Der Feststellungsantrag ist berechtigt.
In den der Berechnung der Überstundenvergütung gemäß § 10 Abs 2
AZG zugrunde zu legenden Normallohn sind alle Entgeltbestandteile
(einschließlich Zulagen, Zuschläge und Prämien etc) einzubeziehen,
die einem Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit
erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung
gebühren. Lediglich Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht
an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche
Entgeltbestandteile (wie Kinder- und Familienzulagen) und
Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer
ganz bestimmten, vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit
nicht verrichtete Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem
Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgeltes aus
(siehe Arb 10.357 = ZAS 1985, 179, mit zustimmender Besprechung von
Kohlmaier; RdW 1988, 297). In der Entscheidung Arb 10.451 = EvBl
1986/14 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß seit der
Novellierung des AZG durch BGBl 238/1971 gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG
mit einem Kollektivvertrag nur noch eine vom Gesetz abweichende
Berechnungsart der Überstunden vereinbart, nicht aber der
Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege
einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer
Herabsetzung des Zuschlages unter das gesetzliche
Ausmaß - eingeschränkt werden darf. Da die Dienstalterszulage gemäß
§ 16 Abschnitt D Abs 2 Kollektivvertrag sämtlichen die dort
genannten Voraussetzungen erfüllenden Angestellten für die in der
Normalarbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung in regelmäßigen
Zeitabschnitten zusammen mit den übrigen Entgeltbestandteilen
gebührt, bildet sie einen Teil des Normallohnes im Sinn des § 10
Abs 2 AZG und damit einen der Disposition der
Kollektivvertragsparteien nicht zugänglichen Teil der
Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung.
Im übrigen ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch der
die Überstundenentlohnung regelnden Bestimmung des § 7 Abs 2
Kollektivvertrag nicht zu entnehmen, daß die Dienstalterszulage
nicht einen Teil des für die Bemessungsgrundlage (Grundstundenlohn)
maßgeblichen Bruttomonatsgehaltes bildet. § 16 des
Kollektivvertrages, in dem sich auch die Regelung über die
Dienstalterszulage findet, trägt die Überschrift "Gehaltsregelung",
sodaß auch nach der im Kollektivvertrag gebrauchten Terminologie die
Dienstalterszulage als Gehaltsbestandteil anzusehen ist. Daraus, daß
im § 16 Abschnitt D Abs 2 letzter Satz Kollektivvertrag ausdrücklich
die Geltung der Anrechnungsbestimmungen des § 16 Abschnitt A Abs 6
lit b und c auch für die Dienstalterszulage übernommen wird, läßt
sich keineswegs folgern, die Dienstalterszulage sei anders als das
in den Gehaltstafeln nach Beschäftigungsgruppen und Berufsjahren
gestaffelte Bruttomonatsgehalt nicht Gehaltsbestandteil; die
zitierte, lit a, d und e der bezogenen Bestimmung ausnehmende
Verweisung stellt - zusätzlich zu dem in § 16 Abschnitt D
gebrauchten Begriff "nach einem ununterbrochenen Dienstverhältnis
von 17 Jahren....." - nur klar, daß für die Dienstalterszulage
anders als für die Einstufung nach den Gehaltstafeln nicht sämtliche
Berufsjahre, sondern lediglich die beim selben Betrieb
zurückgelegten Dienstzeiten maßgebend sind.
Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben.