Gegenstand des Antrages nach § 54 Abs 2 ASGG ist die Frage, ob nach dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Fassung ab Juli 1994) jede Arbeitsleistung nach 20 Uhr und vor 5 Uhr früh und an Samstagen nach 15 Uhr als Überstundenarbeit zu qualifizieren ist und zwar unabhängig davon, ob die vom Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit bereits überschritten ist. Daß für solche Arbeitsleistungen dann, wenn zugleich die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (§ 3 Abs 1 AZG; Art V Z 1 KV) überschritten ist, ein Überstundenzuschlag gebührt, ist unstrittig und nicht Gegenstand des Feststellungsantrages.Gegenstand des Antrages nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ist die Frage, ob nach dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs (Fassung ab Juli 1994) jede Arbeitsleistung nach 20 Uhr und vor 5 Uhr früh und an Samstagen nach 15 Uhr als Überstundenarbeit zu qualifizieren ist und zwar unabhängig davon, ob die vom Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit bereits überschritten ist. Daß für solche Arbeitsleistungen dann, wenn zugleich die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (Paragraph 3, Absatz eins, AZG; Artikel römisch fünf, Ziffer eins, KV) überschritten ist, ein Überstundenzuschlag gebührt, ist unstrittig und nicht Gegenstand des Feststellungsantrages.
Auszugehen ist davon, daß nach § 6 Abs 1 AZG Überstundenarbeit ua dann vorliegt, wenn gemäß lit b die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 3 bis 5 und § 18 Abs 2 AZG ergibt; letztere Bestimmung kann außer acht bleiben, weil es sich hier nicht um Arbeitnehmer im Betrieb des öffentlichen Verkehrs handelt. Die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden kann nach § 3 Abs 1 AZG in gewissen, durch die §§ 4 ff AZG abgesteckten Grenzen anders verteilt werden. Einschlägig sind hier nur § 4 Abs 5, 7 und 9 AZG, wonach für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen ein Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen gilt und die tägliche Normalarbeitszeit bzw im Zusammenhang mit Feiertagen (Abs 3) 10 Stunden nicht überschreiten darf.Auszugehen ist davon, daß nach Paragraph 6, Absatz eins, AZG Überstundenarbeit ua dann vorliegt, wenn gemäß Litera b, die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 3 bis 5 und Paragraph 18, Absatz 2, AZG ergibt; letztere Bestimmung kann außer acht bleiben, weil es sich hier nicht um Arbeitnehmer im Betrieb des öffentlichen Verkehrs handelt. Die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden kann nach Paragraph 3, Absatz eins, AZG in gewissen, durch die Paragraphen 4, ff AZG abgesteckten Grenzen anders verteilt werden. Einschlägig sind hier nur Paragraph 4, Absatz 5, 7 und 9 AZG, wonach für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen ein Durchrechnungszeitraum von zwei Wochen gilt und die tägliche Normalarbeitszeit bzw im Zusammenhang mit Feiertagen (Absatz 3,) 10 Stunden nicht überschreiten darf.
Über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit sagt das AZG nichts aus.
Aus ihm ist daher für die vorliegende Frage nichts zu gewinnen. Hingegen enthält der einschlägige Kollektivvertrag sehr wohl Bestimmungen. Nach Art V Z 2 dieses KV soll nämlich die Normalarbeitszeit nicht vor 5 Uhr früh beginnen und muß um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr enden. Zweck dieser Bestimmung kann nur sein, den vom Dienstgeber in den Schranken des AZG und ARG frei oder gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) bzw Einzelvereinbarung festgesetzten Beginn oder das Ende der täglichen Normalarbeitszeit kollektivvertraglich einzuschränken (vgl Scherff, ArbVG 116; Floretta/Strasser ArbVG2 218).Aus ihm ist daher für die vorliegende Frage nichts zu gewinnen. Hingegen enthält der einschlägige Kollektivvertrag sehr wohl Bestimmungen. Nach Artikel römisch fünf, Ziffer 2, dieses KV soll nämlich die Normalarbeitszeit nicht vor 5 Uhr früh beginnen und muß um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr enden. Zweck dieser Bestimmung kann nur sein, den vom Dienstgeber in den Schranken des AZG und ARG frei oder gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) bzw Einzelvereinbarung festgesetzten Beginn oder das Ende der täglichen Normalarbeitszeit kollektivvertraglich einzuschränken vergleiche Scherff, ArbVG 116; Floretta/Strasser ArbVG2 218).
