 8-stündigen Teiles der Ruhezeit beginnt.
Im Punkt IV „Stehzeiten (Wartezeiten)" des Kollektivvertrages heißt es:Im Punkt römisch vier „Stehzeiten (Wartezeiten)" des Kollektivvertrages heißt es:
„1.) Fahrplanmäßig konzessionierter periodischer Personentransport:
a) Die sich auf Grund des Fahrplanes (Anm: Hervorhebung durch das Gericht) ergebenden Stehzeiten (Umkehrzeiten) der Wagenlenker und des sonstigen Fahrpersonales bis einschließlich 6 Stunden täglich, werden wie volle Arbeitszeiten entlohnt, wobei sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann. ..."a) Die sich auf Grund des Fahrplanes Anmerkung, Hervorhebung durch das Gericht) ergebenden Stehzeiten (Umkehrzeiten) der Wagenlenker und des sonstigen Fahrpersonales bis einschließlich 6 Stunden täglich, werden wie volle Arbeitszeiten entlohnt, wobei sich der Lenker vom Fahrzeug entfernen kann. ..."
Im zweiten Teil des Kollektivvertrages „Lohnordnung" findet sich zu Punkt 1. „Spesenvergütungen" nach der Regelung der „Spesenvergütung im Gelegenheitsverkehr" die hier maßgebliche Bestimmung „Spesenvergütung im Linienverkehr", welche wie folgt lautet: „Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt EUR 13,80 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Tagesgeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Bei Abwesenheit über Nacht sind zusätzlich EUR 3,35 zu zahlen. Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt, so sind eventuelle Nächtigungsspesen unter Nachweis derselben zu vergüten."
Zur besonderen Bedeutung des Begriffes „Dienstortes" im Sinn des Kollektivvertrages kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Die ausdrückliche Anführung der Klammerausdrücke "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" gibt deutlich zu verstehen, dass die Kollektivvertragsparteien dem „Dienstort" einen von einem allgemeinen geographischen Verständnis abweichenden Sinn geben wollten. Bei vernünftiger Auslegung des Kollektivvertrages ist für die Lokalisierung des Dienstortes auf die Betriebsstätte abzustellen, worunter hier die Remise zu verstehen ist, wo die Personalorganisation für die Lenker abgewickelt wird und wo sie im Frühdienst nach allfälligen Vorbereitungsarbeiten die Busse zum Fahrdienst übernehmen. Nicht als Betriebsstätten zu werten sind die auf offener Strecke eingerichteten Aufenthaltsräume, die schon definitionsgemäß nicht als Dienstort in Frage kommen. Auch ist der Wille der Kollektivvertragsparteien klar, wonach jeder Dienstnehmer nur eine Betriebsstätte haben soll, wie sich aus dem Anhang zum Kollektivvertrag zweiter Teil (Lohnordnung, Z 1 Spesenvergütung) unzweideutig ergibt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es für die Spesenvergütung nicht auf die Abwesenheit von der politischen Gemeinde, sondern auf die Abwesenheit von der Betriebsstätte im dargestellten Sinn ankommt.Zur besonderen Bedeutung des Begriffes „Dienstortes" im Sinn des Kollektivvertrages kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die ausdrückliche Anführung der Klammerausdrücke "Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw" gibt deutlich zu verstehen, dass die Kollektivvertragsparteien dem „Dienstort" einen von einem allgemeinen geographischen Verständnis abweichenden Sinn geben wollten. Bei vernünftiger Auslegung des Kollektivvertrages ist für die Lokalisierung des Dienstortes auf die Betriebsstätte abzustellen, worunter hier die Remise zu verstehen ist, wo die Personalorganisation für die Lenker abgewickelt wird und wo sie im Frühdienst nach allfälligen Vorbereitungsarbeiten die Busse zum Fahrdienst übernehmen. Nicht als Betriebsstätten zu werten sind die auf offener Strecke eingerichteten Aufenthaltsräume, die schon definitionsgemäß nicht als Dienstort in Frage kommen. Auch ist der Wille der Kollektivvertragsparteien klar, wonach jeder Dienstnehmer nur eine Betriebsstätte haben soll, wie sich aus dem Anhang zum Kollektivvertrag zweiter Teil (Lohnordnung, Ziffer eins, Spesenvergütung) unzweideutig ergibt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es für die Spesenvergütung nicht auf die Abwesenheit von der politischen Gemeinde, sondern auf die Abwesenheit von der Betriebsstätte im dargestellten Sinn ankommt.
