Die Revision ist berechtigt.
Der - vom Berufungsgericht gebilligten - Rechtsansicht der beklagten Partei, daß § 59 Abs 3 in Verbindung mit § 44 DO.A jeden Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Einzelüberstunden ausschließe, kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß der im ursprünglichen Wortlaut des § 10 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes BGBl. 1969/461 (AZG) enthaltene Vorbehalt einer abweichenden Regelung der überstundenvergütung durch Kollektivvertrag ('Soweit durch Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt wird, gebührt ....') durch Art. I Z 2 der Novelle BGBl. 1971/238 mit Wirkung vom 1.1.1972 (Art. II Abs 1 dieser Novelle) beseitigt worden ist. Der gesetzliche Anspruch auf überstundenvergütung, welcher bis dahin nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen Kollektivvertrag - der die DO.A ist (Arb. 8913, 8928; EvBl 1973/203 uva) - kann jetzt gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzlicheDer - vom Berufungsgericht gebilligten - Rechtsansicht der beklagten Partei, daß Paragraph 59, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 44, DO.A jeden Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Einzelüberstunden ausschließe, kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, daß der im ursprünglichen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes BGBl. 1969/461 (AZG) enthaltene Vorbehalt einer abweichenden Regelung der überstundenvergütung durch Kollektivvertrag ('Soweit durch Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt wird, gebührt ....') durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, der Novelle BGBl. 1971/238 mit Wirkung vom 1.1.1972 (Artikel römisch zwei, Absatz eins, dieser Novelle) beseitigt worden ist. Der gesetzliche Anspruch auf überstundenvergütung, welcher bis dahin nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen Kollektivvertrag - der die DO.A ist (Arb. 8913, 8928; EvBl 1973/203 uva) - kann jetzt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche
Ausmaß - eingeschränkt werden (Cerny, Arbeitszeitrecht 91 f § 10 AZG Anm. 1, 101 f Anm. 13; Klein, Das überstundenentgelt, in Strasser-FS 1983 125 ff 133). Auch die beklagte Partei kann sich daher zur Abwehr des aus § 10 Abs 1 AZG abgeleiteten Anspruches der Klägerin auf (weitere) überstundenvergütung nicht auf die Ausschlußbestimmung des § 59 Abs 3 DO.A berufen. Aus der in der Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidung des OberstenAusmaß - eingeschränkt werden (Cerny, Arbeitszeitrecht 91 f Paragraph 10, AZG Anmerkung 1, 101 f Anmerkung 13; Klein, Das überstundenentgelt, in Strasser-FS 1983 125 ff 133). Auch die beklagte Partei kann sich daher zur Abwehr des aus Paragraph 10, Absatz eins, AZG abgeleiteten Anspruches der Klägerin auf (weitere) überstundenvergütung nicht auf die Ausschlußbestimmung des Paragraph 59, Absatz 3, DO.A berufen. Aus der in der Revisionsbeantwortung angeführten Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 23.11.1971, Arb. 8935 (= RdA 1972, 255
= SozM III A 145 = ZAS 1972, 223) ist für den gegenteiligen= SozM römisch drei A 145 = ZAS 1972, 223) ist für den gegenteiligen
Rechtsstandpunkt der beklagten Partei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis zur Rechtslage vor der AZG-Novelle BGBl. 1971/238 ergangen ist. Daß aber die Klägerin zu den 'leitenden Angestellten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind' gehört hätte und deshalb vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen gewesen wäre (§ 1 Abs 2 Z 8 dieses Gesetzes), hat die beklagte Partei vor den Untergerichten nicht einmal behauptet; auch im Verfahren selbst sind keine Anhaltspunkte in dieser Richtung hervorgekommen (zum Begriff des 'leitenden Angestellten' im Sinne des AZG siehe insb. SZ 56/27Rechtsstandpunkt der beklagten Partei schon deshalb nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis zur Rechtslage vor der AZG-Novelle BGBl. 1971/238 ergangen ist. Daß aber die Klägerin zu den 'leitenden Angestellten, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind' gehört hätte und deshalb vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen gewesen wäre (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, dieses Gesetzes), hat die beklagte Partei vor den Untergerichten nicht einmal behauptet; auch im Verfahren selbst sind keine Anhaltspunkte in dieser Richtung hervorgekommen (zum Begriff des 'leitenden Angestellten' im Sinne des AZG siehe insb. SZ 56/27
= Arb. 10.219 mwN; ebenso Arb. 9351 = EvBl 1976/25 = SozM III A 153= Arb. 10.219 mwN; ebenso Arb. 9351 = EvBl 1976/25 = SozM römisch drei A 153
= ZAS 1977, 136 u.a.).