Wie die Antragsgegnerin richtig ausführt, sind für die Auslegung des
normativen Teils des Kollektivvertrages dieselben Maßstäbe wie bei
der Interpretation von Gesetzen anzuwenden (OGH DRdA 1976, 160; 1979, 131; 1990, 203; 1991, 303; 1994, 244 uva).
Nicht geteilt werden kann allerdings die Ansicht der Antragsgegnerin,
daß die Bestimmung reinen Empfehlungscharakter hat; ebenso
unzutreffend ist aber auch die dem Antrag zugrundeliegende Ansicht
des Antragstellers, daß Art V Z 2 KV die Normalarbeitszeit zur Gänze
zwingend regelt.
Nach der Formulierung dieser Bestimmung soll die Normalarbeitszeit
nicht vor 5 Uhr früh beginnen und muß um 20 Uhr, am Samstag bereits
um 15 Uhr enden. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die
unterschiedliche Formulierung (soll bzw muß), die im übrigen bereits
im KV 1980 in dieser Form enthalten war, nur zufällig oder aus
Gründen der sprachlichen Vielfalt gewählt worden wäre, ist vorerst
von ihrem eindeutigen Wortsinn auszugehen. "Soll" bedeutet demnach
eine Empfehlung, "muß" ist eine zwingende Anordnung. Hieraus folgt, daß der Beginn der Normalarbeitszeit mit 5 Uhr früh nicht zwingend festgelegt, sondern nur empfohlen ist. Wäre eine zwingende Regelung von den Kollektivvertragsparteien auch hinsichtlich des Beginnes beabsichtigt gewesen, hätte dies entsprechend etwa durch Verwendung des Wortes "darf" zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Arbeitgeber kann daher den Beginn der Normalarbeitszeit auch zu einem früheren Zeitpunkt anordnen bzw kann durch erzwingbare Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG oder Einzelvereinbarung ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden. Hingegen bestimmt der KV durch die Formulierung "muß", daß das Ende der Normalarbeitszeit zwingend geregelt ist (vgl Scherff ArbVG aaO); weder kann der Arbeitgeber Abweichendes verbindlich anordnen, noch kann durch eine Betriebsvereinbarung ein späteres Ende der Normalarbeitszeit vereinbart werden; dies wäre auch durch Einzelvereinbarung unzulässig, weil diese für den Arbeitnehmer ungünstiger als der KV wäre (§ 3 Abs 1 2.Satz ArbVG). Entgegenstehende Anordnungen bzw Betriebsvereinbarungen sind ungültig (§ 3 ArbVG; vgl Floretta/Strasser aaO 9 ff; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht6 69; Arb 10.039).eine Empfehlung, "muß" ist eine zwingende Anordnung. Hieraus folgt, daß der Beginn der Normalarbeitszeit mit 5 Uhr früh nicht zwingend festgelegt, sondern nur empfohlen ist. Wäre eine zwingende Regelung von den Kollektivvertragsparteien auch hinsichtlich des Beginnes beabsichtigt gewesen, hätte dies entsprechend etwa durch Verwendung des Wortes "darf" zum Ausdruck gebracht werden müssen. Der Arbeitgeber kann daher den Beginn der Normalarbeitszeit auch zu einem früheren Zeitpunkt anordnen bzw kann durch erzwingbare Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG oder Einzelvereinbarung ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden. Hingegen bestimmt der KV durch die Formulierung "muß", daß das Ende der Normalarbeitszeit zwingend geregelt ist vergleiche Scherff ArbVG aaO); weder kann der Arbeitgeber Abweichendes verbindlich anordnen, noch kann durch eine Betriebsvereinbarung ein späteres Ende der Normalarbeitszeit vereinbart werden; dies wäre auch durch Einzelvereinbarung unzulässig, weil diese für den Arbeitnehmer ungünstiger als der KV wäre (Paragraph 3, Absatz eins, 2.Satz ArbVG). Entgegenstehende Anordnungen bzw Betriebsvereinbarungen sind ungültig (Paragraph 3, ArbVG; vergleiche Floretta/Strasser aaO 9 ff; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht6 69; Arb 10.039).
