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Rechtssatz RS0050970×

Rechtssatz RS0050970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050970

Geschäftszahl

9ObA208/88; 9ObA99/03d

Entscheidungsdatum

11.02.2004

Rechtssatz

Auch der gekündigte und vom Dienst suspendierte Geschäftsführer einer GmbH, dessen Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer widerrufen wurde, wird damit allein nicht "einfacher" Angestellter, sondern bleibt bis zum Ende des Dienstverhältnisses leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 36, ArbVG und ist somit vom Entlassungsschutz des Paragraph 106, ArbVG ausgenommen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 208/88
    Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 208/88
    Veröff: RdW 1989,107 = WBl 1989,28 = GesRZ 1990,96
  • 9 ObA 99/03d
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 99/03d
    Auch; Beisatz: Hatte der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch, seine Arbeitsleistungen (hier: als Personalchef) zu erbringen, bewirkte die Suspendierung - wie schon die vorhergehende Entsendung - nur eine Ruhendstellung seiner Arbeitspflicht, konnte aber nicht die Wirkung haben, sein Arbeitsverhältnis als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG einseitig in ein "einfaches" nach § 36 Abs 1 ArbVG umzugestalten. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050970

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBA00208_8800000_002