Rechtssatz RS0077541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077541
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Nach dem ersten Satz des Abs 5 des § 6 UrlG ist nur ein "Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs 4 ArbVG", also nur ein sogenannter "Generalkollektivvertrag", den Begriff des "Entgelts" abweichend von § 6 UrlG regeln könnte, während den einzelnen Branchenkollektivverträgen nach dem zweiten Satz des § 6 Abs 5 UrlG nur eine abweichende Regelung der Berechnungsart vorbehalten.Nach dem ersten Satz des Absatz 5, des Paragraph 6, UrlG ist nur ein "Kollektivvertrag im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG", also nur ein sogenannter "Generalkollektivvertrag", den Begriff des "Entgelts" abweichend von Paragraph 6, UrlG regeln könnte, während den einzelnen Branchenkollektivverträgen nach dem zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 5, UrlG nur eine abweichende Regelung der Berechnungsart vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0077541
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_009