§ 6 Abs 1 AZG sieht vor, daß Überstundenarbeit, die gemäß § 10 AZG auch dementsprechend zu entlohnen ist, nur vorliegt, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 3 bis 5 und 18 Abs 2 ergibt. Das besagt aber nicht, daß der Kollektivvertrag nicht auch eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorsehen könnte. Eine solche nach der zeitlichen Lage der Überstunden differenzierende Regelung ist vielmehr zulässig (Grillberger AZG 61).Paragraph 6, Absatz eins, AZG sieht vor, daß Überstundenarbeit, die gemäß Paragraph 10, AZG auch dementsprechend zu entlohnen ist, nur vorliegt, wenn die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den Paragraphen 3 bis 5 und 18 Absatz 2, ergibt. Das besagt aber nicht, daß der Kollektivvertrag nicht auch eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vorsehen könnte. Eine solche nach der zeitlichen Lage der Überstunden differenzierende Regelung ist vielmehr zulässig (Grillberger AZG 61).
Art VI Z 1 lit b KV sieht vor, daß Überstundenarbeit ua bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Art V ergibt.Artikel römisch sechs, Ziffer eins, Litera b, KV sieht vor, daß Überstundenarbeit ua bereits dann vorliegt, wenn die normale Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit gemäß Artikel römisch fünf, ergibt.
Diese Verweisung auf Art V kann nun entweder auf die dort in Z 1 genannte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder auf eine sich allenfalls aus Z 2 dieser Bestimmung ergebende Verteilung der Wochenarbeitszeit bezogen werden, wobei aber darauf hinzuweisen ist, daß sich aus Art V Z 2 keine Verteilung der Wochenarbeitszeit sondern lediglich ein Rahmen für die Lagerung der Normalarbeitszeit innerhalb des Arbeitstages ergibt. Es liegt daher nahe, die Verweisung nur auf die in Art V Z 1 genannte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und die Verteilung dieser vierzigstündigen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne der §§ 3 ff AZG zu beziehen (zumal Art VI Z 1 lit b KV nahezu wörtlich mit § 6 Abs 1 Z 2 AZG übereinstimmt). Demnach liegt Überstundenarbeit gemäß Art VI Z 1 lit b KV nur dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit (vgl § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird. Diese Auslegung wird bestätigt durch die in Art XV Z 3 KV getroffene Regelung über die Entlohnung für ihm Ausland geleistete Überstundenarbeit, bei der ohne Rücksicht auf eine allenfalls abweichende betriebliche Verteilung der Wochenarbeitszeit festgelegt wird, daß die über neun Stunden täglich hinausgehenden Arbeitszeiten gemäß Art VI als Überstunden zu entlohnen sind.Diese Verweisung auf Artikel römisch fünf, kann nun entweder auf die dort in Ziffer eins, genannte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder auf eine sich allenfalls aus Ziffer 2, dieser Bestimmung ergebende Verteilung der Wochenarbeitszeit bezogen werden, wobei aber darauf hinzuweisen ist, daß sich aus Artikel römisch fünf, Ziffer 2, keine Verteilung der Wochenarbeitszeit sondern lediglich ein Rahmen für die Lagerung der Normalarbeitszeit innerhalb des Arbeitstages ergibt. Es liegt daher nahe, die Verweisung nur auf die in Artikel römisch fünf, Ziffer eins, genannte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und die Verteilung dieser vierzigstündigen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne der Paragraphen 3, ff AZG zu beziehen (zumal Artikel römisch sechs, Ziffer eins, Litera b, KV nahezu wörtlich mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AZG übereinstimmt). Demnach liegt Überstundenarbeit gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer eins, Litera b, KV nur dann vor, wenn das zeitliche Ausmaß der auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit vergleiche Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) an dem betreffenden Tag zu leistenden Normalarbeitszeit überschritten wird. Diese Auslegung wird bestätigt durch die in Artikel römisch fünfzehn, Ziffer 3, KV getroffene Regelung über die Entlohnung für ihm Ausland geleistete Überstundenarbeit, bei der ohne Rücksicht auf eine allenfalls abweichende betriebliche Verteilung der Wochenarbeitszeit festgelegt wird, daß die über neun Stunden täglich hinausgehenden Arbeitszeiten gemäß Artikel römisch sechs, als Überstunden zu entlohnen sind.
Der Feststellungsantrag war daher abzuweisen.