Der Rekurs ist zulässig, da die zu lösende Rechtsfrage sich auch auf die Dienstverhältnisse anderer Turnusärzte auswirkt und eine diesbezügliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergangen ist; der Rekurs ist aber auch zum Teil berechtigt. Die den Bundesländern mit der B-VG Novelle 1974, BGBl 444, übertragene und vom Land Steiermark mit der LVBG-Novelle 1984, LGBl 34, in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz (9 Ob A 518/88) bezieht sich gemäß § 1 Abs 1 leg cit nur auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark. Insoweit trifft es - unbestritten - zu, daß hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten nicht die Bestimmungen des LVBG zur Anwendung kommen, sondern die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Bundes (vgl Martinek-Schwarz, AngG6 § 3 Anm 1 ff). Wie der Oberste Gerichtshof in den die Kärntner Turnusärzte betreffenden besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG bereits ausführte, unterliegen die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Turnusärzten, also der gemäß § 2 Abs 3 ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind, dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen (9 Ob A 521/88 ua). Gemäß § 6 Abs 1 AngG werden Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt im Rahmen der gesetzlichen Schranken primär durch eine Vereinbarung bestimmt (vgl Martinek-Schwarz aaO § 6 Anm 1).Der Rekurs ist zulässig, da die zu lösende Rechtsfrage sich auch auf die Dienstverhältnisse anderer Turnusärzte auswirkt und eine diesbezügliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht ergangen ist; der Rekurs ist aber auch zum Teil berechtigt. Die den Bundesländern mit der B-VG Novelle 1974, BGBl 444, übertragene und vom Land Steiermark mit der LVBG-Novelle 1984, LGBl 34, in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz (9 Ob A 518/88) bezieht sich gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg cit nur auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark. Insoweit trifft es - unbestritten - zu, daß hinsichtlich des Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten nicht die Bestimmungen des LVBG zur Anwendung kommen, sondern die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 3, Anmerkung 1 ff). Wie der Oberste Gerichtshof in den die Kärntner Turnusärzte betreffenden besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG bereits ausführte, unterliegen die privatrechtlichen Dienstverhältnisse von Turnusärzten, also der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG 1984 in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt befindlichen Ärzte, die lediglich zur unselbständigen Ausübung ärztlicher Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt sind, dem Angestelltengesetz. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. Ärzte leisten auch dann höhere Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes, wenn sie diese unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte erbringen (9 Ob A 521/88 ua). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AngG werden Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafür gebührende Entgelt im Rahmen der gesetzlichen Schranken primär durch eine Vereinbarung bestimmt vergleiche Martinek-Schwarz aaO Paragraph 6, Anmerkung 1).
Der Dienstvertrag des Klägers mit der beklagten Kapitalgesellschaft bezieht unter Punkt 10 die freie Betriebsvereinbarung vom 23.Dezember 1985 ein, so daß diese - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit als Betriebsvereinbarung (vgl § 97 ArbVG) - Grundlage für die einzelvertragliche Ergänzung geworden ist. Da die genannte Vereinbarung dadurch ausdrücklich zum Inhalt des Dienstvertrages geworden ist, muß der Kläger auch deren Regelungen als vereinbart gegen sich gelten lassen. Der Kläger sagte dazu selbst aus, daß ihm die Betriebsvereinbarung bekannt sei und es ihm klar sei, daß diese Vereinbarung seinem Dienstvertrag zugrundeliege. Soweit er nunmehr im Rekurs behauptet, diese Vereinbarung nicht zu kennen, setzt er sich ohne jegliche Begründung mit seiner eigenen Aussage in Widerspruch.Der Dienstvertrag des Klägers mit der beklagten Kapitalgesellschaft bezieht unter Punkt 10 die freie Betriebsvereinbarung vom 23.Dezember 1985 ein, so daß diese - ungeachtet ihrer Unzulässigkeit als Betriebsvereinbarung vergleiche Paragraph 97, ArbVG) - Grundlage für die einzelvertragliche Ergänzung geworden ist. Da die genannte Vereinbarung dadurch ausdrücklich zum Inhalt des Dienstvertrages geworden ist, muß der Kläger auch deren Regelungen als vereinbart gegen sich gelten lassen. Der Kläger sagte dazu selbst aus, daß ihm die Betriebsvereinbarung bekannt sei und es ihm klar sei, daß diese Vereinbarung seinem Dienstvertrag zugrundeliege. Soweit er nunmehr im Rekurs behauptet, diese Vereinbarung nicht zu kennen, setzt er sich ohne jegliche Begründung mit seiner eigenen Aussage in Widerspruch.
Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß auch Abschnitt III Punkt 2 der einen Bestandteil der "freien Betriebsvereinbarung" bildenden Zusatzvereinbarung über die unverändert bleibende Abrechnung Inhalt des Dienstvertrages wurde. Der Kläger nimmt nicht nur die in diesem Punkt abweichend geregelte betriebliche Dienstzeit für sich in Anspruch, sondern auch die der "bisherigen Abrechnung" entsprechenden Nachtdienstzulagen und Aufwandsentschädigungen entgegen. Bei der unverändert bleibenden Abgeltung der Nachtdienste und der Zwischendienstzeiten handelt es sich nicht etwa um eine einseitige Anordnung eines Dritten, wie der Kläger im Rekurs meint, sondern um einen den Bestimmtheitserfordernissen des § 869 ABGB entsprechenden Vertragsbestandteil, da die "Bestimmtheit" einer Erklärung nach Lehre und Rechtsprechung stets nur als (eindeutig) "bestimmbar" zu verstehen ist (Rummel in Rummel ABGB2 § 869 Rz 4 mwH). Dies ist hier der Fall; die unverändert bleibende Abgeltung der genannten Dienste ist sowohl dem Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1977 eindeutig zu entnehmen als auch, wie die Beklagte behauptet, einer über zehn Jahre hindurch tatsächlich in diesem Sinne erfolgten Abrechnung. Der Kläger sagte aus, daß Zwischendienstzeiten in einen sogenannten "Sonderurlaubspool" geflossen seien. Auch damit bezieht er sich wiederum selbst auf die im Abschnitt III Punkt 2 und 5 der Zusatzvereinbarung enthaltene Regelung über einen Zeitausgleich, die das Erstgericht unberücksichtigt gelassen hat. Soweit das Berufungsgericht daher die Auffassung vertritt, daß die (bisherige) Verrechnung der Mehrleistungen in wesentlichen Bereichen bisher nicht hinreichend erörtert wurde, kann dieser Ansicht ebensowenig entgegengetreten werden wie dem Auftrag, konkrete und widerspruchsfreie Feststellungen über die Art und Intensität der Arbeitsleistungen des Klägers zu treffen.Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß auch Abschnitt römisch drei Punkt 2 der einen Bestandteil der "freien Betriebsvereinbarung" bildenden Zusatzvereinbarung über die unverändert bleibende Abrechnung Inhalt des Dienstvertrages wurde. Der Kläger nimmt nicht nur die in diesem Punkt abweichend geregelte betriebliche Dienstzeit für sich in Anspruch, sondern auch die der "bisherigen Abrechnung" entsprechenden Nachtdienstzulagen und Aufwandsentschädigungen entgegen. Bei der unverändert bleibenden Abgeltung der Nachtdienste und der Zwischendienstzeiten handelt es sich nicht etwa um eine einseitige Anordnung eines Dritten, wie der Kläger im Rekurs meint, sondern um einen den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 869, ABGB entsprechenden Vertragsbestandteil, da die "Bestimmtheit" einer Erklärung nach Lehre und Rechtsprechung stets nur als (eindeutig) "bestimmbar" zu verstehen ist (Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 869, Rz 4 mwH). Dies ist hier der Fall; die unverändert bleibende Abgeltung der genannten Dienste ist sowohl dem Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1977 eindeutig zu entnehmen als auch, wie die Beklagte behauptet, einer über zehn Jahre hindurch tatsächlich in diesem Sinne erfolgten Abrechnung. Der Kläger sagte aus, daß Zwischendienstzeiten in einen sogenannten "Sonderurlaubspool" geflossen seien. Auch damit bezieht er sich wiederum selbst auf die im Abschnitt römisch drei Punkt 2 und 5 der Zusatzvereinbarung enthaltene Regelung über einen Zeitausgleich, die das Erstgericht unberücksichtigt gelassen hat. Soweit das Berufungsgericht daher die Auffassung vertritt, daß die (bisherige) Verrechnung der Mehrleistungen in wesentlichen Bereichen bisher nicht hinreichend erörtert wurde, kann dieser Ansicht ebensowenig entgegengetreten werden wie dem Auftrag, konkrete und widerspruchsfreie Feststellungen über die Art und Intensität der Arbeitsleistungen des Klägers zu treffen.