Da nach den bereits erwähnten 'Erläuterungen' (Beilage zu DO.A)
mit der Funktionszulage gemäß § 44 DO.A nicht nur die qualitativen
Leistungsunterschiede, sondern auch die quantitativen Mehrleistungen
(überstunden) des betreffenden Verwaltungsangestellten abgegolten
werden sollen, kommt dieser Zulage insoweit der Charakter eines
überstundenpauschales zu. Eine Pauschalentlohnung von überstunden
ist zwar von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig anerkannt
worden (siehe dazu insb. SZ 11/177; Arb. 8183 = SozM I C 563;
Arb. 8651 = SozM I C 747; SozM III E 415 ua); sie kann aber den
Arbeitnehmer nicht darin hindern, über das Pauschale hinausgehende
Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer
gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch
die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist (SozM III E
269; ebenso Cerny aaO 89 Anm. 9).
Auch die Klägerin kann daher von der beklagten Partei eine
besondere Vergütung jener überstunden fordern, die sie über die - im
Wege der Funktionszulage nach § 44 DO.A - vereinbarte
Pauschalentlohnung hinaus tatsächlich geleistet hat. Da die beklagte
Partei jede überstundenleistung der Klägerin bestritten hat, die
über das durch die Funktionszulage abgedeckte Ausmaß hinausgegangen
wäre, und da auch das Berufungsgericht keine konkreten
Feststellungen in dieser Richtung getroffen hat, leidet das
angefochtene Urteil insoweit an einem auf unrichtiger rechtlicher
Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel, der eine abschließende
Beurteilung der Streitsache verhindert. über das Zahlungsbegehren
der Klägerin wird vielmehr auch dem Grunde nach erst dann
abgesprochen werden können, wenn das tatsächliche Ausmaß ihrer
überstundenleistungen oder wenigstens höhere als die pauschal
abgegoltenen feststehen. Dabei kann die Frage, welcher Teil der
Funktionszulage nicht auf die quantitativen Mehrleistungen der
Klägerin, sondern auf die mit der Stellung als Verwalterin eines
Kurheims verbundene qualitative Höherwertigkeit ihrer Leistungen
entfällt, diesmal auf sich beruhen, weil die von der Klägerin selbst
als abgegolten anerkannten 22 überstunden im Monat bei
Zugrundelegung eines Stundenlohnes von (S 22.491 : 166 =) 135,49 S
und eines Mehrarbeitszuschlages von (nur) 50 % einer
überstundenvergütung von 4.470,84 S entsprechen, so daß die
Funktionszulage von 4.498 S durch diese 22 überstunden praktisch zur
Gänze ausgeschöpft ist.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden,
als es einen Anspruch der Klägerin auf überstundenvergütung unter
Hinweis darauf ablehnt, daß diese überstunden von der beklagten
Partei nicht ausdrücklich angeordnet worden seien. Richtig ist, daß
ein Anspruch auf Bezahlung von überstunden regelmäßig nur dann
besteht, wenn der Arbeitgeber eine solche
Mehrarbeitsleistung - ausdrücklich oder schlüssig - angeordnet oder
aber Arbeitsleistungen entgegengenommen hat, die auch bei richtiger
Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit bewältigt
werden könnten. Machen die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben
die Leistung von überstunden notwendig, dann muß er das dem
Arbeitgeber anzeigen, um sich den Anspruch auf überstundenentlohnung
zu sichern; auf eine solche Anzeige kommt es aber dann nicht an,
wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen entgegengenommen hat,
obgleich er wußte oder wenigstens wissen mußte, daß sie überstunden
notwendig gemacht hatten. Die Bezahlung von überstunden, die der
Arbeitgeber geduldet und entgegengenommen hat, kann er nicht unter
Berufung darauf verweigern, daß er solche überstunden nicht
angeordnet habe (Arb. 9144 = EvBl 1974/52 = SozM III A 156 mwN;
ebenso Arb. 9406 = SozM III A 165; Arb. 9454; SozM III E 415 ua;
