Rechtssatz RS0021456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021456
Entscheidungsdatum
09.05.1990
Rechtssatz
Im Gegensatz zu einem üblichen Arbeitsverhältnis steht beim Turnusarzt nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Interesse des Arbeitgebers, sondern die den Turnusarzt zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt gemäß § 3 Abs 3 ÄrzteG berechtigende dreijährige praktische Ausbildung im Vordergrund; der Arbeitgeber verstößt daher durch die Schlechterstellung der Turnusärzte nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit er den Entgeltungsanspruch abweichend von der Gehaltsregelung der übrigen Vertragsbediensteten regelte und damit bei der Festsetzung des Entgelts den vor allem im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Ausbildungszweck des Arbeitsverhältnisses berücksichtigte (9 Ob A 521/88).Im Gegensatz zu einem üblichen Arbeitsverhältnis steht beim Turnusarzt nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Interesse des Arbeitgebers, sondern die den Turnusarzt zur selbständigen Ausübung des Berufes als praktischer Arzt gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ÄrzteG berechtigende dreijährige praktische Ausbildung im Vordergrund; der Arbeitgeber verstößt daher durch die Schlechterstellung der Turnusärzte nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, soweit er den Entgeltungsanspruch abweichend von der Gehaltsregelung der übrigen Vertragsbediensteten regelte und damit bei der Festsetzung des Entgelts den vor allem im Interesse der Arbeitnehmer liegenden Ausbildungszweck des Arbeitsverhältnisses berücksichtigte (9 Ob A 521/88).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 519/88
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 519/88
Veröff: JBl 1990,391
- 9 ObA 335/89
Entscheidungstext OGH 28.02.1990 9 ObA 335/89
Auch
- 9 ObA 501/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 501/89
Auch; Veröff: RdW 1990,453 = JBl 1991,811
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021456
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_0090OB00519_8800000_001