Dem gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs der Beklagten kommt Berechtigung zu.
Vorweg ist darauf zu verweisen, daß der rechtlichen Beurteilung das Arbeitszeitgesetz (AZG) in seiner Fassung vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46 zugrundezulegen ist, weil der Anspruchsgrundlage bildende Sachverhalt vor dem 1. Jänner 1997 bzw dem 1. Mai 1997 verwirklicht wurde (§ 33 Abs 1g bis i AZG). Es muß daher auch die Bestimmung des § 20b Abs 2 AZG, wonach durch Reisezeiten die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden können, unbeachtet bleiben, weil die Gesetzesstelle erst durch BGBl I 1997/46 dem AZG eingefügt wurde.Vorweg ist darauf zu verweisen, daß der rechtlichen Beurteilung das Arbeitszeitgesetz (AZG) in seiner Fassung vor den Novellen BGBl römisch eins 1997/8 und BGBl römisch eins 1997/46 zugrundezulegen ist, weil der Anspruchsgrundlage bildende Sachverhalt vor dem 1. Jänner 1997 bzw dem 1. Mai 1997 verwirklicht wurde (Paragraph 33, Absatz eins g bis i AZG). Es muß daher auch die Bestimmung des Paragraph 20 b, Absatz 2, AZG, wonach durch Reisezeiten die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden können, unbeachtet bleiben, weil die Gesetzesstelle erst durch BGBl römisch eins 1997/46 dem AZG eingefügt wurde.
Der Rekurswerberin ist zuzustimmen, daß entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht die im § 9 Abs 1 AZG genannten Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden durch einen in die Woche fallenden Feiertag nicht berührt werden, was sich schon daraus ergibt, daß gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AZG in die Wochenarbeitszeit auch der Sonntag fällt. § 9 Abs 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) besagt lediglich, daß der Arbeitnehmer auch an Feiertagen seinen Entgeltanspruch behält, schließt jedoch nicht aus, daß an diesen Tagen gegen entsprechende Vergütung (vgl RdW 1988, 297; SZ 61/180) tatsächlich Arbeit geleistet wird, solange nur die Höchstgrenzen des § 9 Abs 1 AZG nicht überschritten werden. § 9 Abs 1 AZG regelt somit unabhängig von Wochenend- oder Feiertagsruhe die Obergrenze, bis zu welcher Verlängerungen der Arbeitszeit möglich sind. Die Gesetzesstelle sagt hingegen nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit verpflichtet ist (ArbSlg 10.563; RdW 1988, 204; 9 ObA 333/98f ua). Hatte der Kläger in der zu beurteilenden Woche einschließlich Überstunden die höchstzulässige Wochenarbeitszeit noch nicht erreicht, kommt es für die Beurteilung der Berechtigung seines Begehrens ausschließlich darauf an, ob er die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (§ 3 Abs 1 AZG) bereits überschritten hatte. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er mangels einer im Verfahren hervorgekommenen Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit oder einer entsprechenden betrieblichen Übung die Leistung von Überstunden verweigern können, weil der bloße Hinweis darauf, es seien dringende Arbeiten zu erfüllen, nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht zur Mehrarbeit nicht begründen kann (RdW 1988, 204; 9 ObA 177/91; 9 ObA 122/93; SZ 68/224 ua).Der Rekurswerberin ist zuzustimmen, daß entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht die im Paragraph 9, Absatz eins, AZG genannten Höchstgrenzen der Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden durch einen in die Woche fallenden Feiertag nicht berührt werden, was sich schon daraus ergibt, daß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AZG in die Wochenarbeitszeit auch der Sonntag fällt. Paragraph 9, Absatz eins, Arbeitsruhegesetz (ARG) besagt lediglich, daß der Arbeitnehmer auch an Feiertagen seinen Entgeltanspruch behält, schließt jedoch nicht aus, daß an diesen Tagen gegen entsprechende Vergütung vergleiche RdW 1988, 297; SZ 61/180) tatsächlich Arbeit geleistet wird, solange nur die Höchstgrenzen des Paragraph 9, Absatz eins, AZG nicht überschritten werden. Paragraph 9, Absatz eins, AZG regelt somit unabhängig von Wochenend- oder Feiertagsruhe die Obergrenze, bis zu welcher Verlängerungen der Arbeitszeit möglich sind. Die Gesetzesstelle sagt hingegen nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit verpflichtet ist (ArbSlg 10.563; RdW 1988, 204; 9 ObA 333/98f ua). Hatte der Kläger in der zu beurteilenden Woche einschließlich Überstunden die höchstzulässige Wochenarbeitszeit noch nicht erreicht, kommt es für die Beurteilung der Berechtigung seines Begehrens ausschließlich darauf an, ob er die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden (Paragraph 3, Absatz eins, AZG) bereits überschritten hatte. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er mangels einer im Verfahren hervorgekommenen Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit oder einer entsprechenden betrieblichen Übung die Leistung von Überstunden verweigern können, weil der bloße Hinweis darauf, es seien dringende Arbeiten zu erfüllen, nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht zur Mehrarbeit nicht begründen kann (RdW 1988, 204; 9 ObA 177/91; 9 ObA 122/93; SZ 68/224 ua).
