Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrmals mit der Frage befaßt, ob und wie Reisezeiten des Arbeitnehmers zu bezahlen sind. Wegen der umfassenden Regelungsmacht der Kollektivvertragsparteien bei Festsetzung der Überstundenentlohnung, wie sie vor der AZG-Novelle BGBl. 238/1971 bestanden hat, sind ältere Entscheidungen zu der hier zu lösenden Frage, ob die Regelung des § 73 Abs. 4 DOA, wonach Überstundenentlohnung für außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Reisezeiten nicht gebührt, mit § 10 Abs. 1 AZG vereinbar ist, nicht heranzuziehen (vgl. Klein in Strasser - FS 131 sowie Berger ZAS 1972, 225). Dies gilt insbesondere von der Entscheidung Arb. 8.935 = DRdA 1972, 255 [Klein] = ZAS 1972/28 [Berger]). Hingegen hatte der Oberste Gerichtshof in der gleichfallsDer Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrmals mit der Frage befaßt, ob und wie Reisezeiten des Arbeitnehmers zu bezahlen sind. Wegen der umfassenden Regelungsmacht der Kollektivvertragsparteien bei Festsetzung der Überstundenentlohnung, wie sie vor der AZG-Novelle Bundesgesetzblatt 238 aus 1971, bestanden hat, sind ältere Entscheidungen zu der hier zu lösenden Frage, ob die Regelung des Paragraph 73, Absatz 4, DOA, wonach Überstundenentlohnung für außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Reisezeiten nicht gebührt, mit Paragraph 10, Absatz eins, AZG vereinbar ist, nicht heranzuziehen vergleiche Klein in Strasser - FS 131 sowie Berger ZAS 1972, 225). Dies gilt insbesondere von der Entscheidung Arb. 8.935 = DRdA 1972, 255 [Klein] = ZAS 1972/28 [Berger]). Hingegen hatte der Oberste Gerichtshof in der gleichfalls
§ 73 Abs. 4 DOA betreffenden Entscheidung Arb. 9.166 = ZAS 1974, 213Paragraph 73, Absatz 4, DOA betreffenden Entscheidung Arb. 9.166 = ZAS 1974, 213
(Rainer) = DRdA 1975, 50 (Dirschmied aaO 44) erstmals zur Frage
Stellung zu nehmen, ob § 73 Abs. 4 DOA mit § 10 AZG idF BGBl. 238/1971 in Widerspruch steht. Gegenstand dieser Entscheidung war die Bezahlung der Dienstreise eines bei der Salzburger Gebietskrankenkasse beschäftigten Angestellten, der in der Zeit vomStellung zu nehmen, ob Paragraph 73, Absatz 4, DOA mit Paragraph 10, AZG in der Fassung Bundesgesetzblatt 238 aus 1971, in Widerspruch steht. Gegenstand dieser Entscheidung war die Bezahlung der Dienstreise eines bei der Salzburger Gebietskrankenkasse beschäftigten Angestellten, der in der Zeit vom
12. bis 15. Juni 1972 Erhebungen beim Zentralbesoldungsamt in Wien durchzuführen hatte, wobei An- und Abreise außerhalb der normalen Arbeitszeit lagen. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Reise im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber nicht der eigentlichen, vertraglich bedungenen Arbeitsleistung gleichgestellt werden könne. Für eine derartige nach ihrer Art die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichende Leistung könne auch eine geringere Entlohnung vereinbart werden als für die arbeitsvertraglich bedungene eigentliche Arbeitsleistung. Werde die Zeit des Arbeitnehmers nicht so weit in Anspruch genommen, daß von einer eigentlichen Dienstleistung oder einer gleichwertigen Tätigkeit gesprochen werden könnte, dürfe für die betreffende Zeit ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung, aber auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Die Anwendung des § 10 AZG über den Überstundenzuschlag setze aber voraus, daß für die Arbeit, die als Überstundenleistung bezahlt werden solle, das normale Arbeitsentgelt (für die vertraglich bedungene Leistung) gebühre. Darüber hinaus sei der Arbeitnehmer während der - offenbar in einem öffentlichen oder einem betriebseigenen, nicht vom Arbeitnehmer gelenkten Verkehrsmittel zurückgelegten - Reise im Rahmen der gegebenen Möglichkeit nicht daran gehindert, eine Freizeitbeschäftigung (z.B. Lesen von Zeitungen oder Büchern) auszuüben oder eine private Arbeit zu verrichten.12. bis 15. Juni 1972 Erhebungen beim Zentralbesoldungsamt in Wien durchzuführen hatte, wobei An- und Abreise außerhalb der normalen Arbeitszeit lagen. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Reise im Hinblick auf die geringere Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber nicht der eigentlichen, vertraglich bedungenen Arbeitsleistung gleichgestellt werden könne. Für eine derartige nach ihrer Art die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichende Leistung könne auch eine geringere Entlohnung vereinbart werden als für die arbeitsvertraglich bedungene eigentliche Arbeitsleistung. Werde die Zeit des Arbeitnehmers nicht so weit in Anspruch genommen, daß von einer eigentlichen Dienstleistung oder einer gleichwertigen Tätigkeit gesprochen werden könnte, dürfe für die betreffende Zeit ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung, aber auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden. Die Anwendung des Paragraph 10, AZG über den Überstundenzuschlag setze aber voraus, daß für die Arbeit, die als Überstundenleistung bezahlt werden solle, das normale Arbeitsentgelt (für die vertraglich bedungene Leistung) gebühre. Darüber hinaus sei der Arbeitnehmer während der - offenbar in einem öffentlichen oder einem betriebseigenen, nicht vom Arbeitnehmer gelenkten Verkehrsmittel zurückgelegten - Reise im Rahmen der gegebenen Möglichkeit nicht daran gehindert, eine Freizeitbeschäftigung (z.B. Lesen von Zeitungen oder Büchern) auszuüben oder eine private Arbeit zu verrichten.
