Rechtssatz RS0109783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109783
Entscheidungsdatum
15.04.1999
Norm
AZG §6 Abs1
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtVI Z1 litb
Rechtssatz
Art VI Z 1 lit b des Kollektivvertrages wonach Überstundenarbeit bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Art V ergibt, sieht eine für den Arbeitnehmer gegenüber § 6 Abs 1 AZG günstigere und daher zulässige Regelung vor. Überstundenarbeit liegt daher nur dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit (vergleiche § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird.Artikel römisch sechs, Ziffer eins, Litera b, des Kollektivvertrages wonach Überstundenarbeit bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Artikel römisch fünf, ergibt, sieht eine für den Arbeitnehmer gegenüber Paragraph 6, Absatz eins, AZG günstigere und daher zulässige Regelung vor. Überstundenarbeit liegt daher nur dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit (vergleiche Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 60/97z
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 60/97z
- 8 ObA 273/98z
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
Auch; nur: Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird. (T1); Beisatz: Mangels einer Vereinbarung einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der §§ 4 ff AZG ist davon auszugehen, daß die über acht Stunden hinaus täglich erbrachte Mehrarbeit Überstunden- und nicht Normalarbeit ist. (T2); Veröff: SZ 72/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109783
Dokumentnummer
JJR_19980330_OGH0002_008OBA00060_97Z0000_002