Rechtssatz RS0021607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021607
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Rechtssatz
Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen, weil der hiefür benötigte Zeitraum (das ist die Zeit bis zur Ankunft an dem Ort, an dem die auswärtige Tätigkeit verrichtet werden soll, und auf der Rückreise von dort verbrachten Zeit) prinzipiell Arbeitszeit darstellt. Im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft lassen sich aber für die Intensität, mit der ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber während einer Dienstreise zur Verfügung steht, keine allgemein gültigen Aussagen machen, weil dies von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der Reise und des verwendeten Verkehrsmittels abhängt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 49/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 49/84
Veröff: EvBl 1984(150 S 607 = Arb 10356 = RdW 1984,284 = JBl 1985,309 = DRdA 1986/17 S 312 (Grillberger)
- 4 Ob 49/85
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 49/85
Vgl; Beisatz: Zu der - auch im AZG nicht geregelten - Frage, wie weit derartige Reisezeiten bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und bei der Ermittlung der zu gewährenden Ruhezeit mit in Anschlag zu bringen sind, wurde in 4 Ob 49/84 nicht Stellung genommen. (T1) Veröff: Arb 10449 = SZ 57/103
- 9 ObA 335/89
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 335/89
Vgl auch
- 8 ObA 273/98z
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
Vgl auch; nur: Dienstreisen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen. (T2); Beisatz: Reisezeit stellt dann auf die Höchstgrenzen des AZG anzurechnende Arbeitszeit im engeren Sinn dar, wenn die Reisetätigkeit - wie etwa bei einem Monteur - zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört. (T3); Beisatz: Hat der Arbeitnehmer das Fahrzeug bei der Dienstfahrt selbst gelenkt, ist schon aus diesem Grund ebenfalls vom Vorliegen von Arbeitszeit auszugehen. (T4); Beisatz: Hier: AZG idF vor den Novellen BGBl I 1997/8 und BGBl I 1997/46. (T5); Veröff: SZ 72/71
- 9 ObA 109/03z
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 109/03z
Auch; nur T2; Beisatz: Nicht jede Reisetätigkeit ist Reisezeit iSd §20bAZG und damit Arbeitszeit. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer einen - gewöhnlichen - Dienstort hat, den er vorübergehend verlässt, um an einem anderen Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen. (T6)
- 9 ObA 34/10f
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 34/10f
Vgl; Beisatz: Reisezeiten zur Vermeidung von Verzögerungen in der Dienstplanabwicklung sind grundsätzlich der Vollarbeitszeit zuzurechnen. Dies gilt auch für Reisetätigkeiten von Dienstnehmern im Hilfszug oder im selbst gelenkten Privatfahrzeug, die als Einsatzkräfte aus der Rufbereitschaft zur Störungsbehebung gerufen werden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021607
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00049_8400000_002