Rechtssatz RS0051848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051848
Geschäftszahl
4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84); 9ObA604/93; 8ObS13/08g
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Rechtssatz
Sonderzahlungen stehen mit einer bestimmten Arbeitsleistung nicht in Zusammenhang, sondern werden meist aus einem bestimmten Anlass (zum Beispiel Remunerationen, Jubiläumsgelder) oder in bestimmten größeren zeitlichen Abständen (in Jahresabständen, Halbjahresabständen oder Quartalsabständen) auch ohne bestimmten Anlass und ohne Bezug auf eine bestimmte Arbeitsleistung als zusätzliches Entgelt schlechthin gewährt. Dieser von der Art und dem Umfang der einzelnen Arbeitsleistung und vom normalen Lohnzahlungszeitraum unabhängige Charakter der Sonderzahlungen rechtfertigt es nicht, sie in den Normallohn und damit in die Berechnungsgrundlage des mit der konkreten Arbeit mit engsten Zusammenhang stehenden Überstundenentgelts einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357
- 9 ObA 604/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
Vgl auch
- 8 ObS 13/08g
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObS 13/08g
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Berechnung des Zuschlags nach § 19e Abs 2 AZG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051848
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_003