Rechtssatz RS0051876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051876
Entscheidungsdatum
06.04.1994
Rechtssatz
Normallohn im Sinn des § 10 Abs 2 AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinn dieser Bestimmung und ist bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen.Normallohn im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinn dieser Bestimmung und ist bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 60/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
Veröff: EvBl 1990/115 S 532 = RdW 1990,353
- 9 ObA 605/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 605/90
Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879
- 9 ObA 604/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
Auch; nur: Normallohn im Sinn des § 10 Abs 2 AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051876
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_006