Rechtssatz RS0051734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051734
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht für ein enges Verständnis der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis. Durch KollV kann weder die Berechnungsgrundlage abweichend vom Gesetz geregelt werden (es können also zB nicht bestimmte Entgeltbestandteile von der Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag ausgeschlossen werden) noch kann die Höhe des Überstundenzuschlags unter den gesetzlichen Prozentsatz herabgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 60/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
Veröff: EvBl 1990/115 S 532 = RdW 1990,353
- 9 ObA 34/10f
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 34/10f
Auch; Beisatz: § 10 AZG wird dabei als unabdingbare Mindestnorm betrachtet; der Zuschlag kann daher grundsätzlich weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051734
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_005