Rechtssatz RS0051447
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051447
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Wenn die dem Dienstnehmer übertragenden Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, muss der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenentlohnung zu sichern. Auf diese Anzeige kommt es nur dann nicht an, wenn der Dienstgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm, obgleich er wusste oder wenigstens wissen musste, dass sie Überstunden erforderlich machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 90/73
Entscheidungstext OGH 09.10.1973 4 Ob 90/73
Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156
- 4 Ob 66/84
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = Arb 10451 = RdW 1986,51
- 9 ObA 203/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 203/87
Veröff: RdW 1988,360
- 9 ObA 39/03f
Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 39/03f
Beisatz: Ob der Arbeitgeber wissen musste, dass die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
- 9 ObA 67/11k
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 67/11k
Auch
- 8 ObA 12/13t
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObA 12/13t
Auch
- 8 ObA 29/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 29/23g
vgl; Beisatz: Sind Überstunden zwar nicht angeordnet worden, hat aber die dem Kläger übertragene Aufgabe die Leistung von Überstunden notwendig gemacht, muss der Arbeitnehmer dies – soweit die Umstände nicht ohnehin offenkundig sind – dem Arbeitgeber anzeigen, um seinen Anspruch zu wahren (T2)
Beisatz: Hier: kein Anspruch auf eingeklagtes Überstundenentgelt bei All-In-Vereinbarung, wobei der Kläger der Beklagten auch nie mitgeteilt hat, dass er zusätzliche, nicht bereits in der All-In-Vereinbarung inkludierte Überstunden erbringen musste. (T3)
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051447
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0040OB00090_7300000_004