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers entspricht es weder dem Wortsinn noch dem redlichen Verständnis des die Vereinbarung vom 23. Dezember 1985 mitenthaltenden Dienstvertrages, daß darin überhaupt keine Regelung über die Abgeltung von Mehrleistungen getroffen worden sei. Die Zusatzvereinbarung zur freien Betriebsvereinbarung enthält sowohl Regelungen für die Abgeltung von Nachtdiensten und Zwischenzeiten als auch über einen Zeitausgleich. Die Staffelung der Nachtdienstzulage und der Aufwandsentschädigung, die der Kläger im Rekurs bemängelt, ist im allgemeinen schon dadurch gerechtfertigt, daß bei der Dienstleistung der Turnusärzte nicht die Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Dienstgebers, sondern die dem Turnusarzt zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt berechtigende praktische Ausbildung im Vordergrund steht. Bei derartigen Dienstverhältnissen, bei denen dem Interesse des Dienstgebers an der Erbringung der Dienstleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Dienstnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Dienstgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderem Gesichtspunkt festzusetzen als bei Dienstverhältnissen, bei denen die Dienstleistung in erster Linie im Interesse des Dienstgebers erbracht wird (9 Ob A 519/88; 9 Ob A 521/88). Auch aus der Bestimmung des § 105 Abs 1 ÄrzteG 1984, in der angeordnet ist, daß den in Berufsausbildung stehenden Ärzten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten ist, ist für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts zu gewinnen. Wie Schrammel (Rechtsproblem des Turnusarztverhältnisses, ZAS 1982, 207) zutreffend ausführt, ist diese Grundsatzbestimmung verfassungsrechtlich bedenklich, soweit der Rechtsgrund der Leistungspflicht der Krankenanstalt in einem zu ihr begründeten Dienstverhältnis steht, weil in diesem Fall die gesetzliche Regelung der Vergütung eine Angelegenheit ist, die dem für die Regelung des Dienstrechts zuständigen Gesetzgeber obliegt. Diese Bestimmung kann daher bei verfassungskonformer Auslegung nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Entgeltanspruch verstanden werden (9 Ob A 517/88).Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers entspricht es weder dem Wortsinn noch dem redlichen Verständnis des die Vereinbarung vom 23. Dezember 1985 mitenthaltenden Dienstvertrages, daß darin überhaupt keine Regelung über die Abgeltung von Mehrleistungen getroffen worden sei. Die Zusatzvereinbarung zur freien Betriebsvereinbarung enthält sowohl Regelungen für die Abgeltung von Nachtdiensten und Zwischenzeiten als auch über einen Zeitausgleich. Die Staffelung der Nachtdienstzulage und der Aufwandsentschädigung, die der Kläger im Rekurs bemängelt, ist im allgemeinen schon dadurch gerechtfertigt, daß bei der Dienstleistung der Turnusärzte nicht die Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Dienstgebers, sondern die dem