Cerny aaO 95 Anm. 3). Im konkreten Fall hat die beklagte Partei der Klägerin jahrelang eine Funktionszulage gezahlt, welche zumindest teilweise zur Abdeckung von überstundenleistungen bestimmt war; aus den monatlichen überstundennachweisen war ihr darüber hinaus die Anzahl der von der Klägerin - ihren Behauptungen nach - geleisteten überstunden bekannt. Damit kann sich aber die beklagte Partei jetzt nicht mit Erfolg darauf berufen, von einer überstundenleistung der Klägerin überhaupt nichts gewußt und solche überstunden auch nicht angeordnet zu haben. Es wäre vielmehr ihre Sache gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die von der Klägerin tatsächlich geleisteten überstunden durch das - in Form der Funktionszulage - gezahlte Pauschale abgedeckt waren (SozM III E 269). Daß die beklagte Partei das nicht getan, vielmehr die von der Klägerin übermittelten Formblätter ohne jede Beanstandung jahrelang entgegengenommen und ihre Richtigkeit nicht überprüft hat, geht allein zu ihren Lasten.Cerny aaO 95 Anmerkung 3). Im konkreten Fall hat die beklagte Partei der Klägerin jahrelang eine Funktionszulage gezahlt, welche zumindest teilweise zur Abdeckung von überstundenleistungen bestimmt war; aus den monatlichen überstundennachweisen war ihr darüber hinaus die Anzahl der von der Klägerin - ihren Behauptungen nach - geleisteten überstunden bekannt. Damit kann sich aber die beklagte Partei jetzt nicht mit Erfolg darauf berufen, von einer überstundenleistung der Klägerin überhaupt nichts gewußt und solche überstunden auch nicht angeordnet zu haben. Es wäre vielmehr ihre Sache gewesen, sich in geeigneter Weise darüber zu unterrichten, ob die von der Klägerin tatsächlich geleisteten überstunden durch das - in Form der Funktionszulage - gezahlte Pauschale abgedeckt waren (SozM römisch drei E 269). Daß die beklagte Partei das nicht getan, vielmehr die von der Klägerin übermittelten Formblätter ohne jede Beanstandung jahrelang entgegengenommen und ihre Richtigkeit nicht überprüft hat, geht allein zu ihren Lasten.
Auch ein Verzicht der Klägerin auf die jetzt eingeklagten Ansprüche kann entgegen der Meinung der beklagten Partei nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann ein stillschweigender Verzicht (§ 863 ABGB) des Arbeitnehmers auf unabdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - also insbesondere auch auf die nach dem Gesetz gebührende Entlohnung für Mehrarbeitsleistungen - nicht schon bei bloßem Unterlassen der Geltendmachung während eines längeren Zeitraumes, sondern immer erst dann angenommen werden, wenn die verspätete Geltendmachung solcher Ansprüche im konkreten Fall mit Rücksicht auf besondere Umstände gegen Treu und Glauben verstieße (Arb. 9406 = SozM III A 165 mwN). Ein solcher Rechtsmißbrauch der Klägerin ist hier nicht zu erkennen; er kann entgegen der Meinung der beklagten Partei auch nicht darin gesehen werden, daß die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf überstundenvergütung bis zum November 1981 zugewartet hat.Auch ein Verzicht der Klägerin auf die jetzt eingeklagten Ansprüche kann entgegen der Meinung der beklagten Partei nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann ein stillschweigender Verzicht (Paragraph 863, ABGB) des Arbeitnehmers auf unabdingbare Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - also insbesondere auch auf die nach dem Gesetz gebührende Entlohnung für Mehrarbeitsleistungen - nicht schon bei bloßem Unterlassen der Geltendmachung während eines längeren Zeitraumes, sondern immer erst dann angenommen werden, wenn die verspätete Geltendmachung solcher Ansprüche im konkreten Fall mit Rücksicht auf besondere Umstände gegen Treu und Glauben verstieße (Arb. 9406 = SozM römisch drei A 165 mwN). Ein solcher Rechtsmißbrauch der Klägerin ist hier nicht zu erkennen; er kann entgegen der Meinung der beklagten Partei auch nicht darin gesehen werden, daß die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf überstundenvergütung bis zum November 1981 zugewartet hat.
