Dem Feststellungsantrag des Antragstellers kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 8 Abs 1 ApothekenG sind die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offenzuhalten haben (Betriebszeiten), von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, dass die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für die Sperrzeiten in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Abs 1 festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeit kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. Gemäß Abs 4 haben an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 12,00 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst bewilligen, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach 12,00 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten bis längstens 18,00 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in Abs 1 zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, bis längstens 12,00 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten erfordern. Gemäß § 8 Abs 5 ApothekenG kann die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken über die Bestimmungen der vorgehenden Absätze hinaus einen Dienstturnus von Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen Fällen muss der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend sein.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ApothekenG sind die Zeiten, während derer die öffentlichen Apotheken für den Kundenverkehr an Werktagen offenzuhalten haben (Betriebszeiten), von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so festzusetzen, dass die wöchentliche Betriebszeit 48 Stunden nicht überschreitet und eine tägliche Mittagssperre von ungefähr zwei Stunden eingehalten wird. Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für die Sperrzeiten in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken ein Bereitschaftsdienst festzusetzen, wobei die Zahl und Auswahl der Apotheken, die gleichzeitig Bereitschaftsdienst zu versehen haben, dem Bedarf der Bevölkerung anzupassen ist. Die Bereitschaftsdienst haltenden Apotheken haben außerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Betriebszeiten ständig dienstbereit zu sein; ein Offenhalten während dieser Zeit kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. Gemäß Absatz 4, haben an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, in Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken jene Apotheken bis 12,00 Uhr für den Kundenverkehr offenzuhalten, die in der folgenden Nacht Bereitschaftsdienst versehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anstelle des Offenhaltens einen Bereitschaftsdienst bewilligen, wenn dies die Bedarfslage gestattet. Nach 12,00 Uhr müssen diese Apotheken für dringende Fälle dienstbereit sein, doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch ein Offenhalten bis längstens 18,00 Uhr bewilligen, wenn hiefür ein Bedarf gegeben ist. In Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, zulässige wöchentliche Betriebszeit das Offenhalten der Apotheke an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an jenen Tagen, die im betreffenden Bundesland wie Feiertage behandelt werden, bis längstens 12,00 Uhr bewilligen, wenn dies die örtlichen Verkehrsgepflogenheiten erfordern. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, ApothekenG kann die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes öffentlicher Apotheken über die Bestimmungen der vorgehenden Absätze hinaus einen Dienstturnus von Orten mit nur einer öffentlichen Apotheke untereinander oder mit Orten mit mehreren öffentlichen Apotheken zusammen festsetzen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. In solchen Fällen muss der Apothekenleiter oder ein anderer vertretungsberechtigter Apotheker während des Bereitschaftsdienstes zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend sein.
Mit BGBl I Nr 88/1999 wurden die Sonderbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in dessen § 19a der EU-Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. 11. 1993 angepasst, um so durchgehende Bereitschaftsdienste, die für den Betrieb einer Apotheke und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendig sind, in zeitlich beschränktem Umfang zuzulassen und gleichzeitig die notwendigen Ausgleichsruhezeiten festzusetzen (1603 BlgNR 20. GP, 5). Gemäß Art 17 der genannten Richtlinie können ebenso wie nach Art 17 der mit 2. 8. 2004 in Kraft getretenen Nachfolgebestimmung der Richtlinie 2003/88/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. 11. 2003 unter der Bedingung, dass den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie sonst angemessenen Schutz erhalten, im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Abweichungen von den Bestimmungen über Ruhezeiten und Ruhepausen sowie die Dauer der Nachtarbeit unter anderem für Tätigkeiten getroffen werden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss. § 19a Abs 2 AZG normiert daher in Abweichung von den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß § 8 Abs 2 des Apothekengesetzes regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die Möglichkeit, dass der Kollektivvertrag zulässt: Verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, die im Falle des Bereitschaftsdienstes auch während der Mittagssperre um zwei Stunden verlängert werden können (Z 1), an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden (Z 2), innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden (Z 3) und in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist (Z 4). Gemäß Abs 3 des § 19a AZG kann der Kollektivvertrag bei diesen Arbeitszeiten gemäß Abs 2 Abweichungen von der Regelung der Überstundenarbeit gemäß § 6 Abs 1 AZG zulassen. Die folgenden Absätze 4 und 5 der Gesetzesstelle regeln Lage und Ausmaß von Ruhepausen und Ruhezeiten und wird sodann in Abs 6 für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die Möglichkeit eröffnet, durch Kollektivvertrag unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zuzulassen.