Rechtssatz RS0038457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038457
Entscheidungsdatum
14.03.1990
Norm
ABGB §879 CIIo5
AZG §10
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe allg
Rechtssatz
Die Bestimmung eines KollV, derzufolge im Fall einer Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn der fünfzigprozentige Überstundenzuschlag nur mit der Grundlage des Mindestlohnes des KollV zu zahlen ist, verstößt gegen § 10 AZG und ist nichtig.Die Bestimmung eines KollV, derzufolge im Fall einer Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn der fünfzigprozentige Überstundenzuschlag nur mit der Grundlage des Mindestlohnes des KollV zu zahlen ist, verstößt gegen Paragraph 10, AZG und ist nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038457
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_003