Begründung:
Auf die bei den Vereinigten Bühnen G***** beschäftigten Arbeitnehmer kommen insgesamt vier Kollektivverträge zur Anwendung:
Für das technische Bühnenpersonal (Vorstände, Werkstättenpersonal ohne Vorstellungsverpflichtung, Vorstellungspersonal, Publikumsdienst und Hauspersonal) gilt der Kollektivvertrag, welcher zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion technisches Personal und Verwaltungsangestellte/Theater, Kino und Veranstaltungsbetriebe, andererseits abgeschlossen wurde. Gemäß § 8 (Allgemeine Bestimmungen über die Entlohnung, Urlaub, Sonderzahlung, Urlaubsgeld, Lohnordnung) Z 4 des Kollektivvertrages ist die Monatsentlohnung mangels anderer Betriebsvereinbarungen am Letzten des Kalendermonats auszuzahlen. Gleichzeitig mit der Auszahlung ist jedem Dienstnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn (Monatsgehalt/Monatslohn, allfällige Zuschläge, Vergütungen für Mehrarbeitsleistungen u dgl) sowie die Abzüge einzeln ersichtlich sind.Für das technische Bühnenpersonal (Vorstände, Werkstättenpersonal ohne Vorstellungsverpflichtung, Vorstellungspersonal, Publikumsdienst und Hauspersonal) gilt der Kollektivvertrag, welcher zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion technisches Personal und Verwaltungsangestellte/Theater, Kino und Veranstaltungsbetriebe, andererseits abgeschlossen wurde. Gemäß Paragraph 8, (Allgemeine Bestimmungen über die Entlohnung, Urlaub, Sonderzahlung, Urlaubsgeld, Lohnordnung) Ziffer 4, des Kollektivvertrages ist die Monatsentlohnung mangels anderer Betriebsvereinbarungen am Letzten des Kalendermonats auszuzahlen. Gleichzeitig mit der Auszahlung ist jedem Dienstnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn (Monatsgehalt/Monatslohn, allfällige Zuschläge, Vergütungen für Mehrarbeitsleistungen u dgl) sowie die Abzüge einzeln ersichtlich sind.
Für die Verwaltungsangestellten (= die im Geschäftsbetrieb mit der Leistung kaufmännischer oder höherer, nichtkaufmännischer Dienste und Kanzleiarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer) gilt der zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Verwaltungsangestellte, abgeschlossene Kollektivvertrag. Gemäß § 13 (Allgemeine Bestimmungen über die Entlohnung) dieses Kollektivvertrages erfolgt die Entlohnung monatlich. Gleichzeitig mit der Auszahlung ist jedem Dienstnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn, allfällige Zuschläge, Vergütungen für Mehrarbeitsleistungen sowie die Abzüge im einzelnen ersichtlich sind.Für die Verwaltungsangestellten (= die im Geschäftsbetrieb mit der Leistung kaufmännischer oder höherer, nichtkaufmännischer Dienste und Kanzleiarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer) gilt der zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Verwaltungsangestellte, abgeschlossene Kollektivvertrag. Gemäß Paragraph 13, (Allgemeine Bestimmungen über die Entlohnung) dieses Kollektivvertrages erfolgt die Entlohnung monatlich. Gleichzeitig mit der Auszahlung ist jedem Dienstnehmer eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der der Bruttolohn, allfällige Zuschläge, Vergütungen für Mehrarbeitsleistungen sowie die Abzüge im einzelnen ersichtlich sind.
Hinsichtlich der Bühnenmitglieder steht der zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, andererseits abgeschlossene Kollektivvertrag in Geltung. Nach dessen § 20 (Fälligkeit der Bezüge) sind die Monatsbezüge, das sind Gehalt, etwa vereinbarte Spielgelder und Treuezulagen, im nachhinein zur Auszahlung fällig (Abs 1), zusätzliche Vergütungen für Mehrdienstleistungen sind jeweils monatlich im nachhinein zur Auszahlung fällig und auszuzahlen (Abs 2).Hinsichtlich der Bühnenmitglieder steht der zwischen dem Theatererhalterverband Österreichischer Bundesländer und Städte einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige, andererseits abgeschlossene Kollektivvertrag in Geltung. Nach dessen Paragraph 20, (Fälligkeit der Bezüge) sind die Monatsbezüge, das sind Gehalt, etwa vereinbarte Spielgelder und Treuezulagen, im nachhinein zur Auszahlung fällig (Absatz eins,), zusätzliche Vergütungen für Mehrdienstleistungen sind jeweils monatlich im nachhinein zur Auszahlung fällig und auszuzahlen (Absatz 2,).
