Rechtssatz RS0029300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029300
Entscheidungsdatum
24.07.2018
Rechtssatz
Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers (hier: im Unfallverhütungsdienst tätiger Angestellter eines Sozialversicherungsträgers, der dreimal wöchentlich Außendiensttätigkeiten zu verrichten hat), dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten sind in diesem Fall mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag abzugelten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 281/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 281/89
Veröff: RdW 1990,53 = Arb 10829 = ZAS 1992/14 S 124; hiezu J Winkler ZAS 1992/14 S 116
- 8 ObA 273/98z
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten. (T1); Beisatz: Hier: AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46. (T2); Veröff: SZ 72/71
- 9 ObA 34/10f
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 34/10f
nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeiten sind in diesem Fall mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag abzugelten. (T3); Beisatz: Hier: Reisezeiten zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung. (Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden). (T4)
- 9 ObA 47/11v
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 47/11v
Auch; nur: Gehört die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis des Arbeitnehmers, dann ist sie als Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung und damit als Arbeitszeit im engeren Sinn zu werten. (T5)
Veröff: SZ 2012/53
- 9 ObA 8/18v
Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 8/18v
Auch; Beisatz: Hier: Fahrzeiten von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnort und erstem/letztem Kunden mit Firmenfahrzeug und Streckenvorgabe als Arbeitszeit. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029300
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00281_8900000_001