Rechtssatz RS0051870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051870
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Rechtssatz
Der mit der zwingenden Festlegung des Überstundenzuschlages verfolgte Gesetzeszweck, die durch die längere Arbeitszeit regelmäßig bewirkte Mehrbelastung des Arbeitnehmers durch eine gegenüber dem Normallohn erhöhte Entlohnung abzugelten und andererseits durch Erhöhung der Kosten der Arbeit den Arbeitgeber anzuhalten, Überstunden nur in begründeten Fällen anzuordnen würde durch eine Regelung, bei der die Anordnung von Überstunden zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, vereitelt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 605/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 605/90
Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879
- 9 ObA 34/10f
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 34/10f
- 9 ObA 115/19f
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 115/19f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051870
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00605_9000000_003