Zur Qualifizierung der festgestellten Arbeitsunterbrechungen bei geteilten Diensten (innerhalb eines Arbeitstages) ist - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen - darauf hinzuweisen, dass es sich dabei (soweit nicht ohnehin Lenkpausen im Sinn des § 15 AZG bzw Pkt III Z 2 lit c des KollV gegeben sind) nicht um „Arbeitszeiten" handelt (s 9 ObA 102/93; 9 ObA 308/92). Nach der vorzitierten Definition des Pkt IV Z 1 lit a des KollV sind nur solche Stehzeiten (Umkehrzeiten) als Arbeitszeiten zu entlohnen, die sich auf Grund des Fahrplanes ergeben. Dass dies bei den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunterbrechungszeiten aber der Fall ist, ist nicht hervorgekommen, vielmehr wurde festgestellt, dass die Busse sogar auf offener Strecke während laufenden Fahrbetriebes von der Ablöse übernommen werden. Ursächlich für die Dauer der Arbeitszeitunterbrechungen ist daher nicht der Fahrplan, sondern der von der Beklagten verfertigte Dienstplan.Zur Qualifizierung der festgestellten Arbeitsunterbrechungen bei geteilten Diensten (innerhalb eines Arbeitstages) ist - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen - darauf hinzuweisen, dass es sich dabei (soweit nicht ohnehin Lenkpausen im Sinn des Paragraph 15, AZG bzw Pkt römisch drei Ziffer 2, Litera c, des KollV gegeben sind) nicht um „Arbeitszeiten" handelt (s 9 ObA 102/93; 9 ObA 308/92). Nach der vorzitierten Definition des Pkt IV Ziffer eins, Litera a, des KollV sind nur solche Stehzeiten (Umkehrzeiten) als Arbeitszeiten zu entlohnen, die sich auf Grund des Fahrplanes ergeben. Dass dies bei den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunterbrechungszeiten aber der Fall ist, ist nicht hervorgekommen, vielmehr wurde festgestellt, dass die Busse sogar auf offener Strecke während laufenden Fahrbetriebes von der Ablöse übernommen werden. Ursächlich für die Dauer der Arbeitszeitunterbrechungen ist daher nicht der Fahrplan, sondern der von der Beklagten verfertigte Dienstplan.
Dennoch ist im Ergebnis der Rechtsauffassung der Vorinstanzen beizupflichten. Zwar stellt die Spesenvergütungsregelung auf erhöhten Lebensaufwand „bei Dienstleistungen" ab, doch bringt die an der Gesamtregelung der Spesenvergütung orientierte systematische Interpretation das Ergebnis, dass damit nicht nur Arbeitszeiten gemeint sein können. Insbesondere die Regelungen über die Nachtabwesenheit, die auch die Ruhezeiten umfassen, ergeben, dass die Erbringung der Dienstleistungen nur Anlass für die Abwesenheit vom Dienstort sein muss. Wenngleich es sich bei den vorliegenden Arbeitszeitunterbrechungen um Arbeitspausen handelt, hinsichtlich deren Gestaltung die Lenker frei sind, muss doch in Betracht gezogen werden, dass sie zu diesem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Unterbrechungsort zurückkehren und dort wieder ihre Fahrt aufnehmen müssen, wobei es sich eindeutig um die Fortsetzung desselben, wenn auch geteilten Dienstes handelt. Die Abwesenheit von der Betriebsstätte während der Arbeitspause ist daher durch die Dienstleistung veranlasst. Dazu kommt, dass - abgesehen von gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen - der Ort und der Beginn der Arbeitsunterbrechung sowie deren Dauer der Disposition der den Dienstplan erstellenden Beklagten entstammen. Da keine „Abwesenheit über Nacht" vorliegt, ist eine Abgrenzung zur täglichen Ruhezeit insoweit gegeben, als auch die Einsatzzeit mit dem Ende des zweiten Teiles der Dienstzeit endet und damit einen allfälligen Spesenbezugszeitraum begrenzt.
Die im Kollektivvertrag geregelte Spesenvergütung stellt generalisierend darauf ab, dass bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes ein erhöhter Lebensaufwand gegeben sein kann, dessen Abgeltung unabhängig vom tatsächlichen Anfall solcher Kosten zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.