Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit den Ausführungen zur Mängelrüge wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß das am 28.1.1985 begründete Arbeitsverhältnis in der Folge beendet worden sei. Auf diese Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen sein.
Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß die erstbeklagte Partei die Forderung des Klägers weder anerkannt noch auf den Einwand des Verfalls verzichtet habe, ist die Begründung zutreffend. Es genügt diesbezüglich, auf die Ausführungen des angefochtenen Urteiles zu verweisen (§ 48 ASGG).Soweit das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß die erstbeklagte Partei die Forderung des Klägers weder anerkannt noch auf den Einwand des Verfalls verzichtet habe, ist die Begründung zutreffend. Es genügt diesbezüglich, auf die Ausführungen des angefochtenen Urteiles zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist hiezu auszuführen:
Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind. Die vom Kläger gewünschte Auslegung, daß eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung nur dann vorliege, wenn darin auch die Überstunden aufgenommen seien, kann mit der Bestimmung des KV, daß der Verfall der Überstunden eintritt, wenn diese nicht binnen drei Monaten ab Fälligkeitstag (Auszahlungstag der Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde) geltend gemacht werden, nicht in Einklang gebracht werden. Sind nämlich die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt vielmehr den Zweck, daß dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Dienstnehmer für die Geltendmachung von den in dieser Abrechnung nicht berücksichtigten Überstunden eine dreimonatige Frist offen, nach deren Ablauf Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen sind. Daß der Kläger während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses regelmäßig jeweils innerhalb der ersten zwei Wochen des Folgemonates Lohnabrechnungen (ohne Berücksichtigung von Überstunden) erhalten hat, ist unbestritten. Die Voraussetzungen, die Art 11 Z 6 KV für den Verfall normiert, liegen daher hinsichtlich der vor dem 1.4.1986 geleisteten Überstunden vor.Eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung liegt vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar sind. Die vom Kläger gewünschte Auslegung, daß eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung nur dann vorliege, wenn darin auch die Überstunden aufgenommen seien, kann mit der Bestimmung des KV, daß der Verfall der Überstunden eintritt, wenn diese nicht binnen drei Monaten ab Fälligkeitstag (Auszahlungstag der Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde) geltend gemacht werden, nicht in Einklang gebracht werden. Sind nämlich die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist. Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt vielmehr den Zweck, daß dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Dienstnehmer für die Geltendmachung von den in dieser Abrechnung nicht berücksichtigten Überstunden eine dreimonatige Frist offen, nach deren Ablauf Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen sind. Daß der Kläger während der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses regelmäßig jeweils innerhalb der ersten zwei Wochen des Folgemonates Lohnabrechnungen (ohne Berücksichtigung von Überstunden) erhalten hat, ist unbestritten. Die Voraussetzungen, die Artikel 11, Ziffer 6, KV für den Verfall normiert, liegen daher hinsichtlich der vor dem 1.4.1986 geleisteten Überstunden vor.
Der Inhalt des Schreibens der erstbeklagten Partei vom 4.8.1986 kann nur dahin verstanden werden, daß diese die Überprüfung der Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Forderung nach Vorliegen der für die Überprüfung notwendigen Unterlagen zusagte. Damit hat sich die erstbeklagte Partei die Überprüfung in jeder Richtung vorbehalten. Auch eine Stellungnahme zum allfälligen Verfall von Ansprüchen konnte erst nach Feststellung der zeitlichen Lagerung der Überstunden erfolgen. Dem Umstand, daß die erstbeklagte Partei in dem allgemein gehaltenen Schreiben, das im wesentlichen nur eine Aufforderung zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen (Tachographenblätter) zum Inhalt hatte, nicht darauf hinwies, daß die Ansprüche teilweise verfallen sein könnten, kann daher nicht die von den beklagten Parteien gewünschte Rechtsfolge beigemessen werden. Das Schreiben bietet keine Grundlage für die Annahme eines Anerkenntnisses oder eines Verzichtes auf die Geltendmachung des Verfalls.