In der Entscheidung Arb. 10.356 = DRdA 1986/17 (Grillberger, auch aaO 265) = EvBl. 1984/150 = JBl. 1985, 309 = SZ 57/103 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß bei Fehlen einer entsprechenden einzel- oder kollektivvertraglichen Regelung ungeachtet der gegenüber der eigentlichen Arbeitsleistung regelmäßig geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers Reisezeiten als Arbeitszeit zu entlohnen seien. Es sei Sache des Arbeitgebers, mit Arbeitnehmern, die er zu Dienstreisen heranzuziehen beabsichtige, eine der Intensität ihrer dadurch bewirkten Inanspruchnahme entsprechende Vereinbarung über die Abgeltung der reinen Reisezeiten zu treffen. Soweit die Reisetätigkeit aber zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehöre, wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fahre, sei Reisezeit ohnehin stets "Arbeitszeit im engeren Sinn". Geht man davon aus, daß der Kläger im Durchschnitt dreimal wöchentlich Außendiensttätigkeiten in der gesamten Steiermark zu verrichten hatte, dann gehörte die Reisetätigkeit zu seinem ständigen Aufgabenkreis im vorerwähnten Sinn und bildete damit einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Die Reisezeit ist im Falle des Klägers daher als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Die gegenständlichen, außerhalb der Normalarbeitszeit verbrachten Reisezeiten sind daher - gleichgültig, ob der Kläger die Fahrt mit dem eigenen PKW oder mit dem von einem Chauffeur gelenkten PKW seines Arbeitgebers zurücklegte - nach der zwingenden und daher die für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelung des § 73 Abs. 4 DOA verdrängenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 AZG (vgl. Strasser in Floretta-Strasser Komm. ArbVG, 39) mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag zu honorieren. Auf das dem Kläger demnach für die Reisetätigkeit außerhalb der Normalarbeitszeit gebührende Überstundenentgelt in der außer Streit stehenden Höhe von S 72.692,37 ist aber die für die Außendiensttätigkeit gewährte, nicht als Aufwandsersatz sondern als Entgelt zu qualifizierende Außendienstzulage von S 64.084,-- in Abzug zu bringen, sodaß dem Kläger lediglich die Differenz zuzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß vom Kläger nicht einmal behauptet wurde, die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Außendienstzulage werde für die ohnehin mit dem Normallohn ausreichend abgegoltene Reisezeit während der Normalarbeitszeit gewährt.In der Entscheidung Arb. 10.356 = DRdA 1986/17 (Grillberger, auch aaO 265) = EvBl. 1984/150 = JBl. 1985, 309 = SZ 57/103 sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß bei Fehlen einer entsprechenden einzel- oder kollektivvertraglichen Regelung ungeachtet der gegenüber der eigentlichen Arbeitsleistung regelmäßig geringeren Inanspruchnahme des Arbeitnehmers Reisezeiten als Arbeitszeit zu entlohnen seien. Es sei Sache des Arbeitgebers, mit Arbeitnehmern, die er zu Dienstreisen heranzuziehen beabsichtige, eine der Intensität ihrer dadurch bewirkten Inanspruchnahme entsprechende Vereinbarung über die Abgeltung der reinen Reisezeiten zu treffen. Soweit die Reisetätigkeit aber zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehöre, wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fahre, sei Reisezeit ohnehin stets "Arbeitszeit im engeren Sinn". Geht man davon aus, daß der Kläger im Durchschnitt dreimal wöchentlich Außendiensttätigkeiten in der gesamten Steiermark zu verrichten hatte, dann gehörte die Reisetätigkeit zu seinem ständigen Aufgabenkreis im vorerwähnten Sinn und bildete damit einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Die Reisezeit ist im Falle des Klägers daher als Arbeitszeit im engeren Sinn (Vollarbeitszeit) zu werten. Die gegenständlichen, außerhalb der Normalarbeitszeit verbrachten Reisezeiten sind daher - gleichgültig, ob der Kläger die Fahrt mit dem eigenen PKW oder mit dem von einem Chauffeur gelenkten PKW seines Arbeitgebers zurücklegte - nach der zwingenden und daher die für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelung des Paragraph 73, Absatz 4, DOA verdrängenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AZG vergleiche Strasser in Floretta-Strasser Komm. ArbVG, 39) mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag zu honorieren. Auf das dem Kläger demnach für die Reisetätigkeit außerhalb der Normalarbeitszeit gebührende Überstundenentgelt in der außer Streit stehenden Höhe von S 72.692,37 ist aber die für die Außendiensttätigkeit gewährte, nicht als Aufwandsersatz sondern als Entgelt zu qualifizierende Außendienstzulage von S 64.084,-- in Abzug zu bringen, sodaß dem Kläger lediglich die Differenz zuzuerkennen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß vom Kläger nicht einmal behauptet wurde, die von der beklagten Partei ins Treffen geführte Außendienstzulage werde für die ohnehin mit dem Normallohn ausreichend abgegoltene Reisezeit während der Normalarbeitszeit gewährt.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.