Der Kläger ist bei der beklagten V-AG in deren Betrieb in Graz seit dem 8. Feber 1960 als Hilfsarbeiter mit einem Stundenlohn von zuletzt 57.71 S brutto, einschließlich einer 10%igen Zulage für Eisenarbeiter, beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis zur Beklagten findet der Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs Anwendung.
Auf Grund der für die Arbeiter in diesem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung vom 18. Mai 1977 gebührt Arbeitern mit einer anrechenbaren Dienstzeit im Sinne der Dienstzeitanrechnungsbestimmungen der V-AG von 25 Jahren eineinhalb Monatsbezüge, von 35 Jahren zweieinhalb Monatsbezüge, von 40 Jahren dreieinhalb Monatsbezüge als Jubiläumszuwendung.
Diese Betriebsvereinbarung enthält noch folgende wesentliche Bestimmungen:
"§ 1. Arbeitsrechtliche Grundlage:
Für alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitern in der V-AG sind grundsätzlich die Bestimmungen des Kollektivvertrages der Handelsarbeiter Österreichs in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit für sie nicht der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe (Biegebetrieb) anzuwenden und in dieser Betriebsvereinbarung nichts anderes festgelegt ist.
§ 15. Günstigkeitsklausel:Paragraph 15, Günstigkeitsklausel:
(1) Sieht der grundsätzlich gemäß § 1 dieser Betriebsvereinbarung anzuwendende Kollektivvertrag der Handelsarbeiter Österreichs eine diese Betriebsvereinbarung betreffende günstigere Regelung vor, so ist so vorzugehen, daß nur diese Betriebsvereinbarung als Ganzes gemäß § 31 Abs. 3 ArbVG auf ihre Günstigkeit geprüft wird. Ein Herausgreifen einzelner Teile einer anders lautenden Kollektivvertragsregelung oder dieser Betriebsvereinbarung unter Berufung auf eine Günstigkeitsklausel ist jedoch nicht gestattet.(1) Sieht der grundsätzlich gemäß Paragraph eins, dieser Betriebsvereinbarung anzuwendende Kollektivvertrag der Handelsarbeiter Österreichs eine diese Betriebsvereinbarung betreffende günstigere Regelung vor, so ist so vorzugehen, daß nur diese Betriebsvereinbarung als Ganzes gemäß Paragraph 31, Absatz 3, ArbVG auf ihre Günstigkeit geprüft wird. Ein Herausgreifen einzelner Teile einer anders lautenden Kollektivvertragsregelung oder dieser Betriebsvereinbarung unter Berufung auf eine Günstigkeitsklausel ist jedoch nicht gestattet.
§ 10:Paragraph 10 :
(3) Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag vom Dienst unter Fortzahlung seines Entgelts befreit."
Gemäß § 9 der Betriebsvereinbarung gebührt Arbeitern ein Treuegeld, und zwar ab vollendetem fünften Dienstjahr 600 S, zehnten Dienstjahr 900 S, fünfzehnten Dienstjahr 1800 S, zwanzigsten Dienstjahr 2700 S, fünfundzwanzigsten Dienstjahr 3600 S. Dieses Treuegeld steht den Arbeitern ab Vollendung der jeweiligen Dienstjahre pro Kalenderjahr zu.Gemäß Paragraph 9, der Betriebsvereinbarung gebührt Arbeitern ein Treuegeld, und zwar ab vollendetem fünften Dienstjahr 600 S, zehnten Dienstjahr 900 S, fünfzehnten Dienstjahr 1800 S, zwanzigsten Dienstjahr 2700 S, fünfundzwanzigsten Dienstjahr 3600 S. Dieses Treuegeld steht den Arbeitern ab Vollendung der jeweiligen Dienstjahre pro Kalenderjahr zu.
Punkt XI des im Jahre 1977 in Geltung gestandenen Kollektivvertrags für die Handelsarbeiter Österreichs lautet u. a.:Punkt römisch elf des im Jahre 1977 in Geltung gestandenen Kollektivvertrags für die Handelsarbeiter Österreichs lautet u. a.:
"Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von fünfundzwanzig Jahren mindestens 4.33 Wochenlöhne oder 1 Monatslohn, fünfunddreißig Jahren
mindestens 8.66 Wochenlöhne oder 2 Monatslöhne, vierzig Jahren
mindestens 13 Wochenlöhne oder 3 Monatslöhne als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.
Der Arbeitnehmer wird an seinem Ehrentag vom Dienste unter Fortzahlung seines Entgelts befreit."
