Der Feststellungsantrag ist zum Teil berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß das für einen Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses nicht dadurch zum Wegfall kommt, daß die Kollektivvertragsparteien eine andere Entgeltregelung treffen könnten oder eine Bereinigung des streitigen Rechtsverhältnisses schon durch eine Leistungsklage möglich wäre (Kuderna, ASGG § 54 Erl 23 ff). Soweit sich der Antragsteller auf nur pauschale Behauptungen beschränkte, ohne auf die in den verschiedenen Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners bestehenden Vereinbarungen differenzierend einzugehen, wird der Antrag zwar noch nicht unschlüssig, aber dadurch entwertet, daß ihm allenfalls im Einzelfall keine streitvermindernde Wirkung zukommen kann. Aus diesem Grund kann die Beurteilung der angeschnittenen Rechtsfragen auch nur in allgemeiner und pauschaler Form erfolgen.Vorauszuschicken ist, daß das für einen Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses nicht dadurch zum Wegfall kommt, daß die Kollektivvertragsparteien eine andere Entgeltregelung treffen könnten oder eine Bereinigung des streitigen Rechtsverhältnisses schon durch eine Leistungsklage möglich wäre (Kuderna, ASGG Paragraph 54, Erl 23 ff). Soweit sich der Antragsteller auf nur pauschale Behauptungen beschränkte, ohne auf die in den verschiedenen Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Antragsgegners bestehenden Vereinbarungen differenzierend einzugehen, wird der Antrag zwar noch nicht unschlüssig, aber dadurch entwertet, daß ihm allenfalls im Einzelfall keine streitvermindernde Wirkung zukommen kann. Aus diesem Grund kann die Beurteilung der angeschnittenen Rechtsfragen auch nur in allgemeiner und pauschaler Form erfolgen.
Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind in den der Berechnung der Überstundenvergütung gemäß § 10 Abs 2 AZG zugrunde zu legenden "Normallohn" alle Entgeltbestandteile (einschließlich der Zulagen, Zuschläge und Prämien udgl.) einzubeziehen, die einem Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung gebühren. Überstundenarbeit ist insoferne nichts anderes als die Fortsetzung der Normalarbeit. Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält der Arbeitnehmer jene Entgeltbestandteile aber auch für den Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen.Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, sind in den der Berechnung der Überstundenvergütung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AZG zugrunde zu legenden "Normallohn" alle Entgeltbestandteile (einschließlich der Zulagen, Zuschläge und Prämien udgl.) einzubeziehen, die einem Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung gebühren. Überstundenarbeit ist insoferne nichts anderes als die Fortsetzung der Normalarbeit. Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält der Arbeitnehmer jene Entgeltbestandteile aber auch für den Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen.
Andererseits fallen außerordentliche Entgeltbestandteile, die
insbesondere nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder
wenn sie nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden, nicht
unter den Begriff des Normallohns. Nach diesen Grundsätzen scheiden
sohin etwa Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht an die
Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile (wie
Kinder- und Familienzulagen) und Entgeltbestandteile, die
ausschließlich für die Erbringung einer bestimmten, vom Arbeitnehmer
während der Überstundenarbeit nicht verrichtete Arbeitsleistung
gebühren, aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des
Überstundenentgelts aus (vgl Grillberger, AZG § 10 Erl 3.3; Cerny,
Arbeitszeitrecht2 100; Spielbüchler in
Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 192; Schwarz-Löschnigg, ArbR4
314 nwH; Klein in FS Strasser (1983), Das Überstundenentgelt 125 ff,
133; Arb 10.357 = ZAS 1985, 179 [zust Kohlmaier]; RdW 1988, 297; 9
ObA 515/89 = Infas 1990 A 142 ua).
