Rechtssatz RS0055015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055015
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Rechtssatz
Da nach den "Erläuterungen" (Beilage zur DO.A) mit der Funktionszulage gemäß § 44 DO.A nicht nur die qualitativen Leistungsunterschiede, sondern auch die quantitativen Mehrleistungen (Überstunden) des betreffenden Verwaltungsangestellten abgegolten werden sollen, kommt dieser Zulage insoweit der Charakter eines Überstundenpauschales zu.Da nach den "Erläuterungen" (Beilage zur DO.A) mit der Funktionszulage gemäß Paragraph 44, DO.A nicht nur die qualitativen Leistungsunterschiede, sondern auch die quantitativen Mehrleistungen (Überstunden) des betreffenden Verwaltungsangestellten abgegolten werden sollen, kommt dieser Zulage insoweit der Charakter eines Überstundenpauschales zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 66/84
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
Veröff: RdW 1986,51 = Arb 10451
- 9 ObA 277/93
Entscheidungstext OGH 29.10.1993 9 ObA 277/93
Beisatz: Der Arbeitnehmer ist aber nicht daran gehindert, über das Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist. (T1)
- 9 ObA 114/19h
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 114/19h
Vgl; Beisatz: Hier: Leitungszulage gemäß § 43 DO.B, in der die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden enthalten ist (§ 51 Abs 3 DO.B). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055015
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_006