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Rechtssatz RS0034435×

Rechtssatz RS0034435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034435

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Norm

ABGB §1491
AZG §10
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs Art11 Z6

Rechtssatz

Sind die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 60/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
    Veröff: EvBl 1990/115 S 532
  • 9 ObA 56/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
    Vgl auch
  • 8 ObA 34/07v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 34/07v
    Auch; Beisatz: Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber. (T1); Beisatz: Hier war die Abfertigung bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, sodass eine Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Dreimonatsfrist (§ 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) nicht mehr erforderlich war. (T2)
  • 9 ObA 30/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 30/14y
    Auch

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034435

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_002