So wurde bereits entschieden, daß Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Nachtarbeitszulagen bei Verrichtung der gleichen Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur im einfachen Ausmaß zu gewähren, sondern grundsätzlich auch in die Berechnung des Überstundenzuschlags einzubeziehen sind, wenn diese Zulagen auch für eine bestimmte während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit zusätzlich zum Grundstundenlohn regelmäßig gewährt werden (9 ObA 147/87 = teilweise Infas 1988 A 54). Diese Erwägungen treffen nach den behaupteten Voraussetzungen auf die im Kollektivvertrag geregelten Schicht- und Nachtarbeitszulagen (vgl auch 4 Ob 145/77) sowie die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage zu. Ebenso bildet die Dienstalterszulage einen Teil des Normallohns iS des § 10 Abs 2 AZG, soweit sie den Arbeitnehmern für die in der normalen Zeit erbrachte Arbeitsleistung in regelmäßigen Zeitabschnitten zusammen mit den übrigen Entgeltbestandteilen gebührt (9 ObA 515/89 betreffend den Kollektivvertrag für die Speditionsangestellten Österreichs: Auszahlung 14-mal jährlich). Werden diese Zahlungen aber nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt und gebühren losgelöst vom "laufenden Entgelt" etwa zu bestimmten Fälligkeitsterminen, zwischen denen ein wesentlich längerer Zeitraum liegt als der eines normalen Lohnzahlungszeitraumes (etwa Sonderzahlungen), verlieren sie ihren Bezug zu einer bestimmten Arbeitsleistung, so daß sie in die Berechnungsgrundlage des mit der konkreten Arbeit im engsten Zusammenhang stehenden Überstundenentgelts nicht einzubeziehen sind (Arb 10.357). Insoweit ist der Begriff des "Normallohns" gegenüber dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des "Entgelts" eingeschränkt. Zu dieser Frage fehlt es aber an jeglichen zwischen den möglichen Individualvereinbarungen differenzierenden Behauptungen (Art der Vereinbarung, Anfall, Fälligkeit, Auszahlung, Periodizität udgl.), da sich der Antragsteller mit dem Hinweis begnügte, daß in zahlreichen Betrieben "Dienstalterszulagen" zur Auszahlung kämen.So wurde bereits entschieden, daß Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Nachtarbeitszulagen bei Verrichtung der gleichen Arbeiten außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur im einfachen Ausmaß zu gewähren, sondern grundsätzlich auch in die Berechnung des Überstundenzuschlags einzubeziehen sind, wenn diese Zulagen auch für eine bestimmte während der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit zusätzlich zum Grundstundenlohn regelmäßig gewährt werden (9 ObA 147/87 = teilweise Infas 1988 A 54). Diese Erwägungen treffen nach den behaupteten Voraussetzungen auf die im Kollektivvertrag geregelten Schicht- und Nachtarbeitszulagen vergleiche auch 4 Ob 145/77) sowie die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage zu. Ebenso bildet die Dienstalterszulage einen Teil des Normallohns iS des Paragraph 10, Absatz 2, AZG, soweit sie den Arbeitnehmern für die in der normalen Zeit erbrachte Arbeitsleistung in regelmäßigen Zeitabschnitten zusammen mit den übrigen Entgeltbestandteilen gebührt (9 ObA 515/89 betreffend den Kollektivvertrag für die Speditionsangestellten Österreichs: Auszahlung 14-mal jährlich). Werden diese Zahlungen aber nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt und gebühren losgelöst vom "laufenden Entgelt" etwa zu bestimmten Fälligkeitsterminen, zwischen denen ein wesentlich längerer Zeitraum liegt als der eines normalen Lohnzahlungszeitraumes (etwa Sonderzahlungen), verlieren sie ihren Bezug zu einer bestimmten Arbeitsleistung, so daß sie in die Berechnungsgrundlage des mit der konkreten Arbeit im engsten Zusammenhang stehenden Überstundenentgelts nicht einzubeziehen sind (Arb 10.357). Insoweit ist der Begriff des "Normallohns" gegenüber dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des "Entgelts" eingeschränkt. Zu dieser Frage fehlt es aber an jeglichen zwischen den möglichen Individualvereinbarungen differenzierenden Behauptungen (Art der Vereinbarung, Anfall, Fälligkeit, Auszahlung, Periodizität udgl.), da sich der Antragsteller mit dem Hinweis begnügte, daß in zahlreichen Betrieben "Dienstalterszulagen" zur Auszahlung kämen.