Gemäß § 3 Abs 1 AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit nicht im Gesetz einzeln angeführte - hier unstrittig jedoch nicht gegebene - Ausnahmen vorliegen. Überstundenarbeit liegt gemäß § 6 Abs 1 AZG dann vor, wenn die Grenzen der nach den §§ 3 oder 5 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden (lit a) oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 und 18 Abs 2 ergibt (lit b). Das Gesetz regelt zwar die "andere" Verteilung der Normalarbeitszeit, ohne jedoch über die "gewöhnliche" Verteilung der Normalarbeitszeit etwas auszusagen. Es setzt im § 3 AZG lediglich den Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitszeit zu verteilen ist. Dabei geht das Gesetz offenbar vom "Normalfall" der Arbeitszeitverteilung, nämlich einer fünftägigen Arbeitswoche mit jeweils 8stündiger Tagesarbeitszeit aus (Cerny, Arbeitszeitrecht, 46; Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 38). In diesem Sinne normiert auch der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (1996) in Abschnitt VI Punkt 16 "Verteilung der Normalarbeitszeit", daß die Wochenarbeitszeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf fünf Tage zu verteilen sei.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit nicht im Gesetz einzeln angeführte - hier unstrittig jedoch nicht gegebene - Ausnahmen vorliegen. Überstundenarbeit liegt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AZG dann vor, wenn die Grenzen der nach den Paragraphen 3, oder 5 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden (Litera a,) oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aufgrund der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, ergibt (Litera b,). Das Gesetz regelt zwar die "andere" Verteilung der Normalarbeitszeit, ohne jedoch über die "gewöhnliche" Verteilung der Normalarbeitszeit etwas auszusagen. Es setzt im Paragraph 3, AZG lediglich den Rahmen, innerhalb dessen die Arbeitszeit zu verteilen ist. Dabei geht das Gesetz offenbar vom "Normalfall" der Arbeitszeitverteilung, nämlich einer fünftägigen Arbeitswoche mit jeweils 8stündiger Tagesarbeitszeit aus (Cerny, Arbeitszeitrecht, 46; Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 38). In diesem Sinne normiert auch der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (1996) in Abschnitt römisch sechs Punkt 16 "Verteilung der Normalarbeitszeit", daß die Wochenarbeitszeit nach Möglichkeit gleichmäßig auf fünf Tage zu verteilen sei.
Aus der Formulierung des § 6 Abs 1 AZG, welcher als Überstundenarbeit entweder das Überschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der täglichen Normalarbeitszeit definiert, ergibt sich, daß das Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Mehrarbeit an bloß drei Tagen der Woche nicht denkbar ist. Vielmehr ist mangels im Verfahren hervorgekommener anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 4 ff AZG davon auszugehen, daß die über acht Stunden hinaus täglich erbrachte Mehrarbeit Überstunden- und nicht Normalarbeit ist (vgl SZ 66/1; ecolex 1998, 573).Aus der Formulierung des Paragraph 6, Absatz eins, AZG, welcher als Überstundenarbeit entweder das Überschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der täglichen Normalarbeitszeit definiert, ergibt sich, daß das Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit durch Mehrarbeit an bloß drei Tagen der Woche nicht denkbar ist. Vielmehr ist mangels im Verfahren hervorgekommener anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Paragraphen 4, ff AZG davon auszugehen, daß die über acht Stunden hinaus täglich erbrachte Mehrarbeit Überstunden- und nicht Normalarbeit ist vergleiche SZ 66/1; ecolex 1998, 573).
