Rechtssatz RS0029691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029691
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
ABGB §863 GII
DO.A §59 Abs4
Rechtssatz
Wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeladen, zur Erlangung der steuerlichen Begünstigung die geleisteten Überstunden allmonatlich mit einer entsprechenden Aufstellung nachzuweisen, ohne daß jedoch der Arbeitnehmer ein Begehren auf Auszahlung gestellt hätte, konnte der Arbeitgeber vielmehr mit Grund davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer durch Übermittlung der Formblätter tatsächlich nur die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung schaffen wollte; ein Verfall gemäß § 59 Abs 4 DO.A findet daher statt.Wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeladen, zur Erlangung der steuerlichen Begünstigung die geleisteten Überstunden allmonatlich mit einer entsprechenden Aufstellung nachzuweisen, ohne daß jedoch der Arbeitnehmer ein Begehren auf Auszahlung gestellt hätte, konnte der Arbeitgeber vielmehr mit Grund davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer durch Übermittlung der Formblätter tatsächlich nur die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung schaffen wollte; ein Verfall gemäß Paragraph 59, Absatz 4, DO.A findet daher statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029691
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_001