Gemäß Punkt 38 des Kollektivvertrags "können" für besonders qualifizierte Arbeitnehmer Qualifikationszulagen und Prämien vereinbart werden. Es kommt daher dabei ebenfalls auch die individuell-konkrete Ausgestaltung dieser Vereinbarungen an. Auch diesbezüglich bleibt offen, ob es sich bei dieser vertraglich zuerkannten Zulage oder Prämie um außerordentliche Entgeltbestandteile handelt, die im oben aufgezeigten einschränkenden Sinn "regelmäßig" mit dem übrigen Entgelt zustehen oder ob diese, wie der Antragsgegner einwendet, je nach betrieblicher Vereinbarung nur einmal gezahlt werden oder überhaupt vom wirtschaftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr abhängig sind, so daß der Zusammenhang mit der konkreten Arbeit nicht mehr angenommen werden könnte. Die Behauptung, diese Leistungen würden in "regelmäßigen Zeitabschnitten" gewährt, ist bereits eine vorweggenommene Wertung ohne sachliches Substrat (Periodizität udgl.).
Nach dem allgemein zu berücksichtigenden pauschalen Sachverhalt kann daher dem Antragsteller lediglich darin beigepflichtet werden, daß die im Antrag angeführten Schicht-, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen grundsätzlich in die Berechnung des Überstundenentgelts einzubeziehen sind. Dies unter der Voraussetzung, daß ein kollektivvertraglicher Anspruch darauf besteht und daß diese Zulagen für diese Arbeiten auch während der Normalarbeitszeit regelmäßig zum Grundstundenlohn gewährt werden. In diesem Fall sind diese Zulagen bei Verrichtung der gleichen Arbeit außerhalb der Normalarbeitszeit nicht nur im einfachen Ausmaß zu gewähren, sondern mit der nachfolgenden Ausnahme auch in die Berechnung des Überstundenzuschlags einzubeziehen. Hinsichtlich der übrigen Zulagen ist es zwar möglich, daß diese im Einzelfall einem Arbeitnehmer auch für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte (und während der Zeit der Verrichtung der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung gebühren, doch kann dazu keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Das Begehren des Antragstellers erweist sich daher in diesem Umfang als nicht feststellungsfähig.
Soweit diese Zulagen einen Teil des "Normallohns" iS des § 10 Abs 2 AZG bilden, sind sie entgegen der Ansicht des Antragsgegners der Disposition der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung nicht mehr zugänglich, da der im ursprünglichen Wortlaut des § 10 Abs 1 AZG, BGBl 1969/461 enthaltene Vorbehalt einer abweichenden Regelung der Überstundenvergütung durch Kollektivvertrag durch Art I Z 2 der Nov BGBl 1971/238 mit Wirkung vom 1.1.1972 beseitigt worden ist. Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, der bis dahin nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch Kollektivvertrag kann gemäß § 10 Abs 2 dritter Satz AZG zwar noch eine vom Gesetz abweichende "Berechnungsart" der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden (vgl Grillberger aaO § 10 Erl 3.4; Cerny aaO 101; Arb 10.451 mwH ua). Nur für den Fall, daß im Kollektivvertrag über § 10 AZG hinaus Ansprüche festgelegt werden, wie etwa der Anspruch auf einen 100 %igen Überstundenzuschlag für bestimmte (qualifizierte) Überstunden ist die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht beschränkt. In diesem Umfang ist es auch zulässig, eine von § 10 Abs 2 AZG abweichende Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Überstundenzuschlags zu statuieren, sofern der gesetzliche Mindestanspruch dadurch nicht unterschritten wird. Daß allenfalls bei Leistung einer größeren Zahl von Überstunden, die nach dem Kollektivvertrag mit einem 100 %igen Zuschlag