Soweit der Kläger sich gegen die Auffassung der Vorinstanzen wendet, daß zur Beurteilung des erhobenen Anspruches auf Urlaubsentschädigung ausschließlich von einem am 21.7.1985 begründeten Dienstverhältnis auszugehen sei, sind seine Ausführungen hingegen berechtigt.
Der Kläger hat sein Begehren darauf gestützt, daß sein Dienstverhältnis ununterbrochen vom 28.1.1985 bis 4.7.1986 gedauert habe. Die beklagten Parteien bestritten dies und brachten (ON 18) vor, daß der Kläger am 29.6.1985 gekündigt habe und am 21.7.1985 wieder eingestellt worden sei, wobei dessen Wunsch, das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen zu werten, abgelehnt worden sei. Dies wurde wieder vom Kläger bestritten. Den Urteilen der Vorinstanzen liegt die Feststellung zugrunde, daß das Dienstverhältnis am 29.6.1985 geendet habe. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Schlußfolgerung, für die die Tatsachengrundlage fehlt, zumal ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Endigungsgrund nicht erwiesen sei. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang nur im Rahmen der Ausführungen zur Beweisrüge Erwägungen über die Wahrscheinlichkeit der von der beklagten Partei behaupteten Kündigung durch den Kläger angestellt. Feststeht, daß am 28.1.1985 ein Dienstverhältnis mit dem Kläger begründet und daß der Kläger am 4.7.1986 entlassen wurde. Die Behauptung, daß dieses Dienstverhältnis nicht ununterbrochen bestanden habe, wurde von den beklagten Parteien erhoben; sie sind daher für diese rechtsvernichtende Einwendung beweispflichtig. Zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob das am 28.1.1985 begründete Dienstverhältnis des Klägers tatsächlich am 29.6.1985 endete, werden genaue Feststellungen über die Vorgänge in diesem Zusammenhang zu treffen sein. Sollte dies nicht möglich sein, wird nach der Beweislast zu entscheiden sein.
Der Kläger wendet sich auch zu Recht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Höhe der zuerkannten Überstundenentlohnung. Die angefochtene Entscheidung leidet in diesem Umfang an einem Begründungsmangel, da die Berechnung des zuerkannten Betrages nicht nachvollzogen werden kann. Sollte das Berufungsgericht seiner Berechnung die in der Entscheidung anläßlich der Wiedergabe der Begründung des erstgerichtlichen Urteiles erwähnten kollektivvertraglichen Regelungen zugrunde gelegt haben, so sei darauf hingewiesen, daß diese zum Teil mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehen und damit unwirksam sind.
Gemäß § 10 AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %, wobei der Berechnung des Zuschlages gemäß § 10 Abs 2 der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrundezulegen ist. Bei der Auslegung des Begriffes Normallohn ist davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit regelmäßig eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung ist also jenes Entgelt, das er zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre (Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 80 mwN). Wohl kann nach § 10 Abs 2 letzter Satz AZG durch Kollektivvertrag eine andere Berechnungsart vereinbart werden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht jedoch für ein enges Verständnis der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis. Nach der ursprünglichen Fassung des § 10 konnte durch Kollektivvertrag nämlich sowohl der prozentmäßige Zuschlag beliebig geregelt werden als auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden. Seit der Novelle 1971 kann der 50 %ige Zuschlag durch Kollektivvertrag nicht mehr zu Lasten der Arbeitnehmer verändert werden. Wollte man den Begriff "Berechnungsart" weit auslegen, so käme dem Kollektivvertrag jedenfalls im Ergebnis wieder ein ganz erheblicher Einfluß auf die Höhe der Überstundenvergütung zu (Grillberger aaO 81). Dies ist mit der