Turnusarzt zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt berechtigende praktische Ausbildung im Vordergrund steht. Bei derartigen Dienstverhältnissen, bei denen dem Interesse des Dienstgebers an der Erbringung der Dienstleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Dienstnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Dienstgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderem Gesichtspunkt festzusetzen als bei Dienstverhältnissen, bei denen die Dienstleistung in erster Linie im Interesse des Dienstgebers erbracht wird (9 Ob A 519/88; 9 Ob A 521/88). Auch aus der Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, ÄrzteG 1984, in der angeordnet ist, daß den in Berufsausbildung stehenden Ärzten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten ist, ist für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts zu gewinnen. Wie Schrammel (Rechtsproblem des Turnusarztverhältnisses, ZAS 1982, 207) zutreffend ausführt, ist diese Grundsatzbestimmung verfassungsrechtlich bedenklich, soweit der Rechtsgrund der Leistungspflicht der Krankenanstalt in einem zu ihr begründeten Dienstverhältnis steht, weil in diesem Fall die gesetzliche Regelung der Vergütung eine Angelegenheit ist, die dem für die Regelung des Dienstrechts zuständigen Gesetzgeber obliegt. Diese Bestimmung kann daher bei verfassungskonformer Auslegung nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Entgeltanspruch verstanden werden (9 Ob A 517/88).
Nach dem Dienstvertrag im weiteren Sinn gebührt dem Kläger für die Abgeltung der Nachtdienste und Zwischendienstzeiten sohin eine Nachtdienstzulage samt Aufwandsentschädigung, ein Stundensatz für die Zwischendienstzeiten und ein Zeitausgleich für Mehrleistungen. Ob die von ihm außerhalb seiner normalen Arbeitszeit verrichteten Nachtdienste der Bestimmung des § 5 AZG über die Zulässigkeit der Verlängerung der Normalarbeitszeit widersprechen, ist für den vorliegenden Fall belanglos. Weder der Anspruch auf Überstundenvergütung noch auf Nachtdienstzulage ist nämlich von der Zulässigkeit der tatsächlich verrichteten Überstunden oder der Arbeitsbereitschaft abhängig. Zu prüfen bleibt die Frage der Gesetzwidrigkeit der Vereinbarungen.Nach dem Dienstvertrag im weiteren Sinn gebührt dem Kläger für die Abgeltung der Nachtdienste und Zwischendienstzeiten sohin eine Nachtdienstzulage samt Aufwandsentschädigung, ein Stundensatz für die Zwischendienstzeiten und ein Zeitausgleich für Mehrleistungen. Ob die von ihm außerhalb seiner normalen Arbeitszeit verrichteten Nachtdienste der Bestimmung des Paragraph 5, AZG über die Zulässigkeit der Verlängerung der Normalarbeitszeit widersprechen, ist für den vorliegenden Fall belanglos. Weder der Anspruch auf Überstundenvergütung noch auf Nachtdienstzulage ist nämlich von der Zulässigkeit der tatsächlich verrichteten Überstunden oder der Arbeitsbereitschaft abhängig. Zu prüfen bleibt die Frage der Gesetzwidrigkeit der Vereinbarungen.