Der Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs in der ab 1. Jänner 1980 geltenden Fassung gewährt Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von zwanzig Jahren mindestens 4.33
Wochenlöhne bzw. 1 Monatslohn, fünfundzwanzig Jahren mindestens 6.5
Wochenlöhne bzw. 1 1/2 Monatslöhne, fünfunddreißig Jahr mindestens
10.83 Wochenlöhne bzw. 2 1/2 Monatslöhne, 40 Jahren mindestens 15.16 Wochenlöhne bzw. 3 1/2 Monatslöhne als einmalige Anerkennungszahlung.
Dieser Kollektivvertrag weist unter Punkt XI "Arbeitsjubiläum" noch folgende Bestimmung auf:Dieser Kollektivvertrag weist unter Punkt römisch elf "Arbeitsjubiläum" noch folgende Bestimmung auf:
"Diese Anerkennungszahlungen stehen für alle Jubiläen zu, die nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages eintreten.
Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst befreit."
Nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter Österreichs besteht kein Anspruch auf Treuegeld.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger mit der Begründung, der Kollektivvertrag sei günstiger als die Betriebsvereinbarung, die Zahlung eines Jubiläumsgeldes von 9995.37 S brutto samt Nebengebühren sowie die Befreiung vom Dienst an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen, und wendet ein, daß bei Beurteilung der Günstigkeit die Betriebsvereinbarung und der Kollektivvertrag als Ganzes und nicht nur einzelne Punkte derselben miteinander zu vergleichen seien. Im gesamten gesehen sei aber die Betriebsvereinbarung wesentlich günstiger als der Kollektivvertrag.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung stelle die jeweilige Bestimmung über die Arbeitsjubiläumsgelder einen eigenen Punkt dar, der keine objektive Konnexität mit anderen Bestimmungen aufweise. Bei der Prüfung, welche Regelung günstiger sei, sei daher lediglich auf Punkt XI des Kollektivvertrages und auf § 10 der Betriebsvereinbarung abzustellen. Danach ergebe sich, daß bei der derzeitigen Rechtslage die Höhe des Jubiläumsgeldes bei einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren gleich sei, die Betriebsvereinbarung jedoch kein Jubiläumsgeld bei einer Dienstzeit von 20 Jahren vorsehe. Damit sei eindeutig erwiesen, daß der Kollektivvertrag in diesem Punkt für den Kläger günstiger sei als die Betriebsvereinbarung, weshalb dem Kläger ein Jubiläumsgeld zustehe. Auch die Regelung des Kollektivvertrages über die Freistellung an zwei Arbeitstagen sei für den Kläger günstiger als jene in der Betriebsvereinbarung vom 18. Mai 1977, weshalb auch das diesbezügliche Klagebegehren gerechtfertigt sei.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsansicht, im Kollektivvertrag und in der Betriebsvereinbarung stelle die jeweilige Bestimmung über die Arbeitsjubiläumsgelder einen eigenen Punkt dar, der keine objektive Konnexität mit anderen Bestimmungen aufweise. Bei der Prüfung, welche Regelung günstiger sei, sei daher lediglich auf Punkt römisch elf des Kollektivvertrages und auf Paragraph 10, der Betriebsvereinbarung abzustellen. Danach ergebe sich, daß bei der derzeitigen Rechtslage die Höhe des Jubiläumsgeldes bei einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren gleich sei, die Betriebsvereinbarung jedoch kein Jubiläumsgeld bei einer Dienstzeit von 20 Jahren vorsehe. Damit sei eindeutig erwiesen, daß der Kollektivvertrag in diesem Punkt für den Kläger günstiger sei als die Betriebsvereinbarung, weshalb dem Kläger ein Jubiläumsgeld zustehe. Auch die Regelung des Kollektivvertrages über die Freistellung an zwei Arbeitstagen sei für den Kläger günstiger als jene in der Betriebsvereinbarung vom 18. Mai 1977, weshalb auch das diesbezügliche Klagebegehren gerechtfertigt sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung ab; gleichzeitig sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in Ansehung des Begehrens auf Befreiung vom Dienst an zwei Werktagen den Betrag von 2000 S übersteige. Das Berufungsgericht verhandelte die Streitsache gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 ArbGG von neuem und vertrat die Auffassung, soweit in § 15 der Betriebsvereinbarung bei der Frage des Günstigkeitsvergleiches die Gegenüberstellung von Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung als Ganzes gefordert werde, verstoße dies gegen § 3 Abs. 2 ArbVG, weshalb insoweit Teilnichtigkeit vorliege. Im übrigen sei aber die Betriebsvereinbarung gültig. Bei