Zweckbestimmung des Gesetzes aber nicht vereinbar. Durch Kollektivvertrag kann weder die Berechnungsgrundlage abweichend vom Gesetz geregelt werden (es können also zB nicht bestimmte Entgeltbestandteile von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden) noch kann die Höhe des Überstundenzuschlags unter den gesetzlichen Prozentsatz herabgesetzt werden (Cerny, Arbeitszeitrecht2, 101 f). Mit diesen Grundsätzen steht die im angefochtenen Urteil zitierte kollektivvertragliche Regelung, derzufolge der Überstundenzuschlag im Fall einer überkollektivvertraglichen Entlohnung auf der Basis des kollektivvertraglichen Normalstundenlohnes zu leisten ist, in Widerspruch. Normallohn im Sinn des § 10 Abs 2 AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinn dieser Bestimmung und ist bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen. Soweit der Kollektivvertrag in diesem Zusammenhang Bestimmungen enthält, welche die Rechtsstellung der Dienstnehmer gegenüber der gesetzlichen Norm des § 10 AZG verschlechtern, ist er nichtig (Strasser in Floretta-Strasser ArbVG-Handkommentar, 39). Den Dienstnehmern stehen jedenfalls die Ansprüche aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung zu. Nur soweit im Kollektivvertrag über § 10 AZG hinaus Ansprüche festgelegt werden, etwa der Anspruch auf einen 100 %igen Überstundenzuschlag für bestimmte Überstunden, ist die Regelungsbefugnis nicht beschränkt. In diesem Umfang ist es auch zulässig, eine von § 10 Abs 2 AZG abweichende Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Überstundenzuschlages zu statuieren, sofern dadurch der gesetzliche Mindestanspruch nicht unterschritten wird. Daß allenfalls im Fall der Leistung einer größeren Zahl von Überstunden, die nach dem Kollektivvertrag mit einem 100 %igen Zuschlag abzugelten sind, die Stellung des Dienstnehmers gegenüber den Bestimmungen des AZG günstiger ist, steht der Nichtigkeit der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmungen des Art 6 Z 3 KV hinsichtlich der Regelung für "Normalüberstunden" nicht entgegen. Die Regelungen über die Entlohnung von Normalüberstunden und höherwertigen Überstunden müssen vielmehr getrennt beurteilt werden, da andernfalls in allen Fällen, in denen ausschließlich Normalüberstunden geleistet werden und der Dienstnehmer daher von der Begünstigung des Kollektivvertrages für höherwertige Überstunden ausgeschlossen ist, durch die kollektivvertragliche Regelung eine Verschlechterung gegenüber den günstigeren Ansprüchen gemäß § 10 AZG einträte.Gemäß Paragraph 10, AZG gebührt für Überstunden ein Zuschlag von 50 %, wobei der Berechnung des Zuschlages gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrundezulegen ist. Bei der Auslegung des Begriffes Normallohn ist davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit regelmäßig eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung ist also jenes Entgelt, das er zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre (Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 80 mwN). Wohl kann nach Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AZG durch Kollektivvertrag eine andere Berechnungsart vereinbart werden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht jedoch für ein enges Verständnis der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis. Nach der ursprünglichen Fassung des Paragraph 10, konnte durch Kollektivvertrag nämlich sowohl der prozentmäßige Zuschlag beliebig geregelt werden als auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden. Seit der Novelle 1971 kann der 50 %ige Zuschlag durch Kollektivvertrag nicht mehr zu Lasten der Arbeitnehmer verändert werden. Wollte man den Begriff "Berechnungsart" weit auslegen, so käme dem Kollektivvertrag jedenfalls im Ergebnis wieder ein ganz erheblicher Einfluß auf die Höhe der Überstundenvergütung