Hinsichtlich der Musiker (G***** Philharmonisches Orchester) gilt der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen dem Land S***** und der Stadtgemeinde G***** einerseits und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, andererseits. Gemäß § 33 (Fälligkeit der Bezüge, Lohnordnung) dieses Kollektivvertrages wird der Bezug im vorhinein zu Beginn des Monats ausgezahlt (Z 1). Die Berechnung von Mehrarbeiten hat am Ende des Kalendermonats zu erfolgen, in dem sie geleistet wurden, die Auszahlung hat spätestens mit Ablauf eines dem Verrechnungstermin folgenden Kalendermonats gemeinsam mit der Bezugsauszahlung zu erfolgen (Z 5).Hinsichtlich der Musiker (G***** Philharmonisches Orchester) gilt der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen dem Land S***** und der Stadtgemeinde G***** einerseits und der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe, Sektion Musiker, andererseits. Gemäß Paragraph 33, (Fälligkeit der Bezüge, Lohnordnung) dieses Kollektivvertrages wird der Bezug im vorhinein zu Beginn des Monats ausgezahlt (Ziffer eins,). Die Berechnung von Mehrarbeiten hat am Ende des Kalendermonats zu erfolgen, in dem sie geleistet wurden, die Auszahlung hat spätestens mit Ablauf eines dem Verrechnungstermin folgenden Kalendermonats gemeinsam mit der Bezugsauszahlung zu erfolgen (Ziffer 5,).
Der Antragsteller begehrt die aus dem Spruch hervorgehende Feststellung.
Er brachte vor, daß zwischen der antragstellenden Gewerkschaft einerseits und den Erst- und Zweitantragsgegnern andererseits als Gesellschafter der Vereinigten Bühnen G***** die Frage strittig geworden sei, ob die von den Vereinigten Bühnen einseitig vorgenommene Umstellung der Bezugsauszahlungen und Bezugsabrechnungen aller Arbeitnehmer bei den Vereinigten Bühnen von einer Vorauszahlung und -abrechnung in eine Abrechnung und Bezahlung im nachhinein rechtlich zulässig erfolgt sei. Von diesem Problem seien sämtliche Arbeitnehmer (über 700) der Vereinigten Bühnen betroffen. Durch eine einseitige Umstellung der Gehaltsauszahlung und -abrechnung werde in die Rechtsposition der Arbeitnehmer eingegriffen, für diese entstünden wirtschaftliche Nachteile. Die antragstellende Gewerkschaft habe daher ein rechtliches Interesses an einer diesbezüglichen Entscheidung im Sinn des § 54 Abs 2 ASGG.Er brachte vor, daß zwischen der antragstellenden Gewerkschaft einerseits und den Erst- und Zweitantragsgegnern andererseits als Gesellschafter der Vereinigten Bühnen G***** die Frage strittig geworden sei, ob die von den Vereinigten Bühnen einseitig vorgenommene Umstellung der Bezugsauszahlungen und Bezugsabrechnungen aller Arbeitnehmer bei den Vereinigten Bühnen von einer Vorauszahlung und -abrechnung in eine Abrechnung und Bezahlung im nachhinein rechtlich zulässig erfolgt sei. Von diesem Problem seien sämtliche Arbeitnehmer (über 700) der Vereinigten Bühnen betroffen. Durch eine einseitige Umstellung der Gehaltsauszahlung und -abrechnung werde in die Rechtsposition der Arbeitnehmer eingegriffen, für diese entstünden wirtschaftliche Nachteile. Die antragstellende Gewerkschaft habe daher ein rechtliches Interesses an einer diesbezüglichen Entscheidung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.
Dazu behauptet der Antragsteller folgenden Sachverhalt:
Aufgrund einer jahrzehntelangen betrieblichen Übung bei den Vereinigten Bühnen erhielten alle Arbeitnehmer der Vereinigten Bühnen das Gehalt bzw sämtliche fixen Bezugsbestandteile am Ersten eines jeden Monats im vorhinein ausgezahlt. Gleichzeitig mit der Auszahlung wurde den Arbeitnehmern eine Lohnabrechnung ausgehändigt, aus der die Bruttobezüge sowie die darauf entfallenden Abzüge im einzelnen ersichtlich waren. Variable Bezugsbestandteile, wie zB variable Zulagen, Mehrleistungen etc, wurden jeweils am Ersten des zweitfolgenden Monats im nachhinein ausgezahlt (zB Überstunden für September kamen am 1. November zur Auszahlung). (Soweit der Antragsteller auch auf den Modus der Auszahlung von Sonderzahlungen Bezug nimmt, kann eine Wiedergabe unterbleiben, weil die begehrte Feststellung auf Sonderzahlungen keinen Bezug nimmt.)