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin stellt zumindest nach der hier noch anzuwendenden Gesetzeslage die Reisezeit dann auf die Höchstgrenzen des AZG anzurechnende Arbeitszeit im engeren Sinn dar, wenn die Reisetätigkeit wie etwa im gegenständlichen Fall bei einem Monteur zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört (SZ 57/103; 14 Ob 6/86; ArbSlg 10.829). Außerdem ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Kläger offenkundig das Fahrzeug bei den Fahrten nach München selbst gelenkt hat, sodaß schon aus diesem Grund ebenfalls vom Vorliegen von Arbeitszeit auszugehen ist (vgl Grillberger, Die Dienstreise als arbeitsrechtliches Problem, DRdA 1986, 265; Winkler, Die Dienstreise im Arbeitszeit- und Entgeltrecht, ZAS 1992, 116). Diese rechtliche Beurteilung ändert allerdings nichts an der Tatsache, daß der Kläger an den ersten drei Tagen der Woche insgesamt nur 24 Stunden Normalarbeitszeit zurückgelegt und darüber hinaus Überstundenarbeit geleistet hat. Wenngleich damit die tägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit des § 9 Abs 1 AZG von 10 Stunden beträchtlich überschritten wurde, bleibt dies unbeschadet der Frage der Leistungspflicht (vgl 9 ObA 2254/96b ua) ohne Einfluß auf die Qualifikation als Überstundenarbeit und hat der Kläger auch Anspruch auf entsprechend höhere Entlohnung derselben (9 ObA 113/89).Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin stellt zumindest nach der hier noch anzuwendenden Gesetzeslage die Reisezeit dann auf die Höchstgrenzen des AZG anzurechnende Arbeitszeit im engeren Sinn dar, wenn die Reisetätigkeit wie etwa im gegenständlichen Fall bei einem Monteur zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört (SZ 57/103; 14 Ob 6/86; ArbSlg 10.829). Außerdem ergibt sich aus den Feststellungen, daß der Kläger offenkundig das Fahrzeug bei den Fahrten nach München selbst gelenkt hat, sodaß schon aus diesem Grund ebenfalls vom Vorliegen von Arbeitszeit auszugehen ist vergleiche Grillberger, Die Dienstreise als arbeitsrechtliches Problem, DRdA 1986, 265; Winkler, Die Dienstreise im Arbeitszeit- und Entgeltrecht, ZAS 1992, 116). Diese rechtliche Beurteilung ändert allerdings nichts an der Tatsache, daß der Kläger an den ersten drei Tagen der Woche insgesamt nur 24 Stunden Normalarbeitszeit zurückgelegt und darüber hinaus Überstundenarbeit geleistet hat. Wenngleich damit die tägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit des Paragraph 9, Absatz eins, AZG von 10 Stunden beträchtlich überschritten wurde, bleibt dies unbeschadet der Frage der Leistungspflicht vergleiche 9 ObA 2254/96b ua) ohne Einfluß auf die Qualifikation als Überstundenarbeit und hat der Kläger auch Anspruch auf entsprechend höhere Entlohnung derselben (9 ObA 113/89).
Der Kläger hätte also am 31. 10. 1996 noch Normalarbeit bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze zu leisten gehabt. Hiezu bedurfte es keiner besonderen Vereinbarung, weil sich diese Pflicht ohneweiteres aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergab. Sein Verhalten verwirklichte daher den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Geschäftsführer der Beklagten in früheren Fällen die einseitige Inanspruchnahme von Zeitausgleich toleriert hat, weil er am 31. 10. 1996 sowohl anläßlich des Telefonats als auch bei einem längerdauernden Gespräch im Unternehmen auf seine Arbeitspflicht hingewiesen wurde. Daß die Inanspruchnahme von Zeitausgleich jeweils einer konkreten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, ist ständige Rechtsprechung (SZ 61/180; 9 ObA 281/93 ua).Der Kläger hätte also am 31. 10. 1996 noch Normalarbeit bis zum Erreichen der Wochenhöchstgrenze zu leisten gehabt. Hiezu bedurfte es keiner besonderen Vereinbarung, weil sich diese Pflicht ohneweiteres aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergab. Sein Verhalten verwirklichte daher den Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Geschäftsführer der Beklagten in früheren Fällen die einseitige Inanspruchnahme von Zeitausgleich toleriert hat, weil er am 31. 10. 1996 sowohl anläßlich des Telefonats als auch bei einem längerdauernden Gespräch im Unternehmen auf seine Arbeitspflicht hingewiesen wurde. Daß die Inanspruchnahme von Zeitausgleich jeweils einer konkreten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf, ist ständige Rechtsprechung (SZ 61/180; 9 ObA 281/93 ua).
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil über die bereits aufgrund des vom Berufungsgericht erlassenen Teilurteils in Rechtskraft erwachsene Abweisung hinaus gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO wieder herzustellen.Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil über die bereits aufgrund des vom Berufungsgericht erlassenen Teilurteils in Rechtskraft erwachsene Abweisung hinaus gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.