der Prüfung der Günstigkeit seien nur jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Meinung von Floretta - Straßer (Handkommentar z. ArbVG, 37), daß mehrere zusammengehörige Bestimmungen eines Vertrages nur dann den entsprechenden Bestimmungen des anderen Vertrages gemeinsam gegenübergestellt werden könnten, wenn Konnexität gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. § 3 Abs. 2 ArbVG lasse diese Einschränkung nicht erkennen und spreche allgemein von der Zusammenfassung der in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen. Beim Jubiläumsgeld nach § 10 der Betriebsvereinbarung handle es sich um eine vom Dienstgeber gewährte Zuwendung aus einem besonderen Anlaß. Gleich zu qualifizieren sei aber das in § 9 der Betriebsvereinbarung vorgesehene Treuegeld, das ebenfalls bei einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit gewährt werde. Diese beiden Zuwendungen stunden in so engem sachlichen Zusammenhang, daß sie gemeinsam den Bestimmungen des Kollektivvertrages gegenübergestellt werden müßten. Vergleiche man aber das Treuegeld nach § 9 der Betriebsvereinbarung, das dem Arbeiter bereits nach 17 Jahren ein Mehreinkommen von 10 100 S bringe, während er nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter Österreichs erst nach 20 Dienstjahren erstmals ein Jubiläumsgeld erhalte, so sei die Betriebsvereinbarung für den Kläger wesentlich günstiger als der Kollektivvertrag. Auch der im Kollektivvertrag vorgesehene zweite arbeitsfreie Tag anläßlich des 20 jährigen Dienstjubiläums könne die Vorteile des Treuegeldes nach der Betriebsvereinbarung nicht aufwiegen. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Jubiläumsgeld (und damit auch auf Dienstfreistellung) erst nach einer Dienstzeit von 25 Jahren zu.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne einer Klagsabweisung ab; gleichzeitig sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes in Ansehung des Begehrens auf Befreiung vom Dienst an zwei Werktagen den Betrag von 2000 S übersteige. Das Berufungsgericht verhandelte die Streitsache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und vertrat die Auffassung, soweit in Paragraph 15, der Betriebsvereinbarung bei der Frage des Günstigkeitsvergleiches die Gegenüberstellung von Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung als Ganzes gefordert werde, verstoße dies gegen Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG, weshalb insoweit Teilnichtigkeit vorliege. Im übrigen sei aber die Betriebsvereinbarung gültig. Bei der Prüfung der Günstigkeit seien nur jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Der Meinung von Floretta - Straßer (Handkommentar z. ArbVG, 37), daß mehrere zusammengehörige Bestimmungen eines Vertrages nur dann den entsprechenden Bestimmungen des anderen Vertrages gemeinsam gegenübergestellt werden könnten, wenn Konnexität gegeben sei, könne nicht gefolgt werden. Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG lasse diese Einschränkung nicht erkennen und spreche allgemein von der Zusammenfassung der in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen. Beim Jubiläumsgeld nach Paragraph 10, der Betriebsvereinbarung handle es sich um eine vom Dienstgeber gewährte Zuwendung aus einem besonderen Anlaß. Gleich zu qualifizieren sei aber das in Paragraph 9, der Betriebsvereinbarung vorgesehene Treuegeld, das ebenfalls bei einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit gewährt werde. Diese beiden Zuwendungen stunden in so engem sachlichen Zusammenhang, daß sie gemeinsam den Bestimmungen des Kollektivvertrages gegenübergestellt werden müßten. Vergleiche man aber das Treuegeld nach Paragraph 9, der Betriebsvereinbarung, das dem Arbeiter bereits nach 17 Jahren ein Mehreinkommen von 10 100 S bringe, während er nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter Österreichs erst nach 20 Dienstjahren erstmals ein Jubiläumsgeld erhalte, so sei die Betriebsvereinbarung für den Kläger wesentlich günstiger als der Kollektivvertrag. Auch der im Kollektivvertrag vorgesehene zweite arbeitsfreie Tag anläßlich des 20 jährigen Dienstjubiläums könne die Vorteile des Treuegeldes nach der Betriebsvereinbarung nicht aufwiegen. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf Jubiläumsgeld (und damit auch auf Dienstfreistellung) erst nach einer Dienstzeit von 25 Jahren zu.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.