Rechtssatz RS0051559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051559
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Rechtssatz
§ 10 AZG räumt dem KollV - und nur diesem - eine uneingeschränkte Regelungsbefugnis hinsichtlich der Überstundenvergütung ein; er gestattet dadurch der kollektivvertraglichen Regelung ein Abweichen von seinen sonst zwingenden Bestimmungen (hier § 73 Abs 4 DO.A).Paragraph 10, AZG räumt dem KollV - und nur diesem - eine uneingeschränkte Regelungsbefugnis hinsichtlich der Überstundenvergütung ein; er gestattet dadurch der kollektivvertraglichen Regelung ein Abweichen von seinen sonst zwingenden Bestimmungen (hier Paragraph 73, Absatz 4, DO.A).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/71
Entscheidungstext OGH 23.11.1971 4 Ob 63/71
Veröff: DRdA 1972,255 (kritisch Klein) = ZAS 1972,223 (kritisch Berger) = SozM IIIA,145 = Arb 8935
- 4 Ob 66/84
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
Vgl; Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = RdW 1986,51 = Arb 10451
- 9 ObA 281/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObA 281/89
Vgl aber; Beisatz: Wegen der umfassenden Regelungsmacht der Kollektivvertragsparteien bei Festsetzung der Überstundenentlohnung, wie sie vor der AZG - Novelle BGBl 1971/238 bestanden hat, sind ältere Entscheidungen (insbesondere 4 Ob 63/71) zu der Frage, ob die Regelung des § 73 Abs 4 DO.A, wonach Überstundenentlohnung für außerhalb der Normalarbeitszeit gelegene Reisezeiten nicht gebührt, mit § 10 Abs 1 AZG vereinbar ist, nicht heranzuziehen. (T1) Veröff: Arb 10829 = ZAS 1992/14 S 124 (siehe J Winkler,116)
- 9 ObA 604/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
Vgl aber; Beisatz. Soweit Zulagen einen Teil des "Normallohns" im Sinne des § 10 Abs 2 AZG bilden, sind sie der Disposition der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung nicht mehr zugänglich. (T2)
- 9 ObA 218/99w
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 218/99w
Vgl aber; Beisatz: Durch Kollektivvertrag kann eine vom Gesetz abweichende "Berechnungsart" der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0051559
Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0040OB00063_7100000_001