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Rechtssatz RS0029691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029691

Geschäftszahl

4Ob66/84

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Norm

ABGB §863 GII
DO.A §59 Abs4

Rechtssatz

Wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeladen, zur Erlangung der steuerlichen Begünstigung die geleisteten Überstunden allmonatlich mit einer entsprechenden Aufstellung nachzuweisen, ohne daß jedoch der Arbeitnehmer ein Begehren auf Auszahlung gestellt hätte, konnte der Arbeitgeber vielmehr mit Grund davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer durch Übermittlung der Formblätter tatsächlich nur die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung schaffen wollte; ein Verfall gemäß Paragraph 59, Absatz 4, DO.A findet daher statt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/84
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
    Veröff: RdW 1986,51 = Arb 10451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029691

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_001