abzugelten sind, die Stellung des Arbeitnehmers gegenüber den Bestimmungen des AZG günstiger ist, steht der Unwirksamkeit der gesetzwidrigen Bestimmungen insbesondere des Punktes 55 des Kollektivvertrags hinsichtlich der Regelung der Vergütung für "Normalüberstunden" nicht entgegen. Die Regelungen über die Entlohnung von Normalüberstunden und höherwertigen Überstunden müssen vielmehr getrennt beurteilt werden, da anderenfalls in allen Fällen, in denen ausschließlich Normalüberstunden geleistet werden und der Arbeitnehmer daher von der Begünstigung des Kollektivvertrags für höherwertige Überstunden ausgeschlossen ist, durch die kollektivvertragliche Regelung eine Verschlechterung gegenüber den günstigeren Ansprüchen gemäß § 10 AZG eintreten würde (9 ObA 60/90 = Infas 1991 A 21, ergangen zum Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe).Soweit diese Zulagen einen Teil des "Normallohns" iS des Paragraph 10, Absatz 2, AZG bilden, sind sie entgegen der Ansicht des Antragsgegners der Disposition der Kollektivvertragsparteien hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Überstundenvergütung nicht mehr zugänglich, da der im ursprünglichen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, AZG, BGBl 1969/461 enthaltene Vorbehalt einer abweichenden Regelung der Überstundenvergütung durch Kollektivvertrag durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, der Nov BGBl 1971/238 mit Wirkung vom 1.1.1972 beseitigt worden ist. Der gesetzliche Anspruch auf Überstundenvergütung, der bis dahin nur subsidiär für den Fall des Fehlens einer kollektivvertraglichen Regelung gegolten hatte, ist seither zu einer unabdingbaren Mindestnorm geworden. Durch Kollektivvertrag kann gemäß Paragraph 10, Absatz 2, dritter Satz AZG zwar noch eine vom Gesetz abweichende "Berechnungsart" der Überstundenvergütung vereinbart werden, nicht aber der Vergütungsanspruch als solcher ausgeschlossen oder etwa im Wege einer abweichenden Regelung der Bemessungsgrundlage eingeschränkt werden vergleiche Grillberger aaO Paragraph 10, Erl 3.4; Cerny aaO 101; Arb 10.451 mwH ua). Nur für den Fall, daß im Kollektivvertrag über Paragraph 10, AZG hinaus Ansprüche festgelegt werden, wie etwa der Anspruch auf einen 100 %igen Überstundenzuschlag für bestimmte (qualifizierte) Überstunden ist die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht beschränkt. In diesem Umfang ist es auch zulässig, eine von Paragraph 10, Absatz 2, AZG abweichende Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Überstundenzuschlags zu statuieren, sofern der gesetzliche Mindestanspruch dadurch nicht unterschritten wird. Daß allenfalls bei Leistung einer größeren Zahl von Überstunden, die nach dem Kollektivvertrag mit einem 100 %igen Zuschlag abzugelten sind, die Stellung des Arbeitnehmers gegenüber den Bestimmungen des AZG günstiger ist, steht der Unwirksamkeit der gesetzwidrigen Bestimmungen insbesondere des Punktes 55 des Kollektivvertrags hinsichtlich der Regelung der Vergütung für "Normalüberstunden" nicht entgegen. Die Regelungen über die Entlohnung von Normalüberstunden und höherwertigen Überstunden müssen vielmehr getrennt beurteilt werden, da anderenfalls in allen Fällen, in denen ausschließlich Normalüberstunden geleistet werden und der Arbeitnehmer daher von der Begünstigung des Kollektivvertrags für höherwertige Überstunden ausgeschlossen ist, durch die kollektivvertragliche Regelung eine Verschlechterung gegenüber den günstigeren Ansprüchen gemäß Paragraph 10, AZG eintreten würde (9 ObA 60/90 = Infas 1991 A 21, ergangen zum Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe).