Der Feststellungsantrag ist berechtigt.
In den der Berechnung der Überstundenvergütung gemäß § 10 Abs 2
AZG zugrunde zu legenden Normallohn sind alle Entgeltbestandteile
(einschließlich Zulagen, Zuschlägen und Prämien etc) einzubeziehen,
die einem Arbeitnehmer für die während der Normalarbeitszeit
erbrachte (und während der Überstunden fortgesetzte) Arbeitsleistung
gebühren. Lediglich Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht
an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche
Entgeltbestandteile (wie Kinder- und Familienzulagen) und
Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer
ganz bestimmten, vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit
nicht verrichteten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem
Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgeltes aus
(siehe Arb. 10.357 = ZAS 1985, 179, mit zustimmender Besprechung von
Kohlmaier; RdW 1988, 297; zuletzt 9 Ob A 515/89 sowie 9 Ob A 60/90).
In den Entscheidungen Arb. 10.451 = EvBl. 1986/14 und RdW 1988, 297
(ebenso in 9 Ob A 515/89 und 9 Ob A 60/90) hat der Oberste
Gerichtshof - den Auffassungen Grillbergers, AZG, 81 und Cernys,
AZR2, 101 f folgend - ausgesprochen, daß seit der Novellierung des
AZG durch BGBl. 238/1971 gemäß § 10 Abs 2 Satz 3 AZG mit einem
Kollektivvertrag nur noch eine vom Gesetz abweichende Berechnungsart
der Überstunden vereinbart, nicht aber der Vergütungsanspruch als
solcher ausgeschlossen oder - etwa im Wege einer abweichenden
Regelung der Bemessungsgrundlage oder einer Herabsetzung des
Zuschlages unter das gesetzliche Ausmaß - eingeschränkt werden
dürfe. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen
Mindestlohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinne des § 10 Abs 2
AZG und als solcher bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu
berücksichtigen. Mit dem Begriff "Normallohn" stellt der Gesetzgeber
auf das für die während der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 3 ff
AZG erbrachte Arbeitsleistung gebührende Entgelt ab (vgl.
Grillberger aaO, 80), um auf dieser Basis die höhere Entlohnung für
Überstunden zu regeln. Es ist daher von jenem Lohn auszugehen, der
für die Arbeitsleistung gebührt hätte, wenn sie ausschließlich in
der Normalarbeitszeit (ohne Leistung von Überstunden) erbracht
worden wäre. Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von
Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch
das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von
Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird,
widerspricht der aus § 10 Abs 2 AZG zu erschließenden Absicht des
Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages
ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der
Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen. Der mit der
zwingenden Festlegung des Überstundenzuschlages verfolgte
Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen (vgl. EB zur RV 136 BlgNR 12. GP sowie Grillberger, aaO 77; Cerny aaO 91) würde durch eine Regelung, bei der - für den Fall, daß die während der Normalarbeitszeit erzielten Umsatzprozente den Garantielohn übersteigen - die Anordnung von Überstunden zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, vereitelt.Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen vergleiche EB zur Regierungsvorlage 136 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode sowie Grillberger, aaO 77; Cerny aaO 91) würde durch eine Regelung, bei der - für den Fall, daß die während der Normalarbeitszeit erzielten Umsatzprozente den Garantielohn übersteigen - die Anordnung von Überstunden zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, vereitelt.
