Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind die Feststellungen nicht deshalb widersprüchlich, weil die Vorinstanzen übersehen hätten, daß die Klägerin auch "Nachmittagsobjekte" zu betreuen gehabt habe. Den Feststellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß die Klägerin vorwiegend "Früh- und Nachmittags-",aber auch "Abendobjekte" zu kontrollieren hatte. Die weitere Feststellung über die zeitliche Inanspruchnahme der Klägerin zeigt nur den Rahmen der verhältnismäßig weit auseinander liegenden Früh- und Abendienste auf, kommt aber zum Ergebnis, daß die Klägerin trotz dieser Zeitspanne die Möglichkeit hatte, sich die Arbeit tagsüber so einzuteilen, daß sie keine zusätzlichen Überstunden leisten hätte müssen. Es trifft auch nicht zu, daß die Vorinstanzen davon ausgegangen wären, daß die anderen Organisationsleiter einen geringeren Aufgabenumfang gehabt hätten; das Erstgericht nahm nämlich in seiner Beweiswürdigung auf die Tätigkeit jener Organisationsleiter Bezug, die gleiche oder ähnliche Aufgaben zu versehen hatten. Selbst nach dem Ausscheiden der Klägerin ergab sich für den Organisationsleiter, der ihren Frühdienst dazugenommen hatte, nicht die Notwendigkeit weiterer Überstunden. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht irrigerweise annahm, die Feststellung über die Möglichkeit der Arbeitseinteilung sei unbestritten, doch ergibt sich aus den sonstigen Ausführungen zur Beweisrüge der Klägerin eindeutig, daß das Berufungsgericht die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich erachtete. Inwieweit dem Urteil des Berufungsgerichtes neben der zwar gerügten, aber nicht vorliegenden Aktenwidrigkeit eine Nichtigkeit anhaften soll, blieb unausgeführt.
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens reduziert sich in Wahrheit auf den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzufechten (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens reduziert sich in Wahrheit auf den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen anzufechten (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden grundsätzlich dann gegeben, wenn solche ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten (Grillberger AZG § 10 Erl. 2.3., Cerny Arbeitsrecht2 § 10 Erl. 3; Arb. 8.935, 9.144, 9.207, 9.406, 9.454, 10.219, 10.451, 10.488; DRdA 1987/9; Infas 4/87 A 85 uva). Soweit die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge darauf beharrt, der Bereichsleiter Günther L*** habe schon im Verlaufe des Einstellungsgespräches die Leistung von bis zu 2 Überstunden täglich angeordnet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 40 bis 50 Überstunden entspreche, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach ihr eine tägliche Arbeitszeit "zwischen 8 und 10 Stunden" in Aussicht gestellt worden war. Bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich wären, da eine 6-Tage-Woche nicht festgestellt wurde, noch keine Überstunden angefallen (§ 3 Abs 1 AZG). Das Überstundenpauschale von monatlich 20 Überstunden wurde der Klägerin unbestritten ausgezahlt, obwohl sie sich von vornherein geweigert hatte, eine Überstundenliste zu erstellen. Mit ihrem Einwand, diese Überstundenlisten hätten nur den Zweck gehabt, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen auszunützen und sie habe die Ausfüllung nur deshalb verweigert, weil dies "wahrheitswidrig" gewesen sei, setzt sich die Klägerin zu ihrem gesamten Prozeßvorbringen in Widerspruch. Wenn sie nicht einmal die in der Pauschalabgeltung enthaltenen 20 Überstunden geleistet hatte, ist ihren Behauptungen, sie hätte noch Anspruch auf Entgelt für zusätzliche Überstunden, der Boden entzogen.