Seit 1. August 1997 haben die Vereinigten Bühnen eine Umstellung derart vorgenommen, daß nunmehr sämtliche Arbeitnehmer am Ersten des Monats eine Zahlung erhalten, die dem Abrechnungsbetrag des Bezuges des zweitvorangegangenen Monats entspricht. Gleichzeitig erhalten die Arbeitnehmer die Abrechnung für den zweitvorangegangenen Monat. Hinsichtlich der variablen Zulagen und Mehrleistungen ergibt sich durch diese Umstellung keine Änderung gegenüber der bis vor der Umstellung geübten Praxis. Diese Vorgangsweise gilt einheitlich für alle bei den Vereinigten Bühnen beschäftigten Arbeitnehmer. In den Monaten August und September 1997 erhielten alle Arbeitnehmer Vorauszahlungen etwa in der Höhe der gebührenden Bezüge für August und September sowie eine Vorauszahlung für Sonderzahlungen. Diese "Vorauszahlungen" bleiben vorläufig stehen und werden erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Abzug gebracht. Durch diese Vorauszahlungen in den Umstellungsmonaten bzw durch Vorauszahlungen am Beginn oder bei Wiederaufnahme von Arbeitsverhältnissen versuchen die Vereinigten Bühnen allfällige Nachteile für die Arbeitnehmer auszugleichen, wobei es immer wieder vorkommt, daß in solchen Fällen (Zivildienst, Karenzurlaub etc) keine Zahlungen geleistet werden. Mit den Bühnenmitgliedern wurden überdies schriftliche Bühnendienstverträge abgeschlossen, in denen ausdrücklich vereinbart wurde, daß die vertragliche Monatsgage jeweils am Ersten des Monats im voraus ausbezahlt wird.
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß sämtliche vor dem 1. 8. 1997 in ein Dienstverhältnis zu den Vereinigten Bühnen eingetretenen Dienstnehmer aufgrund einer bis dahin gepflogenen betrieblichen Übung gemäß § 863 ABGB einen Rechtsanspruch darauf erworben hätten, ihre Monatsbezüge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein ausbezahlt sowie gleichzeitig eine entsprechende Brutto-Netto-Monatsabrechnung ausgehändigt zu erhalten. Die Bühnenbediensteten hätten einen solchen Anspruch schon aufgrund ihrer schriftlichen Einzelverträge, die Angehörigen des G***** Philharmonischen Orchesters aufgrund der schon erwähnten Bestimmung des § 33 des Kollektivvertrages. Die einseitige Umstellung seitens der Vereinigten Bühnen G***** verstoße gegen diese vertraglichen Grundlagen. Eine Auszahlung und Abrechnung (der fixen Gehaltsbestandteile) im auf den Leistungsmonat zweitfolgenden Monat verstoße auch gegen die für die Arbeitnehmer - gegenüber der schlüssigen Vereinbarung - weniger günstigen Kollektivverträge, weil auch dort als spätester Termin für Auszahlung und Abrechnung jedenfalls der Monatsletzte des Arbeitsmonats genannt sei. Für die Arbeitnehmer ergäben sich durch die einseitige Vorgangsweise des Arbeitgebers aber auch wirtschaftliche Nachteile, die auch durch die als Vorschüsse zu qualifizierenden Vorauszahlungen nicht immer ausgeglichen würden. Insbesondere bei Vorrückungen kämen die Arbeitnehmer erst verspätet in den Genuß einer damit verbundenen Gehaltserhöhung. Gleiches gelte bei allgemeinen Gehalts- bzw Zulagenerhöhungen. Schwierigkeiten seien auch dann zu befürchten, wenn beispielsweise ein langer Krankenstand über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinausreiche. Darüber hinaus bestehe eine Unsicherheit für die Arbeitnehmer, weil Vorauszahlungen (Akontozahlungen, Vorschüsse) jederzeit wieder verrechenbar und im Falle von Überzahlungen rückforderbar seien. Auch seien steuerrechtliche Nachteile dadurch zu befürchten, daß Vorauszahlungen in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht als Vorschuß gewertet würden und bei Auszahlungen über S 60.000 fiktive Zinsen als geldwerter Vorteil zum Tragen kämen.Aufgrund dieses Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß sämtliche vor dem 1. 8. 