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Entscheidung 9 ObA 47/11v×

Entscheidung 9 ObA 47/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018175 Rechtssatz 06.12.1989Zivilrecht
Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch könn …
RS0029300 Rechtssatz 08.11.1989Zivilrecht
Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers (hier: im Unfallverhütungsdienst tätiger Angestellter eines Sozialversicherungsträgers, der dreimal wöchentlich Außendiensttätigkeiten zu verrichten hat), dann ist sie als Teil der vert …
RS0031717 Rechtssatz 02.03.1954Zivilrecht
Wenn eine nach außen hin als Kündigung erscheinende Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Angestellten in Wahrheit ein durch wichtige Gründe begründeter Austritt ist, steht dem Angestellten die Abfertigung zu.
RS0051347 Rechtssatz 05.06.1984Zivilrecht
Soweit die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört, wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fährt, ist die Reisezeit stets "Arbeitszeit im engeren Sinn".
RS0051964 Rechtssatz 19.05.1993Zivilrecht
Liegt bei einem sogenannten "Zweiteiler - Dienst" eines Kraftfahrers, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist, zwischen dem ersten und dem zweiten Teil des Dienstes eine Pause von zwei bis fünf Stunden, …
RS0127782 Rechtssatz 30.04.2012Zivilrecht
Ist die Wegzeit zwischen zwei Arbeitsorten so knapp bemessen, dass dem Arbeitnehmer keinerlei freie Gestaltungsmöglichkeit bleibt, liegt Arbeitszeit vor.