Im Revisionsverfahren ist strittig, ob der Anwendung des Kollektivvertrages die fehlende Arbeitnehmereigenschaft entgegensteht bzw ob - im Falle der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages - die einzelvertragliche Regelung günstiger ist als die Regelung des Kollektivvertrages.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kollektivvertrag nicht anzuwenden sei, weil der Kläger seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten berufen und damit nicht mehr Arbeitnehmer iS des § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG sei. Aber auch im Falle der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages sei die einzelvertragliche Regelung wirksam, weil der dann vorzunehmende Günstigkeitsvergleich zugunsten der einzelvertraglichen Regelung ausfalle.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kollektivvertrag nicht anzuwenden sei, weil der Kläger seit seiner Bestellung zum Geschäftsführer zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten berufen und damit nicht mehr Arbeitnehmer iS des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG sei. Aber auch im Falle der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages sei die einzelvertragliche Regelung wirksam, weil der dann vorzunehmende Günstigkeitsvergleich zugunsten der einzelvertraglichen Regelung ausfalle.
Die zuletzt genannte Rechtsauffassung, dass der Günstigkeitsvergleich zwischen den maßgebenden Regelungen des Kollektivvertrags und des Einzelvertrags zugunsten der einzelvertraglichen Regelungen ausfalle, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die zuletzt genannte Rechtsauffassung, dass der Günstigkeitsvergleich zwischen den maßgebenden Regelungen des Kollektivvertrags und des Einzelvertrags zugunsten der einzelvertraglichen Regelungen ausfalle, ist zutreffend. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist auszuführen:
Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im 1. Teil des ArbVG (Kollektive Rechtsgestaltung) geregelten Kollektivvertrages ist nicht auf den für den II. Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen (Schwarz/Löschnigg8 93). Da der hier anzuwendende Kollektivvertrag die Geschäftsführer von seinem Anwendungsbereich nicht ausnimmt, wäre er auf den Kläger nur dann nicht anzuwenden, wenn er nicht Arbeitnehmer iS des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes wäre. Das kann aber allein aus seiner Stellung als Geschäftsführer nicht abgeleitet werden (siehe dazu etwa Pfeil in Schwimann, ABGB VI2 Rz 35 zu § 1151 mwN; die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung spricht von Vorstandsmitgliedern einer AG und einer Sparkasse und ist daher nicht vergleichbar) und wurde hier auch gar nicht behauptet. Zu billigen sind jedoch die Ausführungen der Vorinstanzen über den im Falle der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich:Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im 1. Teil des ArbVG (Kollektive Rechtsgestaltung) geregelten Kollektivvertrages ist nicht auf den für den römisch zwei. Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen (Schwarz/Löschnigg8 93). Da der hier anzuwendende Kollektivvertrag die Geschäftsführer von seinem Anwendungsbereich nicht ausnimmt, wäre er auf den Kläger nur dann nicht anzuwenden, wenn er nicht Arbeitnehmer iS des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes wäre. Das kann aber allein aus seiner Stellung als Geschäftsführer nicht abgeleitet werden (siehe dazu etwa Pfeil in Schwimann, ABGB VI2 Rz 35 zu Paragraph 1151, mwN; die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung spricht von Vorstandsmitgliedern einer AG und einer Sparkasse und ist daher nicht vergleichbar) und wurde hier auch gar nicht behauptet. Zu billigen sind jedoch die Ausführungen der Vorinstanzen über den im Falle der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich:
Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass bei der Günstigkeitsprüfung jene Bestimmungen (hier des Kollektivvertrages und des Einzelvertrages) einander gegenüberzustellen sind, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Dies wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass weder der Kollektivvertrag noch die von ihm abweichende Sondervereinbarung als Ganzes (Gesamtvergleich) noch isolierte Bestimmungen daraus (punktueller Vergleich) miteinander zu vergleichen sind, sondern dass statt dessen ein sogenannter Gruppenvergleich rechtlich und sachlich zusammengehöriger Normen durchzuführen ist. Ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen (Arb 11.206 uva), wobei der sozialpolitische Zweck der kollektivrechtlichen Regelung zu beachten ist (ZAS 1989, 87; SZ 62/147 ua).
