Rechtssatz RS0034435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034435
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Norm
ABGB §1491
AZG §10
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs Art11 Z6
Rechtssatz
Sind die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 60/90
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
Veröff: EvBl 1990/115 S 532
- 9 ObA 56/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
Vgl auch
- 8 ObA 34/07v
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 34/07v
Auch; Beisatz: Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber. (T1); Beisatz: Hier war die Abfertigung bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, sodass eine Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Dreimonatsfrist (§ 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) nicht mehr erforderlich war. (T2)
- 9 ObA 30/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 30/14y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034435
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_002