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Rechtssatz RS0109782

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109782

Geschäftszahl

8ObA60/97z

Entscheidungsdatum

30.03.1998

Norm

KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtV Z2

Rechtssatz

Nach Artikel römisch fünf, Ziffer 2, dieses Kollektivvertrages soll nämlich die Normalarbeitszeit nicht vor fünf Uhr früh beginnen und muß um zwanzig Uhr, an Samstagen um fünfzehn Uhr enden. Zweck dieser Bestimmung kann nur sein, den vom Dienstgeber in den Schranken des AZG und ARG frei oder gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) bzw Einzelvereinbarung festgesetzten Beginn oder das Ende der täglichen Normalarbeitszeit kollektivvertraglich einzuschränken. Der Beginn der Normalarbeitszeit ist daher nur eine Empfehlung, das Ende hingegen zwingend geregelt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

5 Uhr; 20 Uhr; 15 Uhr; 5.00 Uhr; 20.00 Uhr; 15.00 Uhr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109782

Dokumentnummer

JJR_19980330_OGH0002_008OBA00060_97Z0000_001