Ein vereinbarter Freizeitausgleich darf nach der zwingenden Vorschrift des § 3 ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Dienstnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen. Hiebei kommt den Zielsetzungen des Arbeitszeitschutzes (Abgeltung der Mehrbelastung des Dienstnehmers - Erhöhung der Kosten der Arbeit) entscheidende Bedeutung zu. Eine Gleichsetzung von Normalarbeitsstunde und Überstunde widerspricht dem Zweck der Zuschlagsregelung, Überstunden durch Verteuerung möglichst hintanzuhalten. Mangels anderer im engeren Sachzusammenhang stehender Bezugspunkte ist das vom Gesetz oder Kollektivvertrag angeordnete Verhältnis der Entlohnung einer Normalarbeitsstunde zur Entlohnung einer Überstunde analog heranzuziehen (RdW 1988, 138; 9 Ob A 155/88 = RdW 1989, 17; 9 Ob A 283/88 = RdW 1989, 201 je mwH). Hinsichtlich der gewährten Nachtdienstzulage wäre dann eine Gesetzwidrigkeit gegeben, wenn die Höhe der Nachtdienstzulage mit der Bestimmung des § 10 AZG über die Überstundenvergütung im Widerspruch stünde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger während des Nachtdienstes nur den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Arbeiten verrichtet hätte und die nach dem Dienstvertrag zustehende Nachtdienstzulage geringer wäre als das für diese Arbeiten aus § 10 AZG sich ergebende Überstundenentgelt. Daß der Kläger während seiner Nachtdienste ständig Arbeitsleistungen in einem solchen Ausmaß erbracht hätte, daß ein Mißverhältnis zwischen Nachtdienstzulage und Überstundenentgelt entstanden wäre, steht, da das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen nicht übernommen hat, bisher nicht fest. In diesem Zusammenhang ist auch die Nachtdienstaufwandsentschädigung dahin zu prüfen, ob damit tatsächlich ein entstandener Aufwand abgegolten werden soll oder ob damit unter einer anderen Bezeichnung nur die Nachtdienstzulage erhöht wird. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß für die Zeit der bloßen Arbeitsbereitschaft ein geringeres Entgelt oder sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden darf (vgl Arb 10.059 mwH ua). In diesem Rahmen ist das erstgerichtliche Verfahren im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes noch ergänzungsbedürftig. Hingegen ist die Arbeitsrechtssache hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung der Überstundenentgelte zu den Sonderzahlungen bereits spruchreif, da es hier nicht auf die Höhe allfälliger Überstundenvergütungen ankommt. Selbst wenn der Kläger nämlich Anspruch auf Überstundenentgelt hätte, wäre dieses Entgelt nicht als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen heranzuziehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Begriff des Entgelts im § 14 Abs 1 der Vereinbarung, die als Inhalt des Dienstvertrages anzusehen ist, definiert. Dabei wird ausdrücklich zwischen dem Entgelt und der als Nebengebühr bezeichneten Überstundenvergütung unterschieden. Eine Sonderzahlung gebührt gemäß § 15 der Vereinbarung für jedes Kalendervierteljahr aber nur in Höhe von 50 % des "Monatsentgelts" sowie der Verwaltungsdienstzulage und der Haushaltszulage. Mit seinem Einwand, daß regelmäßige Überstunden bei der Berechnung des "Urlaubsentgelts" mangels eines Generalkollektivvertrages zwingend zu berücksichtigen seien, verwechselt der Rekurswerber die Begriffe des Urlaubsentgelts und des Urlaubszuschusses. Der in diesem Verfahren begehrte Urlaubszuschuß ist ein rein vermögensrechtlicher Anspruch, der in den Entgeltbegriff fällt und nicht - wie das Urlaubsentgelt - begriffsnotwendig mit der Freistellung von der Arbeit verbunden ist. Er ist als 14.Monatsgehalt (das 13. Monatsgehalt bildet die Weihnachtsremuneration) nach den Kollektivverträgen der Privatwirtschaft sowie im öffentlichen Dienst allgemein verbreitet und systematisch den Sonderzahlungen zuzuordnen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 357). Insoweit konnte daher sofort in der Sache selbst mit Teilurteil entschieden werden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1823).Ein vereinbarter Freizeitausgleich darf nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 3, ArbVG nicht zu einer Verschlechterung der Position des Dienstnehmers gegenüber Kollektivvertrag und Gesetz führen. Hiebei kommt den Zielsetzungen des Arbeitszeitschutzes (Abgeltung der Mehrbelastung des Dienstnehmers - Erhöhung der Kosten der Arbeit) entscheidende Bedeutung zu. Eine Gleichsetzung von Normalarbeitsstunde und Überstunde widerspricht dem Zweck der Zuschlagsregelung, Überstunden durch Verteuerung möglichst hintanzuhalten. Mangels anderer im engeren Sachzusammenhang stehender Bezugspunkte ist das vom Gesetz oder Kollektivvertrag angeordnete Verhältnis der Entlohnung einer Normalarbeitsstunde zur Entlohnung einer Überstunde analog heranzuziehen (RdW 1988, 138; 9 Ob A 155/88 = RdW 1989, 17; 9 Ob A 283/88 = RdW 1989, 201 je mwH). Hinsichtlich der gewährten Nachtdienstzulage wäre dann eine Gesetzwidrigkeit gegeben, wenn die Höhe der Nachtdienstzulage mit der Bestimmung des Paragraph 10, AZG über die Überstundenvergütung im Widerspruch stünde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Kläger während des Nachtdienstes nur den Gegenstand seines Dienstvertrages bildende Arbeiten verrichtet hätte und die nach dem Dienstvertrag zustehende Nachtdienstzulage geringer wäre als das für diese Arbeiten aus Paragraph 10, AZG sich ergebende Überstundenentgelt. Daß der Kläger während seiner Nachtdienste ständig Arbeitsleistungen in einem solchen Ausmaß erbracht hätte, daß ein Mißverhältnis zwischen Nachtdienstzulage und Überstundenentgelt entstanden wäre, steht, da das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen nicht übernommen hat, bisher nicht fest. In diesem Zusammenhang ist auch die Nachtdienstaufwandsentschädigung dahin zu prüfen, ob damit tatsächlich ein entstandener Aufwand abgegolten werden soll oder ob damit unter einer anderen Bezeichnung nur die Nachtdienstzulage erhöht wird. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß für die Zeit der bloßen Arbeitsbereitschaft ein geringeres Entgelt oder sogar Unentgeltlichkeit vereinbart werden darf vergleiche Arb 10.059 mwH ua). In diesem Rahmen ist das erstgerichtliche Verfahren im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes noch ergänzungsbedürftig. Hingegen ist die Arbeitsrechtssache hinsichtlich der begehrten Berücksichtigung der Überstundenentgelte zu den Sonderzahlungen bereits spruchreif, da es hier nicht auf die Höhe allfälliger Überstundenvergütungen ankommt. Selbst wenn der Kläger nämlich Anspruch auf Überstundenentgelt hätte, wäre dieses Entgelt nicht als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen heranzuziehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Begriff des Entgelts im Paragraph 14, Absatz eins, der Vereinbarung, die als Inhalt des Dienstvertrages anzusehen ist, definiert. Dabei wird ausdrücklich zwischen dem Entgelt und der als Nebengebühr bezeichneten Überstundenvergütung unterschieden. Eine Sonderzahlung gebührt gemäß Paragraph 15, der Vereinbarung für jedes Kalendervierteljahr aber nur in Höhe von 50 % des "Monatsentgelts" sowie der Verwaltungsdienstzulage und der Haushaltszulage. Mit seinem Einwand, daß regelmäßige Überstunden bei der Berechnung des "Urlaubsentgelts" mangels eines Generalkollektivvertrages zwingend zu berücksichtigen seien, verwechselt der Rekurswerber die Begriffe des Urlaubsentgelts und des Urlaubszuschusses. Der in diesem Verfahren begehrte Urlaubszuschuß ist ein rein vermögensrechtlicher Anspruch, der in den Entgeltbegriff fällt und nicht - wie das Urlaubsentgelt - begriffsnotwendig mit der Freistellung von der Arbeit verbunden ist. Er ist als 14.Monatsgehalt (das 13. Monatsgehalt bildet die Weihnachtsremuneration) nach den Kollektivverträgen der Privatwirtschaft sowie im öffentlichen Dienst allgemein verbreitet und systematisch den Sonderzahlungen zuzuordnen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 357). Insoweit konnte daher sofort in der Sache selbst mit Teilurteil entschieden werden (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1823).
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.