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist ein Anspruch auf Bezahlung von Überstunden grundsätzlich dann gegeben, wenn solche ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten (Grillberger AZG Paragraph 10, Erl. 2.3., Cerny Arbeitsrecht2 Paragraph 10, Erl. 3; Arb. 8.935, 9.144, 9.207, 9.406, 9.454, 10.219, 10.451, 10.488; DRdA 1987/9; Infas 4/87 A 85 uva). Soweit die Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge darauf beharrt, der Bereichsleiter Günther L*** habe schon im Verlaufe des Einstellungsgespräches die Leistung von bis zu 2 Überstunden täglich angeordnet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 40 bis 50 Überstunden entspreche, geht sie nicht von den Feststellungen aus, wonach ihr eine tägliche Arbeitszeit "zwischen 8 und 10 Stunden" in Aussicht gestellt worden war. Bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich wären, da eine 6-Tage-Woche nicht festgestellt wurde, noch keine Überstunden angefallen (Paragraph 3, Absatz eins, AZG). Das Überstundenpauschale von monatlich 20 Überstunden wurde der Klägerin unbestritten ausgezahlt, obwohl sie sich von vornherein geweigert hatte, eine Überstundenliste zu erstellen. Mit ihrem Einwand, diese Überstundenlisten hätten nur den Zweck gehabt, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen auszunützen und sie habe die Ausfüllung nur deshalb verweigert, weil dies "wahrheitswidrig" gewesen sei, setzt sich die Klägerin zu ihrem gesamten Prozeßvorbringen in Widerspruch. Wenn sie nicht einmal die in der Pauschalabgeltung enthaltenen 20 Überstunden geleistet hatte, ist ihren Behauptungen, sie hätte noch Anspruch auf Entgelt für zusätzliche Überstunden, der Boden entzogen.
Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Anordnung zusätzlicher Überstunden durch die Beklagte ist daher weiter zu prüfen, ob die zuständigen Organe der Beklagten von einer Überstundenleistung wußten oder doch bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung der Klägerin die Notwendigkeit von Überstunden erkennen mußten. Auch zu dieser Frage übergeht die Revisionswerberin die maßgeblichen Feststellungen, soweit sie ausführt, sie hätte Kontrollberichte abgeliefert und es sei lediglich ein Mangel der inneren Organisation der Beklagten gewesen, wenn sie nicht entsprechend zur Kenntnis genommen worden seien. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin ihre Arbeitszeit völlig frei einteilen konnte und in ihrer Disposition auch gegenüber den unterstellten Arbeitnehmern weitgehend selbständig war. Eine nähere Prüfung, ob sie im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG nicht überhaupt als leitende Angestellte, der maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen waren, anzusehen war, kann zwar entfallen, da die Beklagte ihren grundsätzlichen Anspruch auf Entgelt für zusätzliche Überstunden gar nicht bestritt, doch bleibt beachtlich, daß der Beklagten infolge der erwähnten Dispositionsfreiheit nicht bekannt war oder bekannt sein mußte, welche Zeiten die Klägerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben während des Tages aufwendete. Die in der Revision hervorgehobenen Kontrollberichte hatten nur den Zweck, die Buchhaltung über den jeweiligen Stand der Arbeitnehmer zu informieren und, was die "Route" betrifft, es dem Organisationsleiter selbst zu ermöglichen, allfälligen Beschwerden zu entgegnen. Dem Bereichsleiter wurden Kontrollberichte, die Angaben über die aufgewendete Arbeitszeit nicht enthielten, im nachhinein nur dann vorgelegt, wenn sich diesbezügliche Anfragen ergaben. Der Vorwurf der mangelnden Organisation übersieht weiters, daß es hinsichtlich des Überstundenentgelts bei der Beklagten eigene Überstundenlisten gab, in denen die Überstundenleistung eingetragen hätte werden müssen. Dazu wäre es aber erforderlich gewesen, daß die Klägerin vorerst jene 20 Überstunden angibt, für welche sie ein Überstundenpauschale erhielt, da eine allfällige zusätzliche Überstundenleistung erst nach Abzug dieser pauschal abgegoltenen Überstunden festgestellt hätte werden können. Da sohin nicht zu unterstellen ist, die Beklagte hätte