Rechtssatz RS0050959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050959
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den §§ 105, 106 ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG.Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den Paragraphen 105, 106, ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des römisch zwei.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des Paragraph 1151, ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des Paragraph 36, ArbVG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 208/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 208/88
Veröff: GesRZ 1990,96 = RdW 1989,107 = WBl 1989,28
- 8 ObA 2359/96m
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2359/96m
Vgl auch; nur: Hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG. (T1)
Beisatz: Er umfaßt nicht freie Arbeitnehmer. (T2)
- 9 ObA 413/97v
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 413/97v
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs 3 KWG). (T3)
- 9 ObA 109/98i
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 109/98i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschäftsstellenleiter einer Bankfiliale ist kein leitender Angestellter. (T4)
- 9 ObA 285/01d
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 285/01d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im 1.Teil des ArbVG (Kollektive Rechtsgestaltung) geregelten Kollektivvertrages ist hingegen nicht auf den für den II.Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. (T5)
- 9 ObA 81/03g
Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 81/03g
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 ObA 72/10m
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 72/10m
- 8 ObA 28/11t
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 ObA 28/11t
Auch; Veröff: SZ 2011/64
- 8 ObA 49/12g
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 49/12g
nur T1; Beisatz: Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind daher nicht zur Kündigungs‑ bzw Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG berechtigt. (T6)
- 8 ObA 50/14g
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 50/14g
Vgl auch; Beisatz: Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist mit dem arbeitsvertraglichen nicht gleichzusetzen. (T7)
- 9 ObA 69/21v
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 ObA 69/21v
Beisatz: Hier: Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Überlegung, in keinem Interessensgegensatz zur Belegschaft zu stehen. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050959
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19880928_OGH0002_009OBA00208_8800000_001