1997 in ein Dienstverhältnis zu den Vereinigten Bühnen eingetretenen Dienstnehmer aufgrund einer bis dahin gepflogenen betrieblichen Übung gemäß Paragraph 863, ABGB einen Rechtsanspruch darauf erworben hätten, ihre Monatsbezüge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein ausbezahlt sowie gleichzeitig eine entsprechende Brutto-Netto-Monatsabrechnung ausgehändigt zu erhalten. Die Bühnenbediensteten hätten einen solchen Anspruch schon aufgrund ihrer schriftlichen Einzelverträge, die Angehörigen des G***** Philharmonischen Orchesters aufgrund der schon erwähnten Bestimmung des Paragraph 33, des Kollektivvertrages. Die einseitige Umstellung seitens der Vereinigten Bühnen G***** verstoße gegen diese vertraglichen Grundlagen. Eine Auszahlung und Abrechnung (der fixen Gehaltsbestandteile) im auf den Leistungsmonat zweitfolgenden Monat verstoße auch gegen die für die Arbeitnehmer - gegenüber der schlüssigen Vereinbarung - weniger günstigen Kollektivverträge, weil auch dort als spätester Termin für Auszahlung und Abrechnung jedenfalls der Monatsletzte des Arbeitsmonats genannt sei. Für die Arbeitnehmer ergäben sich durch die einseitige Vorgangsweise des Arbeitgebers aber auch wirtschaftliche Nachteile, die auch durch die als Vorschüsse zu qualifizierenden Vorauszahlungen nicht immer ausgeglichen würden. Insbesondere bei Vorrückungen kämen die Arbeitnehmer erst verspätet in den Genuß einer damit verbundenen Gehaltserhöhung. Gleiches gelte bei allgemeinen Gehalts- bzw Zulagenerhöhungen. Schwierigkeiten seien auch dann zu befürchten, wenn beispielsweise ein langer Krankenstand über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinausreiche. Darüber hinaus bestehe eine Unsicherheit für die Arbeitnehmer, weil Vorauszahlungen (Akontozahlungen, Vorschüsse) jederzeit wieder verrechenbar und im Falle von Überzahlungen rückforderbar seien. Auch seien steuerrechtliche Nachteile dadurch zu befürchten, daß Vorauszahlungen in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht als Vorschuß gewertet würden und bei Auszahlungen über S 60.000 fiktive Zinsen als geldwerter Vorteil zum Tragen kämen.
Die für die Erstantragsgegner damit verbundenen Vorteile, die darin bestünden, daß für fixe und variable Entgeltbestandteile nur ein einziges Mal eine Abrechnung erstellt werden müsse, rechtfertigten nicht die einseitige Umstellung.
Die Antragsgegner beantragen, den Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Es fehle an den Voraussetzungen nach § 54 Abs 2 ASGG. Solche Anträge könnten nur hinsichtlich von Rechtsfragen des materiellen Rechts für einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt gestellt werden. Im vorliegenden Fall gebe es aber keinen unbestrittenen Sachverhalt, sondern eine Reihe von streitigen Rechtsfragen, die nur in einem ordnungsgemäßen Prozeß geklärt werden könnten. Insbesondere werde ein konkludenter Anspruch auf Gehaltszahlungen im vorhinein bestritten. Es sei den Erst- und Zweitantragsgegnern auch nicht zumutbar, wegen der erst später möglichen Abrechnungen hinsichtlich der variablen Entgeltbestandteile gegenüber der Sozialversicherung zweimal, nämlich einmal für die fixen und einmal für die variablen Entgeltbestandteile, gesonderte Abrechnungen und Meldungen zu erstellen. Zu Unrecht werde den Erst- und Zweitantragsgegnern die Auszahlung bloßer Vorschüsse unterstellt, vielmehr handle es sich um endgültige Zahlungen, welche nicht rückverrechenbar seien. Eine Einigung über dieses Problem sei an Animositäten der Arbeitnehmerseite gescheitert.Die Antragsgegner beantragen, den Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Es fehle an den Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG. Solche Anträge könnten nur hinsichtlich von Rechtsfragen des materiellen Rechts für einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt gestellt werden. Im vorliegenden Fall gebe es aber keinen unbestrittenen Sachverhalt, sondern eine Reihe von streitigen Rechtsfragen, die nur in einem ordnungsgemäßen Prozeß geklärt werden könnten. Insbesondere werde ein konkludenter Anspruch auf Gehaltszahlungen im vorhinein bestritten. Es sei den Erst- und Zweitantragsgegnern auch nicht zumutbar, wegen der erst später möglichen Abrechnungen hinsichtlich der variablen Entgeltbestandteile gegenüber der Sozialversicherung zweimal, nämlich einmal für die fixen und einmal für die variablen Entgeltbestandteile, gesonderte Abrechnungen und Meldungen zu erstellen. Zu Unrecht werde den Erst- und Zweitantragsgegnern die Auszahlung bloßer Vorschüsse unterstellt, vielmehr handle es sich um endgültige Zahlungen, welche nicht rückverrechenbar seien. Eine Einigung über dieses Problem sei an Animositäten der Arbeitnehmerseite gescheitert.
Weder das Gesetz noch die Kollektivverträge stellten eine geeignete Grundlage für den Antrag dar. Da schon die Frage, ob für den einzelnen Dienstnehmer überhaupt ein Nachteil entstanden sei, strittig sei, die Verpflichtung zur Zahlung im vorhinein den Kollektivverträgen widerspreche und auch die Form des Lohnzettels strittig sei, erweise sich die Antragstellung als verfehlt.