Rechtssatz RS0050968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050968
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder).Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. Sieht das eine Betriebsvereinbarung vor, liegt diesbezüglich eine Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung vor. Ein Zusammenhang besteht aber etwa dann, wenn es sich um mehrere Bestimmungen handelt, welche sich auf tatsächliches Ereignis beziehen, etwa alle die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffenden Bestimmungen, oder Bestimmungen, die ihre Grundlage in der langdauernden Betriebszugehörigkeit haben (Jubiläums - Treuegelder).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 41/81
Veröff: SZ 54/134 = Arb 10039 = ZAS 1982,223
- 9 ObA 104/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 104/94
nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch. (T1)
Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 9 ObA 224/97z
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 224/97z
Auch; nur: Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des § 3 Abs 1 ArbVG günstiger ist als der KollV, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. (T3) Beisatz: Einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind daher nicht isoliert zu betrachten. (T4)
Beisatz: Hier: Sog. "Gruppenvergleich" von in der Einzelvereinbarung und im Kollektivvertrag verschieden geregelter Kündigungsfristen und Kündigungstermine. - Erhöhter Bestandschutz gegenüber erhöhter Mobilität. (T5)
- 8 ObA 60/97z
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 60/97z
Auch; nur: Ein späterer KollV dringt gegenüber einer günstigeren Betriebsvereinbarung nicht durch, andererseits ist aber eine ungünstigere Betriebsvereinbarung für die Dauer des KollV wirkungslos. (T6)
Beisatz: Hier: Art V Z 2 KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (T7)
- 9 ObA 222/98g
Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 222/98g
nur T3; Beisatz: Hier: Schriftliche Einzelverträge beziehungsweise die durch Betriebsübung bewirkten schlüssigen Ergänzungen der Einzelverträge enthalten für die Arbeitnehmer günstigere Auszahlungsregelungen und Abrechnungsregelungen und gehen den kollektivvertraglichen Regelungen daher vor. (T8)
- 9 ObA 48/99w
Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 48/99w
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen. (T9)
- 9 ObA 285/01d
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 285/01d
Auch; nur: Damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Günstigkeitsvergleich mit einer Betriebsvereinbarung als Ganzes unzulässig ist. (T10) nur T3; Beis wie T4
- 9 ObA 90/09i
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 90/09i
Auch
- 9 ObA 134/16w
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
Auch; Beis wie T9
- 8 ObA 120/20k
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 120/20k
vgl; nur T3; nur T10; Beisatz nur wie T9
Anm: Veröff: SZ 2021/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050968
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19810929_OGH0002_0040OB00041_8100000_001