Begründung:
Der vom 1. 11. 2000 bis 22. 11. 2004 als Dienstnehmer der späteren Gemeinschuldnerin beschäftigte Kläger schloss mit seiner früheren Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung. Danach wurde er ab 1. 6. 2002 statt der Vollzeitbeschäftigung nur noch im Rahmen einer 50%igen Teilzeitbeschäftigung mit einer Entgeltzahlung in Höhe von 75 % des Vollbezugs, worin die dem Dienstgeber gewährte Beihilfe durch das AMS enthalten sein sollte, beschäftigt. Das Monatsgehalt für diese Beschäftigung betrug insgesamt brutto 3.363 EUR. Seine geblockte Arbeitszeit sollte vom 1. 6. 2002 bis 15. 12. 2004 in Höhe von 100 % der Arbeitsleistung und dann ab 16. 12. 2004 bis 30. 6. 2007 ohne Arbeitsleistung bestehen. Am 22. 11. 2004 wurde der Kläger - im Revisionsverfahren nunmehr unstrittig - unberechtigt fristlos entlassen. Am 6. 2. 2006 wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin gestellt; dieser wurde jedoch mangels Kostendeckung abgewiesen.
Am 11. 5. 2006 stellte der Kläger den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld und begehrte Folgendes:
Für das Zeitausgleichsguthaben aus der Altersteilzeitvereinbarung vom 1. 6. 2002 bis 15. 12. 2004 (auch gestützt auf Kündigungsentschädigung) brutto 179.501,71 EUR (netto 157.961,51 EUR);
Abfertigung in Höhe von drei Monatsentgelten von insgesamt 23.541,21 EUR (netto 22.128,74 EUR);
Schadenersatz für den infolge Kündigung erforderlichen Versicherungszeitennachkauf zur Gleichstellung mit der fiktiven Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Freizeitphase in Höhe von 19.598,50 EUR;
9,47 % Zinsen aus 180.090,25 EUR für die Zeit vom 23. 11. 2004 bis 5. 2. 2006 in Höhe von 20.558,90 EUR und
Prozesskosten aus zwei Verfahren in Höhe von weiteren 13.181,88 EUR und 1.656,05 EUR.
Mit Teilbescheiden vom 14. 12. 2006 und vom 18. 1. 2007 wurden dem Kläger insgesamt 165.616 EUR und 7.748 EUR zuerkannt, und zwar wie folgt:
Für das Zeitausgleichsguthaben vom 1. 6. 2002 bis 22. 11. 2004 146.929 EUR,
für Zinsen 14.761 EUR und
für die Kosten der beiden Verfahren ferner 3.926 EUR und 7.748 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 30. 1. 2007 wurden die restlichen Forderungen des Klägers von zusammen netto 61.721,59 EUR abgelehnt.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger nunmehr weitere 11.032,51 EUR für das Zeitausgleichsguthaben, 19.598,50 EUR an Schadenersatzansprüchen wegen des erforderlichen Versicherungszeitennachkaufs, 22.128,74 EUR an restlicher Abfertigung und weitere 5.797,90 EUR an Zinsen sowie weitere 1.656,06 EUR und 1.507,88 EUR an Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten. Er stützte dies neben dem nicht mehr strittigen Umstand, dass die Entlassung unberechtigt gewesen sei, darauf, dass der Schadenersatzanspruch berechtigt sei, da mit der Vereinbarung der Altersteilzeit auch eine bis zum Ende der Freizeitphase reichende „Mindestbefristung" anzunehmen sei, wäre es doch im Ergebnis auch aus Dienstgebersicht „geradezu absurd", das Arbeitsverhältnis vorher zu beenden und den 50%igen Mehrarbeitszuschlag zu bezahlen.
