Rechtssatz RS0051598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051598
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, welcher bis zur Nor 1971/238 nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden.Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, welcher bis zur Nor 1971/238 nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 66/84
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = Arb 10451
- 9 ObA 515/89
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 515/89
nur: Durch einen KollV (hier die DO.A) kann jetzt gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart der Überstundenvergütung vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden. (T1)
- 9 ObA 604/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
- 9 ObA 218/99w
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 218/99w
Beisatz: Hier: Art VI KollV der pharmazeutischen Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken. (T2)
- 8 ObA 83/04w
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 83/04w
nur: Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung ist zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. (T3); Beisatz: Die durch § 19a AZG den Kollektivvertragspartnern eröffnete Möglichkeit für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind, abweichend von den sonstigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes besondere Regelungen zu treffen, erfasst nicht auch die Bestimmung des §10 AZG. (T4)
- 9 ObA 34/10f
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 34/10f
nur T3; Beisatz: Der Zuschlag kann daher grundsätzlich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051598
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00066_8400000_004