Zum Teil berechtigt ist dagegen der Verfallseinwand der beklagten Partei: Gemäß § 59 Abs 4 DO.A ist die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten überstunden spätestens am 15. des folgenden Kalendermonats auszuzahlen; sie istZum Teil berechtigt ist dagegen der Verfallseinwand der beklagten Partei: Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, DO.A ist die Vergütung für die im Laufe eines Monats geleisteten überstunden spätestens am 15. des folgenden Kalendermonats auszuzahlen; sie ist
innerhalb der nächsten sechs
Kalendermonate bei sonstigem Ausschluß geltend zu machen. Nach dem Vorbringen der beklagten Partei hat die Klägerin erstmals im November 1981 die Bezahlung von Einzelüberstunden verlangt. Auch die Klägerin selbst hat keine frühere (außergerichtliche) Zahlungsaufforderung an die beklagte Partei behauptet; sie meint aber, daß die monatliche übermittlung von überstundennachweisen als 'Geltendmachung' der entsprechenden Vergütungsansprüche im Sinne des § 59 Abs 4 DO.A angesehen werden müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die beklagte Partei mit Schreiben vom 22.4.1974 eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit (überstunden) unter Hinweis auf die Funktionszulage abgelehnt, zugleich aber die Klägerin eingeladen, zur Erlangung der steuerlichen Begünstigung die von ihr geleisteten überstunden allmonatlich mit einer entsprechenden Aufstellung nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin bis Jänner 1982 regelmäßig nachgekommen; sie hat aber selbst nicht behauptet, damit jemals ein Begehren auf Auszahlung einer die Funktionszulage übersteigenden überstundenvergütung verbunden zu haben. Unter diesen Umständen war jedoch die Vorlage der monatlichen überstundennachweise für die beklagte Partei keinesfalls als 'Geltendmachung' eines Vergütungsanspruches - im Sinne einer ernstlichen Zahlungsaufforderung - erkennbar; sie konnte vielmehr mit Grund davon ausgehen, daß die Klägerin durch übermittlung der Formblätter tatsächlich nur die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung schaffen wollte. Hat aber die Klägerin auf diese Weise ihren Anspruch auf überstundenentlohnung erstmals im November 1981 gegenüber der beklagten Partei 'geltend gemacht', dann sind gemäß § 59 Abs 4 DO.A alle Vergütungsansprüche bis einschließlich März 1981 verfallen; erst für die - 22 überstunden monatlichKalendermonate bei sonstigem Ausschluß geltend zu machen. Nach dem Vorbringen der beklagten Partei hat die Klägerin erstmals im November 1981 die Bezahlung von Einzelüberstunden verlangt. Auch die Klägerin selbst hat keine frühere (außergerichtliche) Zahlungsaufforderung an die beklagte Partei behauptet; sie meint aber, daß die monatliche übermittlung von überstundennachweisen als 'Geltendmachung' der entsprechenden Vergütungsansprüche im Sinne des Paragraph 59, Absatz 4, DO.A angesehen werden müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die beklagte Partei mit Schreiben vom 22.4.1974 eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit (überstunden) unter Hinweis auf die Funktionszulage abgelehnt, zugleich aber die Klägerin eingeladen, zur Erlangung der steuerlichen Begünstigung die von ihr geleisteten überstunden allmonatlich mit einer entsprechenden Aufstellung nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin bis Jänner 1982 regelmäßig nachgekommen; sie hat aber selbst nicht behauptet, damit jemals ein Begehren auf Auszahlung