Rechtssatz RS0051838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051838
Geschäftszahl
4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84); 9ObA147/87; 9ObA605/90; 9ObA181/91; 9ObA604/93; 9ObA1/21v
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Rechtssatz
Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. Wenn jedoch in solchen für die Normalarbeitszeit gewährten Entgeltbestandteilen ein Überstundenentgelt im Sinne des § 10 AZG bereits enthalten ist, sind sie bei der Berechnung des für die Überstundenarbeit gebührenden Entgelts nicht zu berücksichtigen.Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. Wenn jedoch in solchen für die Normalarbeitszeit gewährten Entgeltbestandteilen ein Überstundenentgelt im Sinne des Paragraph 10, AZG bereits enthalten ist, sind sie bei der Berechnung des für die Überstundenarbeit gebührenden Entgelts nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357
- 9 ObA 147/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 147/87
Vgl auch; Veröff: RdW 1988,297
- 9 ObA 605/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 605/90
Auch; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879
- 9 ObA 181/91
Entscheidungstext OGH 06.11.1991 9 ObA 181/91
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 604/93
Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 604/93
nur: Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Erhält er jene Entgeltbestandteile aber auch für die Zeit seiner Normalarbeit ohne Rücksicht darauf, ob er die betreffende Leistung erbringt, dann sind diese Entgeltbestandteile auch in den Normallohn einzubeziehen. (T2)
- 9 ObA 1/21v
Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 1/21v
Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und § 5 Abs 3 KA-AZG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051838
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_001