Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG (vgl Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG 217, Kurzkommentar ArbVG2 71; Cerny ArbVG8 133; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 110). Gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG gelten in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des II.Teils dieses Gesetzes. Der Kläger war bis zu seiner Abberufung am 31. Juli 1987 Geschäftsführer der Beklagten und damit gemäß § 15 GesmbHG gesellschaftliches Organ der Beklagten. Er zählt daher nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne der Betriebsverfassung (Schwarz-Löschnigg aao 110; Cerny aaO 138).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des römisch zwei.Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des Paragraph 1151, ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des Paragraph 36, ArbVG vergleiche Floretta-Strasser, Handkommentar ArbVG 217, Kurzkommentar ArbVG2 71; Cerny ArbVG8 133; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 110). Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, ArbVG gelten in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei.Teils dieses Gesetzes. Der Kläger war bis zu seiner Abberufung am 31. Juli 1987 Geschäftsführer der Beklagten und damit gemäß Paragraph 15, GesmbHG gesellschaftliches Organ der Beklagten. Er zählt daher nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne der Betriebsverfassung (Schwarz-Löschnigg aao 110; Cerny aaO 138).
Dem in der Revision erhobenen Einwand, es komme auf die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung an, zu diesem Zeitpunkt sei aber der Kläger nicht mehr Geschäftsführer, sondern nur mehr "einfacher" Angestellter gewesen, ist entgegenzuhalten, daß sein Dienstvertrag keinerlei diesbezügliche Änderung erfuhr. Der Kläger war bis zu seiner Dienstfreistellung als Geschäftsführer und somit auf Arbeitgeberseite tätig. Seine Enthebung bildete lediglich die zwangsläufige Folge der Dienstfreistellung. Eine andere Beurteilung dieses Dienstverhältnisses wäre etwa dann gerechtfertigt, wenn der Kläger nach dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer tatsächlich als "einfacher" Angestellter weitergearbeitet hätte oder weiterarbeiten hätte sollen. Eine solchen Dienstleistung wurde von der Beklagten, welche die Entlassung des Klägers auf den mit ihm als Geschäftsführer abgeschlossenen Dienstvertrag stützte, aber nicht in Anspruch genommen. Da der Kläger sohin auch in seiner Eigenschaft als abberufener und vom Dienst suspendierter Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG wurde, kommt ihm der Entlassungsschutz des § 106 ArbVG nicht zu.Dem in der Revision erhobenen Einwand, es komme auf die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung an, zu diesem Zeitpunkt sei aber der Kläger nicht mehr Geschäftsführer, sondern nur mehr "einfacher" Angestellter gewesen, ist entgegenzuhalten, daß sein Dienstvertrag keinerlei diesbezügliche Änderung erfuhr. Der Kläger war bis zu seiner Dienstfreistellung als Geschäftsführer und somit auf Arbeitgeberseite tätig. Seine Enthebung bildete lediglich die zwangsläufige Folge der Dienstfreistellung. Eine andere Beurteilung dieses Dienstverhältnisses wäre etwa dann gerechtfertigt, wenn der Kläger nach dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer tatsächlich als "einfacher" Angestellter weitergearbeitet hätte oder weiterarbeiten hätte sollen. Eine solchen Dienstleistung wurde von der Beklagten, welche die Entlassung des Klägers auf den mit ihm als Geschäftsführer abgeschlossenen Dienstvertrag stützte, aber nicht in Anspruch genommen. Da der Kläger sohin auch in seiner Eigenschaft als abberufener und vom Dienst suspendierter Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 36, ArbVG wurde, kommt ihm der Entlassungsschutz des Paragraph 106, ArbVG nicht zu.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG begründet.