einer die Funktionszulage übersteigenden überstundenvergütung verbunden zu haben. Unter diesen Umständen war jedoch die Vorlage der monatlichen überstundennachweise für die beklagte Partei keinesfalls als 'Geltendmachung' eines Vergütungsanspruches - im Sinne einer ernstlichen Zahlungsaufforderung - erkennbar; sie konnte vielmehr mit Grund davon ausgehen, daß die Klägerin durch übermittlung der Formblätter tatsächlich nur die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung schaffen wollte. Hat aber die Klägerin auf diese Weise ihren Anspruch auf überstundenentlohnung erstmals im November 1981 gegenüber der beklagten Partei 'geltend gemacht', dann sind gemäß Paragraph 59, Absatz 4, DO.A alle Vergütungsansprüche bis einschließlich März 1981 verfallen; erst für die - 22 überstunden monatlich
übersteigenden - Mehrarbeitsleistungen in den Monaten April 1981 bis Jänner 1982 kann die Klägerin im Sinne der obigen Rechtsausführungen von der beklagten Partei eine Vergütung verlangen.
Die Berechtigung des Begehrens der Klägerin, 'ihre durchschnittlichen überstundenleistungen auch für die Berechnung des Urlaubsentgeltes heranzuziehen', ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes schon aus § 59 a Z 2 lit g DO.A; wonach ua die 'Vergütung für geleistete überstunden' unter Zugrundelegung des Durchschnitts des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres während des Urlaubs weitergezahlt wird. Da diese Bestimmung der DO.A für den Arbeitnehmer gleich günstig ist wie die Regelung des § 6 Abs 3 des Urlaubsgesetzes, bedarf es keines Rückgriffes auf den Kollektivvertragsvorbehalt des § 6 Abs 5 des Urlaubsgesetzes. Nur der Vollständigkeit halber soll daher in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle nur ein 'Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs 4 ArbVG', also nur ein sogenannter 'Generalkollektivvertrag', den Begriff des 'Entgelts' abweichend von § 6 des Urlaubsgesetzes regeln könnte, während den einzelnen Branchenkollektivverträgen nach dem zweiten Satz des § 6 Abs 5 des Urlaubsgesetzes nur eine abweichende Regelung der Berechnungsart vorbehalten ist.Die Berechtigung des Begehrens der Klägerin, 'ihre durchschnittlichen überstundenleistungen auch für die Berechnung des Urlaubsentgeltes heranzuziehen', ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes schon aus Paragraph 59, a Ziffer 2, Litera g, DO.A; wonach ua die 'Vergütung für geleistete überstunden' unter Zugrundelegung des Durchschnitts des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres während des Urlaubs weitergezahlt wird. Da diese Bestimmung der DO.A für den Arbeitnehmer gleich günstig ist wie die Regelung des Paragraph 6, Absatz 3, des Urlaubsgesetzes, bedarf es keines Rückgriffes auf den Kollektivvertragsvorbehalt des Paragraph 6, Absatz 5, des Urlaubsgesetzes. Nur der Vollständigkeit halber soll daher in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle nur ein 'Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG', also nur ein sogenannter 'Generalkollektivvertrag', den Begriff des 'Entgelts' abweichend von Paragraph 6, des Urlaubsgesetzes regeln könnte, während den einzelnen Branchenkollektivverträgen nach dem zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 5, des Urlaubsgesetzes nur eine abweichende Regelung der Berechnungsart vorbehalten ist.
In Stattgebung der begründeten Revision der Klägerin war deshalb das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.