Das Gutachten des Obereinigungsamtes vom 3. Feber bzw. 27. Oktober 1955, SozM I C, 168, in dem ausgesprochen wurde, daß die Entnahme des Überstundenzuschlages aus den die Garantielöhne übersteigenden Umsatzprozenten zulässig sei, erging vor der AZG-Novelle BGBl. 238/1971, mit der der Vorbehalt einer anderen Regelung der Überstundenvergütung durch Kollektivvertrag beseitigt und der gesetzliche Anspruch zu einer unabdingbaren Mindestnorm umgestaltet wurde. Binder hat in seiner Abhandlung "Die gastgewerbliche Entlohnung aus der Sicht des Arbeitsrechtes" DRdA 1969, 113 ff (117) darauf hingewiesen, daß die Finanzierung der Überstundenzuschläge aus den Umsatzprozenten dem Zweck des Überstundenzuschlages widerspricht, hat aber die Abdeckung dieses Zuschlages aus Eigenmitteln des Arbeitgebers im Hinblick auf die damalige Rechtslage - vor der AZG-Novelle 1971 - nur aus rechtspolitischen Erwägungen gefordert. Es sei nicht einzusehen, daß laut Kollektivvertrag der Überstundenzuschlag anders als der gleichartige Feiertagszuschlag aus der Prozentkasse entnommen werden dürfe.Das Gutachten des Obereinigungsamtes vom 3. Feber bzw. 27. Oktober 1955, SozM römisch eins C, 168, in dem ausgesprochen wurde, daß die Entnahme des Überstundenzuschlages aus den die Garantielöhne übersteigenden Umsatzprozenten zulässig sei, erging vor der AZG-Novelle Bundesgesetzblatt 238 aus 1971,, mit der der Vorbehalt einer anderen Regelung der Überstundenvergütung durch Kollektivvertrag beseitigt und der gesetzliche Anspruch zu einer unabdingbaren Mindestnorm umgestaltet wurde. Binder hat in seiner Abhandlung "Die gastgewerbliche Entlohnung aus der Sicht des Arbeitsrechtes" DRdA 1969, 113 ff (117) darauf hingewiesen, daß die Finanzierung der Überstundenzuschläge aus den Umsatzprozenten dem Zweck des Überstundenzuschlages widerspricht, hat aber die Abdeckung dieses Zuschlages aus Eigenmitteln des Arbeitgebers im Hinblick auf die damalige Rechtslage - vor der AZG-Novelle 1971 - nur aus rechtspolitischen Erwägungen gefordert. Es sei nicht einzusehen, daß laut Kollektivvertrag der Überstundenzuschlag anders als der gleichartige Feiertagszuschlag aus der Prozentkasse entnommen werden dürfe.
Da mit der AZG-Novelle 1971 - wie oben ausgeführt - die Gestaltungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien bezüglich des Überstundenzuschlages weitgehend eingeschränkt wurde, sind die die Rechtsstellung der Arbeitnehmer verschlechternden, die Entnahme des Überstundenzuschlages aus den Umsatzprozenten anordnenden Bestimmungen des Kollektivvertrages nichtig (siehe Strasser in Floretta-Strasser ArbVG, HK, 39).
Dem Argument der Antragsgegner, der das kollektivvertragliche Mindestentgelt (Garantielohn) übersteigende Entgeltteil sei ähnlich dem Überstundenpauschale als pauschale Abgeltung der Mehrarbeitsleistung anzusehen, ist zu erwidern, daß es hier schon an der im Hinblick auf § 10 AZG zu fordernden, von vorneherein feststehenden klaren Abgrenzung zwischen den für die Abgeltung der in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung und den für die Vergütung der Überstunden bestimmten Entgeltteilen fehlt (vgl. DRdA 1990/5 Äzustimmend MoslerÜ). Dies hat zur Folge, daß entgegen dem Zweck des § 10 AZG eine erhöhte Überstundenleistung zur Verminderung des Entgeltes für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit führen kann, sodaß der Überstundenzuschlag letztlich zu Lasten der Entlohnung der in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung zu entrichten ist. Da die kollektivvertragliche Regelung der Überstundenentlohnung gegen die zwingende Bestimmung des § 10 Abs 2 AZG verstößt, erübrigt sich eine Erörterung, ob der Kollektivvertrag in diesen Punkten auch noch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.Dem Argument der Antragsgegner, der das kollektivvertragliche Mindestentgelt (Garantielohn) übersteigende Entgeltteil sei ähnlich dem Überstundenpauschale als pauschale Abgeltung der Mehrarbeitsleistung anzusehen, ist zu erwidern, daß es hier schon an der im Hinblick auf Paragraph 10, AZG zu fordernden, von vorneherein feststehenden klaren Abgrenzung zwischen den für die Abgeltung der in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung und den für die Vergütung der Überstunden bestimmten Entgeltteilen fehlt vergleiche DRdA 1990/5 Äzustimmend MoslerÜ). Dies hat zur Folge, daß entgegen dem Zweck des Paragraph 10, AZG eine erhöhte Überstundenleistung zur Verminderung des Entgeltes für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit führen kann, sodaß der Überstundenzuschlag letztlich zu Lasten der Entlohnung der in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung zu entrichten ist. Da die kollektivvertragliche Regelung der Überstundenentlohnung gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, AZG verstößt, erübrigt sich eine Erörterung, ob der Kollektivvertrag in diesen Punkten auch noch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Dem Antrag war daher stattzugeben, wobei ihm ohne Verstoß gegen § 405 ZPO eine klarere Fassung zu geben war.Dem Antrag war daher stattzugeben, wobei ihm ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO eine klarere Fassung zu geben war.