Rechtssatz RS0051866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051866
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus § 10 Abs 2 AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen.Eine Absenkung des Normallohnes bei Leistung von Überstunden, indem zur Finanzierung des Überstundenzuschlages auch das während der Normalarbeitszeit verdiente - und ohne Leistung von Überstunden - als Normallohn zustehende Entgelt herangezogen wird, widerspricht der aus Paragraph 10, Absatz 2, AZG zu erschließenden Absicht des Gesetzgebers, bei Ermittlung des Überstundenzuschlages ausschließlich auf das für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051866
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00605_9000000_002