Die Beklagte (deren Bezeichnung nunmehr gemäß BGBl I 2008/82 wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich lautet) beantragte Klagsabweisung und wendete vor allem ein, dass der Kläger jedenfalls nur Anspruch auf die Nettobeträge habe, sohin der Dienstnehmerbeitragsanteil zur Sozialversicherung und die Einkommensteuer abzuziehen wären. Im Ergebnis betrage die Differenz daher 61.721,59 EUR. Allfällige Schadenersatzansprüche wegen des Versicherungszeitennachkaufs bestünden nicht und seien vom IESG nicht erfasst. Im Übrigen sei dem Kläger auch gar kein Schaden erwachsen, da er sein Zeitausgleichsguthaben ohnehin mit einem 50%igen Zuschlag abgegolten bekommen habe. An Abfertigungsansprüchen stünden dem Kläger selbst bei einer unberechtigten Entlassung höchstens zwei Monatsentgelte zu. Was das Zeitausgleichsguthaben anlange, so sei festzuhalten, dass der Zuschlag nach § 19e AZG nicht für die Sonderzahlungen gebühre.Die Beklagte (deren Bezeichnung nunmehr gemäß BGBl römisch eins 2008/82 wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich lautet) beantragte Klagsabweisung und wendete vor allem ein, dass der Kläger jedenfalls nur Anspruch auf die Nettobeträge habe, sohin der Dienstnehmerbeitragsanteil zur Sozialversicherung und die Einkommensteuer abzuziehen wären. Im Ergebnis betrage die Differenz daher 61.721,59 EUR. Allfällige Schadenersatzansprüche wegen des Versicherungszeitennachkaufs bestünden nicht und seien vom IESG nicht erfasst. Im Übrigen sei dem Kläger auch gar kein Schaden erwachsen, da er sein Zeitausgleichsguthaben ohnehin mit einem 50%igen Zuschlag abgegolten bekommen habe. An Abfertigungsansprüchen stünden dem Kläger selbst bei einer unberechtigten Entlassung höchstens zwei Monatsentgelte zu. Was das Zeitausgleichsguthaben anlange, so sei festzuhalten, dass der Zuschlag nach Paragraph 19 e, AZG nicht für die Sonderzahlungen gebühre.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 13.229,51 EUR netto zu bezahlen und wies ein Nettomehrbegehren von 48.492,08 EUR ab. Es ging dabei rechtlich zusammengefasst davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf die unberechtigte Entlassung jedenfalls Anspruch auf zwei Monatsentgelte Abfertigung habe. Ferner sei das Zeitausgleichsguthaben für weitere 68 Stunden für die Zeit vom 23. 11. 2004 bis 15. 12. 2004 zuzuerkennen. Der 50%ige Zuschlag nach § 19e AZG gebühre jedoch nicht für den Sonderzahlungsanteil. Insgesamt stehe daher insoweit nur ein Betrag von 4.400,62 EUR zu. Dazu kämen noch für die zwei Monatsentgelte Abfertigung 10.174,19 EUR (netto 8.025 EUR) zuzüglich von 9,47 % Zinsen aus insgesamt 11.847 EUR, was weitere 1.251 EUR für den Zeitraum vom 22. 11. 2004 bis 6. 2. 2006 ausmache. Dazu seien dann die Kosten eines Verfahrens von restlichen 151,51 EUR zu rechnen, woraus sich dann insgesamt ein Zuspruch von 13.229,51 EUR ergäbe. Nicht berechtigt sei hingegen der Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Nachkaufs für die Versicherungszeiten. Insoweit liege kein gesicherter Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 IESG vor. Im Rahmen eines Berichtigungsbeschlusses berichtigte das Erstgericht in der Folge einen Rechenfehler und ging statt der restlichen Kosten von 151,51 EUR von bloß 132,20 EUR aus, wodurch sich der von der Beklagten zu leistende Betrag auf 13.280,20 EUR reduzierte und das Mehrbegehren in Höhe von 48.441,39 EUR netto abgewiesen wurde.Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 13.229,51 EUR netto zu bezahlen und wies ein Nettomehrbegehren von 48.492,08 EUR ab. Es ging dabei rechtlich zusammengefasst davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf die unberechtigte Entlassung jedenfalls Anspruch auf zwei Monatsentgelte Abfertigung habe. Ferner sei das Zeitausgleichsguthaben für weitere 68 Stunden für die Zeit vom 23. 11. 2004 bis 15. 12. 2004 zuzuerkennen. Der 50%ige Zuschlag nach Paragraph 19 e, AZG gebühre jedoch nicht für den Sonderzahlungsanteil. Insgesamt stehe daher insoweit nur ein Betrag von 4.400,62 EUR zu. Dazu kämen noch für die zwei Monatsentgelte Abfertigung 10.174,19 EUR (netto 8.025 EUR) zuzüglich von 9,47 % Zinsen aus insgesamt 11.847 EUR, was weitere 1.251 EUR für den Zeitraum vom 22. 11. 2004 bis 6. 2. 2006 ausmache. Dazu seien dann die Kosten eines Verfahrens von restlichen 151,51 EUR zu rechnen, woraus sich dann insgesamt ein Zuspruch von 13.229,51 EUR ergäbe. Nicht berechtigt sei hingegen der Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Nachkaufs für die Versicherungszeiten. Insoweit liege kein gesicherter Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, IESG vor. Im Rahmen eines Berichtigungsbeschlusses berichtigte das Erstgericht in der Folge einen Rechenfehler und ging statt der restlichen Kosten von 151,51 EUR von bloß 132,20 EUR aus, wodurch sich der von der Beklagten zu leistende Betrag auf 13.280,20 EUR reduzierte und das Mehrbegehren in Höhe von 48.441,39 EUR netto abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des Urteils erhobenen Berufung des Klägers teilweise Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil im Rahmen eines Teilurteils dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, 23.528,51 EUR zu bezahlen und ein Mehrbegehren von 36.817,40 EUR abwies, im Übrigen jedoch das Urteil hinsichtlich der Abweisung eines Betrags von 1.375,68 EUR sowie des Kostenspruchs aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwies. Hinsichtlich des Teilurteils erachtete das Berufungsgericht die ordentliche Revision als nicht zulässig. Es stellte unter anderem klar, dass das Unterlassen einer Entscheidung des Erstgerichts über ein Teilbegehren von 22.952,65 EUR (der Differenz zwischen den Netto- und Bruttobeträgen bei Zeitausgleich und Abfertigung) ungerügt geblieben und insoweit das Klagebegehren aus dem Verfahren ausgeschieden sei.