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 1999, wurden die Sonderbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes in dessen Paragraph 19 a, der EU-Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. 11. 1993 angepasst, um so durchgehende Bereitschaftsdienste, die für den Betrieb einer Apotheke und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendig sind, in zeitlich beschränktem Umfang zuzulassen und gleichzeitig die notwendigen Ausgleichsruhezeiten festzusetzen (1603 BlgNR 20. GP, 5). Gemäß Artikel 17, der genannten Richtlinie können ebenso wie nach Artikel 17, der mit 2. 8. 2004 in Kraft getretenen Nachfolgebestimmung der Richtlinie 2003/88/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. 11. 2003 unter der Bedingung, dass den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden oder sie sonst angemessenen Schutz erhalten, im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern Abweichungen von den Bestimmungen über Ruhezeiten und Ruhepausen sowie die Dauer der Nachtarbeit unter anderem für Tätigkeiten getroffen werden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss. Paragraph 19 a, Absatz 2, AZG normiert daher in Abweichung von den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit wegen des Bereitschaftsdienstes der Apotheken gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Apothekengesetzes regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die Möglichkeit, dass der Kollektivvertrag zulässt: Verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden, die im Falle des Bereitschaftsdienstes auch während der Mittagssperre um zwei Stunden verlängert werden können (Ziffer eins,), an Wochenenden verlängerte Dienste von bis zu 48 Stunden (Ziffer 2,), innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 13 Wochen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von bis zu 60 Stunden (Ziffer 3,) und in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes eine Wochenarbeitszeit von bis zu 72 Stunden, wobei eine Wochenarbeitszeit von mehr als 60 Stunden höchstens in vier aufeinanderfolgenden Wochen zulässig ist (Ziffer 4,). Gemäß Absatz 3, des Paragraph 19 a, AZG kann der Kollektivvertrag bei diesen Arbeitszeiten gemäß Absatz 2, Abweichungen von der Regelung der Überstundenarbeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AZG zulassen. Die folgenden Absätze 4 und 5 der Gesetzesstelle regeln Lage und Ausmaß von Ruhepausen und Ruhezeiten und wird sodann in Absatz 6, für Arbeitnehmer, in deren Arbeitszeit nicht in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, die Möglichkeit eröffnet, durch Kollektivvertrag unbeschadet der nach Paragraph 7, Absatz eins, AZG zulässigen Überstunden bis zu zehn weitere Überstunden zuzulassen.
Der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs vom 22. 1. 1982 in der Fassung vom 1. 1. 2002 regelt in seinem Abschnitt IV die vom Apothekenleiter bei der Diensteinteilung zu beachtende Arbeitszeit. Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit am Tage für im Volldienst stehende pharmazeutische Fachkräfte wöchentlich 40 Stunden (Abs 2). Beginn und Ende der Arbeitszeit am Tag richten sich für die im Volldienst stehenden Dienstnehmer nach den für den Apothekenbetrieb behördlich angeordneten Betriebszeiten (Abs 3). An den verkaufsoffenen Samstagen dürfen angestellte Apotheker bei über die mittägliche Sperrzeit hinaus offener Apotheke längstens bis 18,00 Uhr beschäftigt werden (Abs 3a). Die angestellten vertretungsberechtigten Apotheker einschließlich der angestellten Apothekenleiter sind neben der im Volldienst 40-stündigen Wochenarbeitszeit am Tag zur Leistung der behördlich angeordneten Dienstbereitschaft am Tage und während der Nacht (im Regelfalle 18,00 bis 8,00 Uhr) nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt und verpflichtet. Dabei kann die wöchentliche Gesamtarbeitszeit (40-stündige Normalarbeitszeit im Volldienst, zusätzlich der anfallenden Bereitschaftsdienste am Tage und während der Nacht) für eine pharmazeutische Fachkraft bis zu 168 Stunden betragen. Bereitschaftsdienst im Sinne dieses Kollektivvertrags sind infolge behördlicher Einteilung zur Dienstbereitschaft (§ 8 ApothekenG) entstehende zusätzliche Dienstzeiten einer öffentlichen Apotheke (Abs 7). Der Dienstgeber ist verpflichtet, für den Aufenthalt während der Dienstbereitschaft einen wohnlichen Raum bereitzustellen (Abs 8). Die Leistung von Bereitschaftsdiensten am Tag ist ganz- oder halbtägig, die Zeit der Mittagspause in der Regel eingeschlossen, zu vereinbaren. Für jeden durch dauernde Anwesenheit in Betrieb geleisteten Bereitschaftsdienst am Tage ist Ersatzruhezeit in der gleichen Stundenzahl - nach Möglichkeit in der darauffolgenden Woche - zu gewähren. Die Abgeltung dieser Bereitschaftsdienste durch gesonderte Entlohnung (Art VI Abs 3 lit b) ist nur einvernehmlich möglich (Abs 13). Bereitschaftsdienste während der Nacht (im Regelfall 18,00 bis 8,00 Uhr) sind grundsätzlich unteilbar. Eine Teilung ist nur einvernehmlich möglich. Die Abgeltung von Bereitschaftsdiensten während der Nacht hat gemäß Art VI Abs 3 bis 5 zu erfolgen. Wünschen der Dienstnehmer nach ganzer oder teilweiser Abgeltung von Bereitschaftsdiensten während der Nacht durch Ersatzruhezeiten soll im Rahmen der betrieblichen Möglichkeit Rechnung getragen werden, wobei für einen Bereitschaftsdienst während der Nacht die Ersatzruhezeit mit sechs Stunden festgelegt wird (Abs 14).Der Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken Österreichs vom 22. 1. 1982 in der Fassung vom 1. 1. 2002 regelt in seinem Abschnitt römisch vier die vom Apothekenleiter bei der Diensteinteilung zu beachtende Arbeitszeit. Danach beträgt die regelmäßige Arbeitszeit am Tage für im Volldienst stehende pharmazeutische Fachkräfte wöchentlich 40 Stunden (Absatz 2,). Beginn und Ende der Arbeitszeit am Tag richten sich für die im Volldienst stehenden Dienstnehmer nach den für den Apothekenbetrieb behördlich angeordneten Betriebszeiten (Absatz 3,). An den verkaufsoffenen Samstagen dürfen angestellte Apotheker bei über die mittägliche Sperrzeit hinaus offener Apotheke längstens bis 18,00 Uhr beschäftigt werden (Absatz 3 a,). Die angestellten vertretungsberechtigten Apotheker einschließlich der angestellten Apothekenleiter sind neben der im Volldienst 40-stündigen Wochenarbeitszeit am Tag zur Leistung der behördlich angeordneten Dienstbereitschaft am Tage und während der Nacht (im Regelfalle 18,00 bis 8,00 Uhr) nach Maßgabe der folgenden Regelungen berechtigt und verpflichtet. Dabei kann die wöchentliche Gesamtarbeitszeit (40-stündige Normalarbeitszeit im Volldienst, zusätzlich der anfallenden Bereitschaftsdienste am Tage und während der Nacht) für eine pharmazeutische Fachkraft bis zu 168 Stunden betragen. Bereitschaftsdienst im Sinne dieses Kollektivvertrags sind infolge behördlicher Einteilung zur Dienstbereitschaft (Paragraph 8, ApothekenG) entstehende zusätzliche Dienstzeiten einer öffentlichen Apotheke (Absatz 7,). Der Dienstgeber ist verpflichtet, für den Aufenthalt während der Dienstbereitschaft einen wohnlichen Raum bereitzustellen (Absatz 8,). Die Leistung von Bereitschaftsdiensten am Tag ist ganz- oder halbtägig, die Zeit der Mittagspause in der Regel eingeschlossen, zu vereinbaren. Für jeden durch dauernde Anwesenheit in Betrieb geleisteten Bereitschaftsdienst am Tage ist Ersatzruhezeit in der gleichen Stundenzahl - nach Möglichkeit in der darauffolgenden Woche - zu gewähren. Die Abgeltung dieser Bereitschaftsdienste durch gesonderte Entlohnung (Artikel römisch sechs, Absatz 3, Litera b,) ist nur einvernehmlich möglich (Absatz 13,). Bereitschaftsdienste während der Nacht (im Regelfall 18,00 bis 8,00 Uhr) sind grundsätzlich unteilbar. Eine Teilung ist nur einvernehmlich möglich. Die Abgeltung von Bereitschaftsdiensten während der Nacht hat gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 3 bis 5 zu erfolgen. Wünschen der Dienstnehmer nach ganzer oder teilweiser Abgeltung von Bereitschaftsdiensten während der Nacht durch Ersatzruhezeiten soll im Rahmen der betrieblichen Möglichkeit Rechnung getragen werden, wobei für einen Bereitschaftsdienst während der Nacht die Ersatzruhezeit mit sechs Stunden festgelegt wird (Absatz 14,).
Abschnitt VI regelt die Mehrdienstleistungen und nennt als solche in Abs 1 unter anderem Überschreitungen der für vertretungsberechtigte Apotheker im Volldienst 40-Wochenstunden betragenden Arbeitszeit am Tage durch Dienstleistungen, wenn diese keine Bereitschaftsdienstleistungen sind (lit a), Bereitschaftsdienste am Tage, soweit nicht Ersatzruhezeiten nach Art IV Abs 13 gewährt werden (lit b), Bereitschaftsdienste während der Essenspausen, soweit nicht Ersatzruhezeiten nach Art V Abs 4 gewährt werden (lit c) und Bereitschaftsdienste während der Nacht (lit d). Abs 3 des Abschnittes VI definiert den Grundstundenlohn für Mehrdienstleistungen mit 1/160 der für pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (lit a), verfügt dass für Bereitschaftsdienste am Tage bzw während der Essenspausen, für die keine Ersatzruhezeiten gewährt werden, zum Grundstundenlohn ein Mehrdienstleistungszuschlag von 50 v.H. gebühre (lit b), sowie für Bereitschaftsdienste während der Nacht, für die keine Ersatzruhezeit gewährt wird, zuzüglich zu dem in den Bezügen der pharmazeutischen Gehaltskasse und der Ausgleichszulage enthaltenen Grundlohn ein Nachtarbeitszuschlag, dessen jeweilige Höhe durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren ist (lit c). Zusätzlich zum Grundstundenlohn gebührt für Mehrdienstleistungen nach Abs 1 lit a an Werktagen ein Mehrdienstleistungszuschlag von 50 vH, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nacht (20,00 bis 6,00 Uhr) ein Mehrdienstleistungszuschlag von 100 vH (lit d).Abschnitt römisch sechs regelt die Mehrdienstleistungen und nennt als solche in Absatz eins, unter anderem Überschreitungen der für vertretungsberechtigte Apotheker im Volldienst 40-Wochenstunden betragenden Arbeitszeit am Tage durch Dienstleistungen, wenn diese keine Bereitschaftsdienstleistungen sind (Litera a,), Bereitschaftsdienste am Tage, soweit nicht Ersatzruhezeiten nach Artikel römisch vier, Absatz 13, gewährt werden (Litera b,), Bereitschaftsdienste während der Essenspausen, soweit nicht Ersatzruhezeiten nach Artikel römisch fünf, Absatz 4, gewährt werden (Litera c,) und Bereitschaftsdienste während der Nacht (Litera d,). Absatz 3, des Abschnittes römisch sechs definiert den Grundstundenlohn für Mehrdienstleistungen mit 1/160 der für pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (Litera a,), verfügt dass für Bereitschaftsdienste am Tage bzw während der Essenspausen, für die keine Ersatzruhezeiten gewährt werden, zum Grundstundenlohn ein Mehrdienstleistungszuschlag von 50 v.H. gebühre (Litera b,), sowie für Bereitschaftsdienste während der Nacht, für die keine Ersatzruhezeit gewährt wird, zuzüglich zu dem in den Bezügen der pharmazeutischen Gehaltskasse und der Ausgleichszulage enthaltenen Grundlohn ein Nachtarbeitszuschlag, dessen jeweilige Höhe durch die Kollektivvertragspartner zu vereinbaren ist (Litera c,). Zusätzlich zum Grundstundenlohn gebührt für Mehrdienstleistungen nach Absatz eins, Litera a, an Werktagen ein Mehrdienstleistungszuschlag von 50 vH, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nacht (20,00 bis 6,00 Uhr) ein Mehrdienstleistungszuschlag von 100 vH (Litera d,).
Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass der zuletzt in seinen für diese Entscheidung wesentlichen Punkten wiedergegebene Abschnitt VI die Entlohnung für Überstunden (Abs 1 lit a, Abs 3 lit d) und das Entgelt für Bereitschaftsdienste (Abs 1 lit b bis d, Abs 3 lit b und c) ohne qualitative Differenzierung unter dem Schlagwort „Mehrdienstleistungen" behandelt.Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass der zuletzt in seinen für diese Entscheidung wesentlichen Punkten wiedergegebene Abschnitt römisch sechs die Entlohnung für Überstunden (Absatz eins, Litera a,, Absatz 3, Litera d,) und das Entgelt für Bereitschaftsdienste (Absatz eins, Litera b, bis d, Absatz 3, Litera b und c) ohne qualitative Differenzierung unter dem Schlagwort „Mehrdienstleistungen" behandelt.
Der Oberste Gerichtshof hat insoweit in seinem Erkenntnis 9 ObA 218/99w (ArbSlg 11.979) klargestellt, dass die durch § 19a AZG den Kollektivvertragspartnern eröffnete Möglichkeit für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind, abweichend von den sonstigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes besondere Regelungen zu treffen, nicht auch die Bestimmung des § 10 AZG über die Überstundenvergütung erfasst. § 10 AZG, der als unabdingbare Mindestnorm zu betrachten sei, normiere in seinem Abs 3, dass der Berechnung des Zuschlages der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrundezulegen sei. Es sei nicht strittig, dass im hier zu beurteilenden Fall die Regelung des Abschnittes VI Abs 1 des Kollektivvertrags die entgegen § 10 Abs 3 AZG für die Berechnung des Überstundenentgelts nicht auf den Normallohn, sondern auf einen Durchschnittswert abstelle, auch unter Berücksichtigung der mit 1. 1. 1999 erfolgten Änderung der Gehaltstabelle für einen keineswegs zu vernachlässigenden Teil der in Betracht kommenden Arbeitnehmer zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststandards führe. Abschnitt VI Abs 3 lit a des Kollektivvertrags sei, soweit darin der Grundstundenlohn für Überstunden mit „1/160 der für pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage" mit einem Fixbetrag normiert werde, rechtsungültig und daher wirkungslos. Dieser Ausspruch beziehe sich aber nur auf Überstundenentlohnung, weil die ebenfalls von der genannten und als wirkungslos erkannten Bestimmung erfasste Vergütung für Bereitschaftsdienste nicht Gegenstand des Feststellungsantrages sei.Der Oberste Gerichtshof hat insoweit in seinem Erkenntnis 9 ObA 218/99w (ArbSlg 11.979) klargestellt, dass die durch Paragraph 19 a, AZG den Kollektivvertragspartnern eröffnete Möglichkeit für Arbeitnehmer, die als angestellte Apothekenleiter oder als pharmazeutische Fachkräfte in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken beschäftigt sind, abweichend von den sonstigen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes besondere Regelungen zu treffen, nicht auch die Bestimmung des Paragraph 10, AZG über die Überstundenvergütung erfasst. Paragraph 10, AZG, der als unabdingbare Mindestnorm zu betrachten sei, normiere in seinem Absatz 3,, dass der Berechnung des Zuschlages der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrundezulegen sei. Es sei nicht strittig, dass im hier zu beurteilenden Fall die Regelung des Abschnittes römisch sechs Absatz eins, des Kollektivvertrags die entgegen Paragraph 10, Absatz 3, AZG für die Berechnung des Überstundenentgelts nicht auf den Normallohn, sondern auf einen Durchschnittswert abstelle, auch unter Berücksichtigung der mit 1. 1. 1999 erfolgten Änderung der Gehaltstabelle für einen keineswegs zu vernachlässigenden Teil der in Betracht kommenden Arbeitnehmer zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindeststandards führe. Abschnitt römisch sechs Absatz 3, Litera a, des Kollektivvertrags sei, soweit darin der Grundstundenlohn für Überstunden mit „1/160 der für pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage" mit einem Fixbetrag normiert werde, rechtsungültig und daher wirkungslos. Dieser Ausspruch beziehe sich aber nur auf Überstundenentlohnung, weil die ebenfalls von der genannten und als wirkungslos erkannten Bestimmung erfasste Vergütung für Bereitschaftsdienste nicht Gegenstand des Feststellungsantrages sei.
Der hier zu beurteilende Feststellungsantrag weist zwar wiederholt auf Ungereimtheiten in den kollektivvertraglichen Bestimmungen hin, greift aber die Berechnungsgrundlage der Entlohnung für Bereitschaftsdienste nicht an, sondern strebt im Ergebnis ausschließlich die Qualifizierung von Teilen des am Tag geleisteten Bereitschaftsdienstes als Vollarbeitsstunden, und damit auch als Überstunden, an. Es reicht daher aus, zur Entlohnung des Bereitschaftsdienstes im Grundsätzlichen auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach für Leistungen des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses die nach ihrer Art die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichen, eine besondere Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden und es auch gerechtfertigt sein kann, sie grundsätzlich geringer zu entlohnen als die vereinbarte eigentliche Arbeitsleistung (RIS-Justiz RS0021667; ArbSlg 10.543).
Unter Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall zu verstehen (RIS-Justiz RS0051351). Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (EuGH Rs C-303/98 [Simap]; Löschnigg, Bereitschaftsdienst in öffentlichen Apotheken, DRdA 2002, 211 hier: 215), was sich auch unzweifelhaft aus § 19a Abs 3 AZG ergibt. Nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle kann die Grenze zwischen Normalarbeitszeit und Überstundenarbeit durch den Kollektivvertrag verändert werden, was durch Abschnitt VI Abs 1 desselben durch die Unterscheidung zwischen Überschreitungen des 40 Wochenstunden umfassenden Volldienstes, der kein Bereitschaftsdienst ist, und Bereitschaftsdienstleistungen geschehen ist.Unter Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall zu verstehen (RIS-Justiz RS0051351). Auch Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit (EuGH Rs C-303/98 [Simap]; Löschnigg, Bereitschaftsdienst in öffentlichen Apotheken, DRdA 2002, 211 hier: 215), was sich auch unzweifelhaft aus Paragraph 19 a, Absatz 3, AZG ergibt. Nach dieser letztgenannten Gesetzesstelle kann die Grenze zwischen Normalarbeitszeit und Überstundenarbeit durch den Kollektivvertrag verändert werden, was durch Abschnitt römisch sechs Absatz eins, desselben durch die Unterscheidung zwischen Überschreitungen des 40 Wochenstunden umfassenden Volldienstes, der kein Bereitschaftsdienst ist, und Bereitschaftsdienstleistungen geschehen ist.
Ebenso wie § 5 Abs 1 Z 2 AZG normiert auch § 19a dieses Gesetzes als eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verlängerung der Arbeitszeit, dass in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Wie Grillberger (AZG², 59) ausführt, müssen Zeiten der Arbeitsbereitschaft regelmäßig anfallen. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, bereite Schwierigkeiten. Ausgehend vom Wortlaut und Zweck der Regelung werde zwar nicht erforderlich sein, dass die erhebliche Arbeitsbereitschaft zu stets gleichmäßigen Zeiten anfalle. Notwendig werde aber sein, dass der Arbeitnehmer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit ihr im Vorhinein rechnen kann, und zwar grundsätzlich für jeden seiner Arbeitstage. Anderenfalls gelangte man zu dem Ergebnis, dass 13 Stunden Vollarbeitszeit zulässig sein könnten, nur weil an anderen Tagen Arbeitsbereitschaft anfalle. Unter Hinweis auf diese Lehrmeinung hat der erkennende Senat in der Entscheidung 8 ObA 35/02h hinsichtlich eines Rettungsfahrers, der nach einem im festgelegten Dienstplan im Turnus Tag-, Nacht- und sogenannte von 7,00 Uhr bis 17,00 Uhr dauernde Mitteldienste zu verrichten hatte, ausgesprochen, dass nicht ausschließlich die Wochenarbeitszeit die relevante Bezugsgröße sei, wie das Beispiel der nur an einem Tag geleisteten Arbeitsbereitschaft zeige, die zwar für diesen Tag erheblich, im Wochendurchschnitt aber unbeachtlich sei. Die Arbeitsbereitschaft müsse für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen könne. Es könne auch nicht zulässig sein, den Anteil an eigentlicher Tätigkeit (= die Arbeitszeit abzüglich der Arbeitsbereitschaft) an einzelnen Tagen oder in einer einzelnen Woche über die sonst (also ohne Arbeitsbereitschaft) geltenden Gesamtgrenzen hinaus auszudehnen. Dass bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen sei, ergebe sich auch aus § 6 Abs 1 Z 2 AZG, der anordne, dass Überstundenarbeit unter anderem dann vorliege, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten werde, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5a und 18 Abs 2 AZG ergebe. Sei somit aufgrund des Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen Mitteldienst und damit ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten sei, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des § 5 AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit übersteigende Arbeitsdauer Überstundenvergütung zu leisten sei.Ebenso wie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AZG normiert auch Paragraph 19 a, dieses Gesetzes als eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verlängerung der Arbeitszeit, dass in diese regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Wie Grillberger (AZG², 59) ausführt, müssen Zeiten der Arbeitsbereitschaft regelmäßig anfallen. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, bereite Schwierigkeiten. Ausgehend vom Wortlaut und Zweck der Regelung werde zwar nicht erforderlich sein, dass die erhebliche Arbeitsbereitschaft zu stets gleichmäßigen Zeiten anfalle. Notwendig werde aber sein, dass der Arbeitnehmer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit ihr im Vorhinein rechnen kann, und zwar grundsätzlich für jeden seiner Arbeitstage. Anderenfalls gelangte man zu dem Ergebnis, dass 13 Stunden Vollarbeitszeit zulässig sein könnten, nur weil an anderen Tagen Arbeitsbereitschaft anfalle. Unter Hinweis auf diese Lehrmeinung hat der erkennende Senat in der Entscheidung 8 ObA 35/02h hinsichtlich eines Rettungsfahrers, der nach einem im festgelegten Dienstplan im Turnus Tag-, Nacht- und sogenannte von 7,00 Uhr bis 17,00 Uhr dauernde Mitteldienste zu verrichten hatte, ausgesprochen, dass nicht ausschließlich die Wochenarbeitszeit die relevante Bezugsgröße sei, wie das Beispiel der nur an einem Tag geleisteten Arbeitsbereitschaft zeige, die zwar für diesen Tag erheblich, im Wochendurchschnitt aber unbeachtlich sei. Die Arbeitsbereitschaft müsse für jeden Arbeitstag zumindest vorgesehen sein, damit es zur Verlängerung der Normalarbeitszeit kommen könne. Es könne auch nicht zulässig sein, den Anteil an eigentlicher Tätigkeit (= die Arbeitszeit abzüglich der Arbeitsbereitschaft) an einzelnen Tagen oder in einer einzelnen Woche über die sonst (also ohne Arbeitsbereitschaft) geltenden Gesamtgrenzen hinaus auszudehnen. Dass bei unterschiedlicher Arbeitsverteilung grundsätzlich auf den einzelnen Arbeitstag abzustellen sei, ergebe sich auch aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AZG, der anordne, dass Überstundenarbeit unter anderem dann vorliege, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten werde, die sich aufgrund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3, bis 5a und 18 Absatz 2, AZG ergebe. Sei somit aufgrund des Dienstplanes die Arbeitszeit derart verteilt, dass an bestimmten Tagen Mitteldienst und damit ausschließlich Arbeit im engeren Sinn und nicht Arbeitsbereitschaft zu leisten sei, unterfallen diese Tage nicht der Regelung des Paragraph 5, AZG, sodass für die die Normalarbeitszeit übersteigende Arbeitsdauer Überstundenvergütung zu leisten sei.
Diesem Erkenntnis kann allerdings keinesfalls entnommen werden, bei Beurteilung von Bereitschaftsdiensten sei eine getrennte Betrachtung von Tag- und Nachtdiensten vorzunehmen. Dies war nicht Gegenstand der Entscheidung. Sie sagt vielmehr lediglich aus, dass die Qualifikation als Arbeitsbereitschaft deren Vorhersehbarkeit aufgrund Dienstplanes oder sonstiger Einteilung voraussetzt, sowie dass Mehrleistungen an Tagen, für die in diesem Sinne Arbeitsbereitschaft nicht angeordnet ist, auch nicht unter diese subsumiert werden können, sondern vielmehr als Überstunden zu entlohnen sind.
Für den Fall der Arbeitsbereitschaft in Apotheken kann das Kriterium der Regelmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit im Sinn der gerade referierten Entscheidung nicht zweifelhaft sein, macht es doch Abschnitt IV Abs 1 des Kollektivvertrages dem Apothekenleiter zur Pflicht, eine Diensteinteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, somit hinsichtlich Volldienstes und Bereitschaftdiensten zu treffen. Die weitere Voraussetzung, dass Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang geleistet wird, wird regelmäßig so gedeutet, dass die Zeiten der Arbeitsbereitschaft wenigstens ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmachen müssen (Grillberger aaO, 139; Löschnigg aaO 216). Löschnigg führt in diesem Zusammenhang das wohl zutreffende Beispiel an, dass die Drittelgrenze verfehlt werde, wenn die Arbeitnehmerin Bereitschaftsdienste ausschließlich während einer jeweils zweistündigen Mittagspause leiste, sodass die Voraussetzungen für die auf § 19 Abs 2 AZG gestützte kollektivvertragliche Regelung nicht mehr gegeben sei, weshalb auch § 19 Abs 3 AZG nicht zur Anwendung komme und somit grundsätzlich von Überstundenarbeit auszugehen sei. Diese auf § 6 Abs 1 Z 2 AZG (Überschreiten der täglichen Normalarbeitszeit) gestützte Überlegung zeigt aber geradezu zwingend auf, dass es weder dem Sinn des Gesetzes noch jenem des Kollektivvertrags entsprechen kann, Tag- und Nachtdienste getrennt zu beobachten, da in diesem Fall - der Nachtdienst erstreckt sich gemäß Abschnitt IV Abs 7 des Kollektivvertrages von 18,00 bis 8,00 Uhr - der Dienst während der Mittagspause immer als Überstundenleistung anzusehen wäre. Völlig unverständlich wäre dann auch die Bestimmung des § 19a Abs 2 Z 1 AZG, wonach der Kollektivvertrag verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden und eine Verlängerung von bis zu zwei Stunden für jene Arbeitnehmer zulassen kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten. Diese Bestimmung setzt zwingend die Betrachtung von Tag- und Nachtdienst als Einheit voraus. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erhellt auch aus den folgenden Ziffern 2 und 3 der Gesetzesstelle, die sowohl den verlängerten Dienst am Wochenende als auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit als Einheit auffassen. Demgegenüber kann der Tatsache, dass der Kollektivvertrag Tag- und Nachtdienste teilweise getrennt behandelt und ihre Entlohnung gesondert und unterschiedlich bestimmt, nur dahingehend Aussagekraft zukommen, dass die Kollektivvertragsparteien offenkundig auf die unterschiedliche Arbeitsbelastung am Tage und in der Nacht Rücksicht nehmen wollten.Für den Fall der Arbeitsbereitschaft in Apotheken kann das Kriterium der Regelmäßigkeit und der Vorhersehbarkeit im Sinn der gerade referierten Entscheidung nicht zweifelhaft sein, macht es doch Abschnitt römisch vier Absatz eins, des Kollektivvertrages dem Apothekenleiter zur Pflicht, eine Diensteinteilung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, somit hinsichtlich Volldienstes und Bereitschaftdiensten zu treffen. Die weitere Voraussetzung, dass Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang geleistet wird, wird regelmäßig so gedeutet, dass die Zeiten der Arbeitsbereitschaft wenigstens ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmachen müssen (Grillberger aaO, 139; Löschnigg aaO 216). Löschnigg führt in diesem Zusammenhang das wohl zutreffende Beispiel an, dass die Drittelgrenze verfehlt werde, wenn die Arbeitnehmerin Bereitschaftsdienste ausschließlich während einer jeweils zweistündigen Mittagspause leiste, sodass die Voraussetzungen für die auf Paragraph 19, Absatz 2, AZG gestützte kollektivvertragliche Regelung nicht mehr gegeben sei, weshalb auch Paragraph 19, Absatz 3, AZG nicht zur Anwendung komme und somit grundsätzlich von Überstundenarbeit auszugehen sei. Diese auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AZG (Überschreiten der täglichen Normalarbeitszeit) gestützte Überlegung zeigt aber geradezu zwingend auf, dass es weder dem Sinn des Gesetzes noch jenem des Kollektivvertrags entsprechen kann, Tag- und Nachtdienste getrennt zu beobachten, da in diesem Fall - der Nachtdienst erstreckt sich gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 7, des Kollektivvertrages von 18,00 bis 8,00 Uhr - der Dienst während der Mittagspause immer als Überstundenleistung anzusehen wäre. Völlig unverständlich wäre dann auch die Bestimmung des Paragraph 19 a, Absatz 2, Ziffer eins, AZG, wonach der Kollektivvertrag verlängerte Dienste von bis zu 32 Stunden und eine Verlängerung von bis zu zwei Stunden für jene Arbeitnehmer zulassen kann, die an beiden Tagen des verlängerten Dienstes einen Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre leisten. Diese Bestimmung setzt zwingend die Betrachtung von Tag- und Nachtdienst als Einheit voraus. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erhellt auch aus den folgenden Ziffern 2 und 3 der Gesetzesstelle, die sowohl den verlängerten Dienst am Wochenende als auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit als Einheit auffassen. Demgegenüber kann der Tatsache, dass der Kollektivvertrag Tag- und Nachtdienste teilweise getrennt behandelt und ihre Entlohnung gesondert und unterschiedlich bestimmt, nur dahingehend Aussagekraft zukommen, dass die Kollektivvertragsparteien offenkundig auf die unterschiedliche Arbeitsbelastung am Tage und in der Nacht Rücksicht nehmen wollten.
Wie bereits dargestellt, ist wesentliches Kriterium der Arbeitsbereitschaft deren regelmäßiges, vorhersehbares Anfallen und der mit etwa einem Drittel der Arbeitszeit anzunehmende erhebliche Umfang. Auch für den Bereich der Apotheken bedeutet dies somit, dass Mehrarbeit an Tagen, an welchen Arbeitsbereitschaft nach der Diensteinteilung nicht vorgesehen ist, in Übereinstimmung mit § 6 Abs 1 Z 2 AZG als Überstundenleistung qualifiziert werden muss. Allerdings hebt sich die besondere Bestimmung des § 19a AZG von der allgemeinen Bestimmung des § 5 AZG dadurch ab, dass in Abs 2 Z 1 und 2 über den Normalarbeitstag hinaus weitergehende Einheiten von 32 bzw 34 Stunden sowie in Form des Wochenendes gebildet wurden. Die Prüfung des Umfanges der Arbeitsbereitschaft hat daher innerhalb dieser Einheiten im Gesamten nach der sich aus der Diensteinteilung ergebenden Dauer zu erfolgen.Wie bereits dargestellt, ist wesentliches Kriterium der Arbeitsbereitschaft deren regelmäßiges, vorhersehbares Anfallen und der mit etwa einem Drittel der Arbeitszeit anzunehmende erhebliche Umfang. Auch für den Bereich der Apotheken bedeutet dies somit, dass Mehrarbeit an Tagen, an welchen Arbeitsbereitschaft nach der Diensteinteilung nicht vorgesehen ist, in Übereinstimmung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AZG als Überstundenleistung qualifiziert werden muss. Allerdings hebt sich die besondere Bestimmung des Paragraph 19 a, AZG von der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 5, AZG dadurch ab, dass in Absatz 2, Ziffer eins und 2 über den Normalarbeitstag hinaus weitergehende Einheiten von 32 bzw 34 Stunden sowie in Form des Wochenendes gebildet wurden. Die Prüfung des Umfanges der Arbeitsbereitschaft hat daher innerhalb dieser Einheiten im Gesamten nach der sich aus der Diensteinteilung ergebenden Dauer zu erfolgen.