Die Vorinstanzen haben dieser Rechtslage Rechnung getragen und bei ihrem Günstigkeitsvergleich im Hinblick auf die Entgeltfunktion der Abfertigung, aber auch im Hinblick auf ihren Versorgungs- und Überbrückungszweck sowie auf ihre Funktion bei der Abgeltung der Betriebstreue sowohl die Entgeltbestimmungen des Kollektivvertrages und des Einzelvertrages als auch die jeweiligen Pensionsregelungen berücksichtigt. Dabei kamen die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass - abgestellt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - die Differenz zwischen der kollektivvertraglichen Abfertigung(-sanwartschaft) und der einzelvertraglichen Abfertigungsregelung im Hinblick auf das deutlich geringere kollektivvertragliche Entgelt so niedrig ist, dass sie vom Kläger im Wege des höheren (einzelvertraglichen) Verdienstes in rund drei Monaten verdient wurde. Vor allem aber errechnete das Erstgericht, dass der Kläger im Hinblick auf den einzelvertraglich vereinbarten höheren Bezug aufgrund des Einzelvertrages einen um rund S 15.000,-- brutto monatlich höheren Pensionsanspruch hat, als auf der Grundlage des Kollektivvertrages. Da nach den Berechnungen der Vorinstanzen die Differenz der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Abfertigungsansprüche bzw -anwartschaften nur S 65.620,80 brutto betrug, ist daher klar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Kläger weit günstiger ist, als die kollektivvertragliche. Die ziffernmäßige Richtigkeit der maßgebenden Berechnungen des Erstgerichtes werden in der Revision nicht bestritten. Vielmehr wird primär geltend gemacht, dass das Erstgericht zu Unrecht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt hat.
Diese Vorgangsweise des Erstgerichtes beim hier vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich entspricht jedoch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der wiederholt ausgesprochen hat, dass der Günstigkeitsvergleich auf jenen Zeitpunkt zu beziehen ist, an dem einander die in den Vergleich einzubeziehenden Bestimmungen des Kollektivvertrages und der abweichenden Einzel-(Betriebs-)vereinbarung erstmals gegenüberstanden (Arb 11.206; RIS-Justiz RS0050915; RS0051060).
Mit seinem weiteren Einwand, das Erstgericht hätte "die nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen als Bemessungsbasis für den Abfertigungsanspruch des Klägers möglichen und erreichbaren Dienstzeiten" einbeziehen müssen, zielt der Revisionswerber offenbar auf die mit einem auf der Grundlage des Kollektivvertrags geschlossenen unbefristeten Vertrag verbundene Möglichkeit ab, mehr Dienstzeiten zu erreichen als aufgrund des befristeten Geschäftsführervertrages. Dieser Einwand ist aber schon deshalb nicht berechtigt, weil der Revisionswerber - gleichgültig wie viele Dienstjahre er erreicht hätte - auch nach dem Kollektivvertrag keinesfalls mehr als 20 Monatsbezüge an Abfertigung erhalten hätte. Damit hätte sich aber die Differenz zwischen der kollektivvertraglichen und der einzelvertraglichen Abfertigung nur um zwei Monatsgehälter erhöht, was an der Richtigkeit der Ergebnisse der Vorinstanzen überhaupt nichts ändert. Ersetzt man nämlich in der Berechnung der Vorinstanzen die mit 18 Monaten berechnete kollektivvertragliche Abfertigung durch einen auf der Grundlage von 20 Monaten berechneten Abfindungsbetrag, hat das nur zur Folge, dass sich die Abfertigungsdifferenz von S 65.620,80 brutto auf S 282.912,-- brutto erhöhen würde. Damit wäre aber die Abfertigungsdifferenz vom Kläger mit seinem höheren einzelvertraglichen Entgelt nicht in etwa drei, sondern in etwa sieben Monaten verdient worden.
Anders wäre dies nur dann, wenn man - wie der Kläger dies offenbar fordert - sowohl die fiktive kollektivvertragliche Abfertigung als auch die einzelvertragliche Abfertigung auf der Grundlage des höheren einzelvertraglichen Entgelts berechnen würde. Dass dann die einzelvertragliche Regelung für den Kläger günstiger wäre, bedarf keiner Erwähnung. Damit ignoriert der Kläger, dass die günstigere Abfertigungsregelung des Kollektivvertrages gerade durch das höhere einzelvertragliche Entgelt (und damit auch durch dessen Auswirkungen auf den Pensionsbezug) abgegolten wurde. Dessen ungeachtet aus beiden Vertragstypen die jeweils günstigsten Regelungen in einen „Günstigkeitsvergleich" einzubeziehen („Rosinentheorie") ist unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.