Rechtssatz RS0055130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0055130
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Die Berechtigung des Begehrens, "die durchschnittlichen Überstundenleistungen auch für die Berechnung des Urlaubsentgeltes heranzuziehen", ergibt sich schon aus § 59 a Z 2 lit g DO.A; wonach ua die "Vergütung für geleistete Überstunden" unter Zugrundelegung des Durchschnitts des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres während des Urlaubs weitergezahlt wird.Die Berechtigung des Begehrens, "die durchschnittlichen Überstundenleistungen auch für die Berechnung des Urlaubsentgeltes heranzuziehen", ergibt sich schon aus Paragraph 59, a Ziffer 2, Litera g, DO.A; wonach ua die "Vergütung für geleistete Überstunden" unter Zugrundelegung des Durchschnitts des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres während des Urlaubs weitergezahlt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055130
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_008