Zu dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch für den erforderlichen Versicherungszeitennachkauf hielt es fest, dass gar kein befristetes Dienstverhältnis vorliege und dementsprechend dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Kündigung offengestanden sei. Daher hätte eine ordnungsgemäße Kündigung zum 31. 3. 2005 ausgesprochen werden können. Es bestehe kein Anhaltspunkt für einen Anspruch auf Schadenersatz für einen darüber hinausgehenden „Pensionsschaden". Neben den im Revisionsverfahren nicht strittigen Ausführungen zur Berechnung der Abfertigung, bei denen das Berufungsgericht davon ausging, dass dem Kläger ein weiterer Anspruch von 135,50 EUR zustehe, befasste sich das Berufungsgericht mit der Berechnung der Abgeltung für das Zeitausgleichsguthaben. Es hielt hiezu einleitend fest, dass die Streitparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Lohnausgleich nach § 27 Abs 2 Z 3 AlVG in die Berechnung der Abgeltung einzubeziehen sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ging das Berufungsgericht aber davon aus, dass weiters ein Anspruch auf Zuschlag von 50 % nach § 19e Abs 2 AZG auch für die Sonderzahlungen zustehe. Dem stehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 20/05g nicht entgegen. Der Oberste Gerichtshof habe sich in dieser Entscheidung ja auch nur auf den Lohnzuschlag nach § 27 Abs 2 Z 3 AlVG bezogen. Unter den weiten Entgeltsbegriff seien aber auch die Entgelte betreffend Sonderzahlungen miteinzubeziehen und dementsprechend auch vom § 19e Abs 2 AZG erfasst. Dazu komme dann noch unter Berücksichtigung des unstrittigen Zinssatzes von 9,47 % ein weiterer Anspruch auf Zinsen von 2.952,30 EUR (insgesamt 18.964,30 EUR). Hinsichtlich der strittigen Differenz beim Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Prozesskosten hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf, da es insoweit an ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen fehle.Zu dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch für den erforderlichen Versicherungszeitennachkauf hielt es fest, dass gar kein befristetes Dienstverhältnis vorliege und dementsprechend dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit der Kündigung offengestanden sei. Daher hätte eine ordnungsgemäße Kündigung zum 31. 3. 2005 ausgesprochen werden können. Es bestehe kein Anhaltspunkt für einen Anspruch auf Schadenersatz für einen darüber hinausgehenden „Pensionsschaden". Neben den im Revisionsverfahren nicht strittigen Ausführungen zur Berechnung der Abfertigung, bei denen das Berufungsgericht davon ausging, dass dem Kläger ein weiterer Anspruch von 135,50 EUR zustehe, befasste sich das Berufungsgericht mit der Berechnung der Abgeltung für das Zeitausgleichsguthaben. Es hielt hiezu einleitend fest, dass die Streitparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Lohnausgleich nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG in die Berechnung der Abgeltung einzubeziehen sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ging das Berufungsgericht aber davon aus, dass weiters ein Anspruch auf Zuschlag von 50 % nach Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG auch für die Sonderzahlungen zustehe. Dem stehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObS 20/05g nicht entgegen. Der Oberste Gerichtshof habe sich in dieser Entscheidung ja auch nur auf den Lohnzuschlag nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3, AlVG bezogen. Unter den weiten Entgeltsbegriff seien aber auch die Entgelte betreffend Sonderzahlungen miteinzubeziehen und dementsprechend auch vom Paragraph 19 e, Absatz 2, AZG erfasst. Dazu komme dann noch unter Berücksichtigung des unstrittigen Zinssatzes von 9,47 % ein weiterer Anspruch auf Zinsen von 2.952,30 EUR (insgesamt 18.964,30 EUR). Hinsichtlich der strittigen Differenz beim Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Prozesskosten hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil zur Verfahrensergänzung auf, da es insoweit an ausreichenden Sachverhaltsgrundlagen fehle.
Gegen die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils durch Zuspruch eines weiteren Anspruchs auf Abgeltung des Zeitguthabens für die Altersteilzeit in Höhe von 7.160,51 EUR und der Zinsen von 2.952,30 EUR richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das Teilurteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass ein weiterer Betrag von 10.112,81 EUR abgewiesen werde.
Der Kläger hat bereits vor Freistellung (§ 508a Abs 2 ZPO) eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, in eventu sie „abzuweisen" (gemeint: ihr nicht Folge zu geben).Der Kläger hat bereits vor Freistellung (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, in eventu sie „abzuweisen" (gemeint: ihr nicht Folge zu geben).
Auch der Kläger hat eine außerordentliche Revision gegen den die Abweisung bestätigenden Teil des Teilurteils des Berufungsgerichts mit dem Antrag erhoben, es insoweit im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.