Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei der Prüfung, ob die Sondervereinbarung eine günstigere Regelung ist, ist bei Vornahme des Günstigkeitsvergleiches im Sinne des § 3 Abs 2 ArbVG der Gesamtkomplex der bestehenden zeitlichen, rechtlich und sachlich zusammengehörigen Kündigungsbeschränkungen heranzuziehen; einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind nicht isoliert zu betrachten (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 48 f; DRdA 1993/17 [Eichinger] = ZAS 1994/11 [Tinhofer]; RdW 1995, 230). Dabei ist auf die im einzelnen betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und die günstigere Regelung anhand objektiver Kriterien festzustellen (ZAS 1994/11 [Tinhofer]; 9 ObA 104/94).Bei der Prüfung, ob die Sondervereinbarung eine günstigere Regelung ist, ist bei Vornahme des Günstigkeitsvergleiches im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG der Gesamtkomplex der bestehenden zeitlichen, rechtlich und sachlich zusammengehörigen Kündigungsbeschränkungen heranzuziehen; einzelne günstigere Tatbestandsmerkmale sind nicht isoliert zu betrachten (Cerny in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 48 f; DRdA 1993/17 [Eichinger] = ZAS 1994/11 [Tinhofer]; RdW 1995, 230). Dabei ist auf die im einzelnen betroffenen Arbeitnehmer abzustellen und die günstigere Regelung anhand objektiver Kriterien festzustellen (ZAS 1994/11 [Tinhofer]; 9 ObA 104/94).
Die Festsetzung von Kündigungsterminen und Kündigungsfristen soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig einzustellen. Wegen der sozialen Schutzfunktion der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins als zu betrachtende Einheit, die den Arbeitnehmer vor einer überraschenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewahren und ihm einen zeitlich begrenzten Schutz gewähren soll, haben diese Regelungen meist zwingenden Charakter (WBl 1993, 400). Zweck einer vereinbarten Kündigung zum Quartalsende ist, die Bestandfestigkeit des Dienstverhältnisses zu erhöhen und dem Angestellten im Falle der Kündigung eine längere Frist zur Einstellung auf die neue Situation und zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes zu sichern (WBl 1994, 338). Da die Kündigung zum Quartalsende nicht losgelöst von der Kündigungsfrist zu beurteilen ist, ist zu beachten, ob die kollektivvertragliche Regelung, die auf die Kündigungsfristen des § 20 Abs 2 AngG verweist, einschließlich der Kündigungsmöglichkeit zum Quartalsende günstiger ist als eine vereinbarte Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, jedoch zum Monatsletzten. Unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelung hätte die Klägerin bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Dienstvertragsbeginn 1.8.1983 bzw. 1.10.1987) am 27.2.1996 zum 30.6.1996 gekündigt werden können, während nach der Vereinbarung die Kündigung erst zum 31.8.1996 ausgesprochen werden konnte. Dies gewährleistete im Ergebnis einen erhöhten Bestandschutz. Eine längere Kündigungsfrist schränkt zwar das Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers ein, dieses darf jedoch durch eine zu lange Kündigungsfrist nur nicht "unbillig" erschwert werden (ZAS 1994/11 [Tinhofer, 127]). Eine unbillige Erschwerung ist bei einer im Falle der Klägerin vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten ebenso nicht der Fall wie bei der kollektivvertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten oder der dort normierten Höchstfrist von fünf Monaten. Mag auch eine längere Kündigungsfrist durchaus durch die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb unter Umstände von Vorteil für den Arbeitgeber sein, so darf nicht übersehen werden, daß dieser Vorteil durch die Einschränkung der Kündigungsfreiheit wieder aufgehoben ist. Wird berücksichtigt, daß in Zeiten der Personaleinsparung und der Arbeitslosigkeit und auch bei einem mit steigendem Alter abnehmenden Mobilitätsinteresse das Bestandinteresse des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, dann ist die Vereinbarung einer längeren als der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist in Verbindung mit einer Kündigung zum Monatsletzten dann günstiger, wenn die nach der kollektivvertraglichen Regelung mögliche Kündigung zum Quartalsende einen geringeren Bestandschutz gewährleistet. Dies trifft im Fall der Klägerin nach objektiven Kriterien betrachtet zu.Die Festsetzung von Kündigungsterminen und Kündigungsfristen soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich auf die Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig einzustellen. Wegen der sozialen Schutzfunktion der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins als zu betrachtende Einheit, die den Arbeitnehmer vor einer überraschenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewahren und ihm einen zeitlich begrenzten Schutz gewähren soll, haben diese Regelungen meist zwingenden Charakter (WBl 1993, 400). Zweck einer vereinbarten Kündigung zum Quartalsende ist, die Bestandfestigkeit des Dienstverhältnisses zu erhöhen und dem Angestellten im Falle der Kündigung eine längere Frist zur Einstellung auf die neue Situation und zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes zu sichern (WBl 1994, 338). Da die Kündigung zum Quartalsende nicht losgelöst von der Kündigungsfrist zu beurteilen ist, ist zu beachten, ob die kollektivvertragliche Regelung, die auf die Kündigungsfristen des Paragraph 20, Absatz 2, AngG verweist, einschließlich der Kündigungsmöglichkeit zum Quartalsende günstiger ist als eine vereinbarte Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, jedoch zum Monatsletzten. Unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Regelung hätte die Klägerin bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Dienstvertragsbeginn 1.8.1983 bzw. 1.10.1987) am 27.2.1996 zum 30.6.1996 gekündigt werden können, während nach der Vereinbarung die Kündigung erst zum 31.8.1996 ausgesprochen werden konnte. Dies gewährleistete im Ergebnis einen erhöhten Bestandschutz. Eine längere Kündigungsfrist schränkt zwar das Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers ein, dieses darf jedoch durch eine zu lange Kündigungsfrist nur nicht "unbillig" erschwert werden (ZAS 1994/11 [Tinhofer, 127]). Eine unbillige Erschwerung ist bei einer im Falle der Klägerin vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten ebenso nicht der Fall wie bei der kollektivvertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Monaten oder der dort normierten Höchstfrist von fünf Monaten. Mag auch eine längere Kündigungsfrist durchaus durch die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb unter Umstände von Vorteil für den Arbeitgeber sein, so darf nicht übersehen werden, daß dieser Vorteil durch die Einschränkung der Kündigungsfreiheit wieder aufgehoben ist. Wird berücksichtigt, daß in Zeiten der Personaleinsparung und der Arbeitslosigkeit und auch bei einem mit steigendem Alter abnehmenden Mobilitätsinteresse das Bestandinteresse des Arbeitnehmers im Vordergrund steht, dann ist die Vereinbarung einer längeren als der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist in Verbindung mit einer Kündigung zum Monatsletzten dann günstiger, wenn die nach der kollektivvertraglichen Regelung mögliche Kündigung zum Quartalsende einen geringeren Bestandschutz gewährleistet. Dies trifft im Fall der Klägerin nach objektiven Kriterien betrachtet zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.