zu (Grillberger aaO 81). Dies ist mit der Zweckbestimmung des Gesetzes aber nicht vereinbar. Durch Kollektivvertrag kann weder die Berechnungsgrundlage abweichend vom Gesetz geregelt werden (es können also zB nicht bestimmte Entgeltbestandteile von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden) noch kann die Höhe des Überstundenzuschlags unter den gesetzlichen Prozentsatz herabgesetzt werden (Cerny, Arbeitszeitrecht2, 101 f). Mit diesen Grundsätzen steht die im angefochtenen Urteil zitierte kollektivvertragliche Regelung, derzufolge der Überstundenzuschlag im Fall einer überkollektivvertraglichen Entlohnung auf der Basis des kollektivvertraglichen Normalstundenlohnes zu leisten ist, in Widerspruch. Normallohn im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinn dieser Bestimmung und ist bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen. Soweit der Kollektivvertrag in diesem Zusammenhang Bestimmungen enthält, welche die Rechtsstellung der Dienstnehmer gegenüber der gesetzlichen Norm des Paragraph 10, AZG verschlechtern, ist er nichtig (Strasser in Floretta-Strasser ArbVG-Handkommentar, 39). Den Dienstnehmern stehen jedenfalls die Ansprüche aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung zu. Nur soweit im Kollektivvertrag über Paragraph 10, AZG hinaus Ansprüche festgelegt werden, etwa der Anspruch auf einen 100 %igen Überstundenzuschlag für bestimmte Überstunden, ist die Regelungsbefugnis nicht beschränkt. In diesem Umfang ist es auch zulässig, eine von Paragraph 10, Absatz 2, AZG abweichende Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Überstundenzuschlages zu statuieren, sofern dadurch der gesetzliche Mindestanspruch nicht unterschritten wird. Daß allenfalls im Fall der Leistung einer größeren Zahl von Überstunden, die nach dem Kollektivvertrag mit einem 100 %igen Zuschlag abzugelten sind, die Stellung des Dienstnehmers gegenüber den Bestimmungen des AZG günstiger ist, steht der Nichtigkeit der vom Berufungsgericht zitierten Bestimmungen des Artikel 6, Ziffer 3, KV hinsichtlich der Regelung für "Normalüberstunden" nicht entgegen. Die Regelungen über die Entlohnung von Normalüberstunden und höherwertigen Überstunden müssen vielmehr getrennt beurteilt werden, da andernfalls in allen Fällen, in denen ausschließlich Normalüberstunden geleistet werden und der Dienstnehmer daher von der Begünstigung des Kollektivvertrages für höherwertige Überstunden ausgeschlossen ist, durch die kollektivvertragliche Regelung eine Verschlechterung gegenüber den günstigeren Ansprüchen gemäß Paragraph 10, AZG einträte.
Hinsichtlich eines Betrages von 9.321,22 S brutto an Urlaubsentschädigung, über den von den Vorinstanzen in abweisendem Sinn entschieden wurde, sowie hinsichtlich eines Betrages von 4.262,82 S brutto an restlichem Überstundenentgelt (in diesem Umfang wurde die Entscheidung des Berufungsgerichtes ausgehend davon, daß Anspruch auf Entgelt nur für die ab 1.4.1986 geleisteten Überstunden besteht, angefochten) erweist sich das Verfahren bzw die Entscheidung des Berufungsgerichtes als ergänzungsbedürftig. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf § 392 Abs 2 ZPO, im übrigen auf die §§ 50, 52 ZPO.Hinsichtlich eines Betrages von 9.321,22 S brutto an Urlaubsentschädigung, über den von den Vorinstanzen in abweisendem Sinn entschieden wurde, sowie hinsichtlich eines Betrages von 4.262,82 S brutto an restlichem Überstundenentgelt (in diesem Umfang wurde die Entscheidung des Berufungsgerichtes ausgehend davon, daß Anspruch auf Entgelt nur für die ab 1.4.1986 geleisteten Überstunden besteht, angefochten) erweist sich das Verfahren bzw die Entscheidung des Berufungsgerichtes als ergänzungsbedürftig. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Teilurteils auf Paragraph 392, Absatz 2, ZPO, im übrigen auf die Paragraphen 50, 52, ZPO.