von einer über das abgegoltene Pauschale hinausgehenden Überstundenleistung durch die Klägerin wissen müssen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, der Beklagten bekannt zu geben, daß sie ihre Aufgaben ohne Leistung von Überstunden nicht erledigen könne, wozu sie auch nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages verpflichtet war. Dies hat die Klägerin jedoch festgestelltermaßen nie getan. Bis zu einer solchen Mitteilung konnte sich die Beklagte aber darauf verlassen, daß sich die Klägerin, die ihre Arbeitszeit selbst einteilen konnte, im Fall von Mehrleistungen durch einen entsprechenden Zeitausgleich schadlos hielt (Cerny aaO; Arb. 9.144). Die Abweisung des Begehrens auf restliche Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Anordnung zusätzlicher Überstunden durch die Beklagte ist daher weiter zu prüfen, ob die zuständigen Organe der Beklagten von einer Überstundenleistung wußten oder doch bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung der Klägerin die Notwendigkeit von Überstunden erkennen mußten. Auch zu dieser Frage übergeht die Revisionswerberin die maßgeblichen Feststellungen, soweit sie ausführt, sie hätte Kontrollberichte abgeliefert und es sei lediglich ein Mangel der inneren Organisation der Beklagten gewesen, wenn sie nicht entsprechend zur Kenntnis genommen worden seien. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin ihre Arbeitszeit völlig frei einteilen konnte und in ihrer Disposition auch gegenüber den unterstellten Arbeitnehmern weitgehend selbständig war. Eine nähere Prüfung, ob sie im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG nicht überhaupt als leitende Angestellte, der maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen waren, anzusehen war, kann zwar entfallen, da die Beklagte ihren grundsätzlichen Anspruch auf Entgelt für zusätzliche Überstunden gar nicht bestritt, doch bleibt beachtlich, daß der Beklagten infolge der erwähnten Dispositionsfreiheit nicht bekannt war oder bekannt sein mußte, welche Zeiten die Klägerin für die Erfüllung ihrer Aufgaben während des Tages aufwendete. Die in der Revision hervorgehobenen Kontrollberichte hatten nur den Zweck, die Buchhaltung über den jeweiligen Stand der Arbeitnehmer zu informieren und, was die "Route" betrifft, es dem Organisationsleiter selbst zu ermöglichen, allfälligen Beschwerden zu entgegnen. Dem Bereichsleiter wurden Kontrollberichte, die Angaben über die aufgewendete Arbeitszeit nicht enthielten, im nachhinein nur dann vorgelegt, wenn sich diesbezügliche Anfragen ergaben. Der Vorwurf der mangelnden Organisation übersieht weiters, daß es hinsichtlich des Überstundenentgelts bei der Beklagten eigene Überstundenlisten gab, in denen die Überstundenleistung eingetragen hätte werden müssen. Dazu wäre es aber erforderlich gewesen, daß die Klägerin vorerst jene 20 Überstunden angibt, für welche sie ein Überstundenpauschale erhielt, da eine allfällige zusätzliche Überstundenleistung erst nach Abzug dieser pauschal abgegoltenen Überstunden festgestellt hätte werden können. Da sohin nicht zu unterstellen ist, die Beklagte hätte von einer über das abgegoltene Pauschale hinausgehenden Überstundenleistung durch die Klägerin wissen müssen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, der Beklagten bekannt zu geben, daß sie ihre Aufgaben ohne Leistung von Überstunden nicht erledigen könne, wozu sie auch nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages verpflichtet war. Dies hat die Klägerin jedoch festgestelltermaßen nie getan. Bis zu einer solchen Mitteilung konnte sich die Beklagte aber darauf verlassen, daß sich die Klägerin, die ihre Arbeitszeit selbst einteilen konnte, im Fall von Mehrleistungen durch einen entsprechenden Zeitausgleich schadlos hielt (Cerny aaO; Arb. 9.144). Die Abweisung des Begehrens auf restliche Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.