Rechtssatz RS0109782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109782
Entscheidungsdatum
30.03.1998
Norm
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtV Z2
Rechtssatz
Nach Art V Z 2 dieses Kollektivvertrages soll nämlich die Normalarbeitszeit nicht vor fünf Uhr früh beginnen und muß um zwanzig Uhr, an Samstagen um fünfzehn Uhr enden. Zweck dieser Bestimmung kann nur sein, den vom Dienstgeber in den Schranken des AZG und ARG frei oder gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) bzw Einzelvereinbarung festgesetzten Beginn oder das Ende der täglichen Normalarbeitszeit kollektivvertraglich einzuschränken. Der Beginn der Normalarbeitszeit ist daher nur eine Empfehlung, das Ende hingegen zwingend geregelt.Nach Artikel römisch fünf, Ziffer 2, dieses Kollektivvertrages soll nämlich die Normalarbeitszeit nicht vor fünf Uhr früh beginnen und muß um zwanzig Uhr, an Samstagen um fünfzehn Uhr enden. Zweck dieser Bestimmung kann nur sein, den vom Dienstgeber in den Schranken des AZG und ARG frei oder gegebenenfalls durch Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) bzw Einzelvereinbarung festgesetzten Beginn oder das Ende der täglichen Normalarbeitszeit kollektivvertraglich einzuschränken. Der Beginn der Normalarbeitszeit ist daher nur eine Empfehlung, das Ende hingegen zwingend geregelt.
Schlagworte
5 Uhr; 20 Uhr; 15 Uhr; 5.00 Uhr; 20.00 Uhr; 15.00 Uhr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109782
Dokumentnummer
JJR_19980330_OGH0002_008OBA00060_97Z0000_001