Die Anträge des Antragstellers müssen daher schon daran scheitern, dass sie von einer weder vom Gesetz noch vom Kollektivvertrag gedeckten Trennung von Tag- und Nachtdiensten für die Beurteilung des Vorliegens von Bereitschaftsdienst ausgehen. Zudem ziehen sie aus dem von der Lehre herausgearbeiteten Erfordernis, in die verlängerte Arbeitszeit müsste zumindest ein Drittel Arbeitsbereitschaft fallen, den unzulässigen Umkehrschluss, dass anstelle von Bereitschaftsdienst bereits dann Vollarbeit vorliege, wenn zwei Drittel der sonst in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung vorliegen. Dies zeigt sich besonders deutlich in Punkt 1. der Anträge, wonach Arbeitsbereitschaft nur dann vorliegen solle, wenn die Vollarbeit nicht mehr als 40 Minuten betrage. Positiv formuliert heißt das, dass eine voll zu honorierende Überstunde bereits bei 41 Minuten Vollarbeit vorliege. Dieser Ansatz vermag der im Antrag wiedergegebenen Problematik nicht gerecht zu werden und würde zudem gerade durch das um rund ein Drittel verminderte Vollarbeitserfordernis bei gleichzeitiger Verkürzung des Beobachtungszeitraumes zur weitestgehenden Aushöhlung des vom Gesetzgeber unter Mitwirkung der Kollektivvertragspartner geschaffenen Arbeitszeitmodells führen.
Der Antragsteller hat nicht behauptet, der Kollektivvertrag verstoße in seinen den Bereitschaftsdienst betreffenden Teilen gegen höherrangiges Recht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts. Sollte es tatsächlich zu einer messbaren Steigerung des Arbeitsanfalles in bestimmten Teilen des Bereitschaftsdienstes gekommen sein, sodass die dafür vorgesehene Entlohnung als nicht mehr angemessen zu beurteilen wäre, wäre es allein Sache der Kollektivvertragsparteien insoweit Abhilfe zu schaffen, weil es nicht an den Gerichten liegt, unzweckmäßig oder unbefriedigend gewordene Regelungen der Kollektivverträge abzuändern (8 ObA 30/00w). Sollte allerdings feststellbar sein, dass innerhalb gewisser Zeiten des Bereitschaftsdienstes und in bestimmten Apotheken in Relation zum Normalbetrieb mit typischer Einsatzintensität kein Unterschied hinsichtlich des Arbeitsanfalles besteht, könnten diese Zeiten wohl nicht als Arbeitsbereitschaft im Sinn des Gesetzes angesehen werden (vgl Löschnigg aaO 217; 8 ObA 225/94). Ob ein derartiger Fall überhaupt einer Durchschnittsbetrachtung wie sie einem Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG zugrunde zu legen wäre, zugänglich sein könnte, muss hier nicht weiter geprüft werden, weil darauf das gestellte Begehren nicht gerichtet ist.Der Antragsteller hat nicht behauptet, der Kollektivvertrag verstoße in seinen den Bereitschaftsdienst betreffenden Teilen gegen höherrangiges Recht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts. Sollte es tatsächlich zu einer messbaren Steigerung des Arbeitsanfalles in bestimmten Teilen des Bereitschaftsdienstes gekommen sein, sodass die dafür vorgesehene Entlohnung als nicht mehr angemessen zu beurteilen wäre, wäre es allein Sache der Kollektivvertragsparteien insoweit Abhilfe zu schaffen, weil es nicht an den Gerichten liegt, unzweckmäßig oder unbefriedigend gewordene Regelungen der Kollektivverträge abzuändern (8 ObA 30/00w). Sollte allerdings feststellbar sein, dass innerhalb gewisser Zeiten des Bereitschaftsdienstes und in bestimmten Apotheken in Relation zum Normalbetrieb mit typischer Einsatzintensität kein Unterschied hinsichtlich des Arbeitsanfalles besteht, könnten diese Zeiten wohl nicht als Arbeitsbereitschaft im Sinn des Gesetzes angesehen werden vergleiche Löschnigg aaO 217; 8 ObA 225/94). Ob ein derartiger Fall überhaupt einer Durchschnittsbetrachtung wie sie einem Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zugrunde zu legen wäre, zugänglich sein könnte, muss hier nicht weiter geprüft werden, weil darauf das gestellte Begehren nicht gerichtet ist.
Der Antrag ist abzuweisen.