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Rechtssatz RS0051866

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051866

Geschäftszahl

9ObA605/90

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Rechtssatz

Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus Paragraph 10, Absatz 2, AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 605/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 605/90
    Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051866

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00605_9000000_002